Form der Entscheide
1 Jeder Entscheid, der die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, muss schriftlich erfolgen, und den Eltern
müssen der Rechtsweg, die Einsprachefrist sowie die zuständige Behörde
angegeben werden.
2 Die Lehrperson wird über Entscheide informiert, die ihre Schülerinnen und
Schüler betreffen.
Art. 41
Gesundheit der Schülerinnen und Schüler
1 Die Eltern sorgen in Zusammenarbeit mit der Schule und den Partnern der
Gesundheit in der Schule für die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler.
Wichtige Themen zur Prävention von Risikoverhalten und zur Gesundheitsförderung werden auf der Grundlage eines allgemeinen Konzepts behandelt,
das die Direktion zusammen mit der Direktion, die für die Gesundheitsförderung und Prävention zuständig ist 3), entwickelt.
2 Die Schülerinnen und Schüler werden regelmässig ärztlich und zahnärztlich
untersucht. Die Gemeinden sind entsprechend den Weisungen und unter der
Aufsicht der für die Gesundheitsförderung und Prävention zuständigen Direktion 4) für die Organisation und Durchführung dieser Kontrollen verantwortlich.
3 Die Gemeinden stellen ebenfalls sicher, dass die Schulräume und Schulanlagen instandgehalten werden, für die Schülerinnen und Schüler angemessen
sind und den geltenden Sicherheits- und, Hygienevorschriften sowie ergonomischen Anforderungen entsprechen.
4 Die Gemeinden und die Schuldirektionen sorgen in Anwendung des in Absatz 1 genannten allgemeinen Konzepts dafür, dass den Schülerinnen und
Schülern an den Schulen eine gesunde Ernährung angeboten wird, indem sie
insbesondere darauf verzichten, ihnen übermässig gezuckerte Getränke und
Lebensmittel zur Verfügung zu stellen. Der Zuckergehalt der vorverpackten
Lebensmittel wird klar verständlich angezeigt.
Art. 42
Schutz der Privatsphäre
1 Den Lehrpersonen, dem sozialpädagogischen Personal, dem Personal der
logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste, den übrigen regelmässig Mitwirkenden und den Schulbehörden ist es untersagt, Informationen aus dem Privatbereich der Schülerinnen und Schüler oder ihrer
Angehörigen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren haben, an unberechtigte Dritte weiterzugeben.
Art. 43
Datenbanken oder Schülerdateien
1 Das Erstellen von Datenbanken oder Dateien über die Schülerinnen und
Schüler ist nur erlaubt, wenn damit ihr schulischer Werdegang verfolgt werden kann, die Steuerung und Verwaltung des Schulsystems erleichtert werden, statistische Zwecke verfolgt werden oder wenn sie der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung dienen.
3) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
4) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
2 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt der Datenbanken und
Dateien und regelt die Zugangsmodalitäten und die Datenübermittlung sowie
die Archivierung oder Vernichtung der Daten.
3 Die AHV-Nummer (AHVN13) soll allein zur Personenidentifikation, insbesondere in Verbindung mit der Plattform Fri-Pers, und zur Übermittlung der
Daten ans Bundesamt für Statistik verwendet werden.
3a Die AHVN13 kann zu Identifikationszwecken auch an die Föderation der
Identitätsdienste im Bildungsraum Schweiz, die von der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) beauftragt wurde,
übermittelt werden. Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
4 Die Personendaten können über ein Abrufverfahren nach Artikel 14 Abs. 4
des Gesetzes vom 12. Oktober 2023 über den Datenschutz 5) zugänglich gemacht werden. Der Staatsrat legt die Ausführungsbestimmungen fest.
5 Lehrerinnen und Lehrer
Art. 44
Funktion
1 Die Lehrerin oder der Lehrer hat die Aufgabe, die ihr oder ihm anvertrauten
Schülerinnen und Schüler zu unterrichten und zu erziehen.
2 Sie oder er führt die Klasse nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und dem
vom Staatsrat genehmigten Funktionsbeschrieb.
3 Sie oder er achtet die persönliche Integrität der Schülerinnen und Schüler
und vermeidet jede Form von Diskriminierung und Propaganda.
4 Sie oder er setzt sich für den guten Betrieb der Schule ein und nimmt aktiv
am Schulleben teil.
5 Sie oder er ist für die persönliche Weiterbildung besorgt.
Art. 45
Dienstverhältnis und Ausbildung
1 Die Lehrerinnen und Lehrer unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal, soweit in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen
keine besonderen oder ergänzenden Vorschriften festgelegt werden.
2 Die Lehrpersonen müssen ein von der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom für die entsprechende Stufe und den entsprechenden Schultyp besitzen. Die Direktion
kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Stellvertretungen.
5) SGF 17.1
3 Die Direktion entscheidet über die Anerkennung von Ausbildungen, die
nicht den Bedingungen nach Absatz 2 entsprechen, sowie über die Rechte
und Pflichten, die eine solche Anerkennung mit sich bringt.
Art. 46
Unterrichtsberechtigung
1 Bei der Anstellung erhält die Lehrerin oder der Lehrer eine Unterrichtsberechtigung, die der gewählten Unterrichtsstufe und dem gewählten Unterrichtstyp entspricht. Der Anstellungsvertrag gilt als Unterrichtsberechtigung.
2 Die Unterrichtsberechtigung endet mit dem Ablauf des Vertrags oder mit
ihrem Entzug, unabhängig davon, welche Behörde die Massnahme ausgesprochen hat.
Art. 47
Entzug der Unterrichtsberechtigung
1 Die Direktion kann die Unterrichtsberechtigung vorübergehend oder endgültig entziehen, wenn eine Lehrperson folgenschwere Handlungen begangen
hat, die mit ihrer Funktion unvereinbar sind oder welche die Sicherheit oder
den Ruf der Schule erheblich gefährden können, oder wenn die Lehrperson
infolge namentlich von Suchtproblemen oder psychischen Störungen nicht
mehr in der Lage ist, ihre Funktion auszuüben.
2 Die Unterrichtsberechtigung kann nur im Anschluss an ein Verwaltungsverfahren gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal oder nach einem
Rücktritt aus einem Grund nach Absatz 1 entzogen werden.
3 Der Entzug der Unterrichtsberechtigung wird der EDK zur Aufnahme in die
interkantonale Liste von Lehrpersonen, denen die Unterrichtsberechtigung
entzogen wurde, gemeldet.
4 Das Eintragen und Löschen, die Rechtsmittel und der Zugang zur Liste werden in der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 6) geregelt.
Art. 48
Anhörung
1 Die Lehrerinnen und Lehrer werden in wichtigen schulischen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung, welche die Schule betreffen, von der
Schuldirektorin oder vom Schuldirektor angehört.
2 Sie können Vorschläge unterbreiten.
6) SGF 410.4
Art. 49
Berufsverbände
1 Die vom Staatsrat anerkannten Berufsverbände werden in wichtigen schulischen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung und in Angelegenheiten,
die das Dienstverhältnis der Lehrpersonen betreffen, von der Direktion angehört. Sie werden zudem zu gesetzlichen und reglementarischen Vorlagen, die
für sie von besonderem Interesse sind, befragt.
2 Sie können der Direktion Anträge unterbreiten.
6 Schulbehörden
Art. 50
Leitung der Schule – Grundsatz
1 Eine Schule besteht aus mindestens acht Klassen, verteilt auf ein oder mehrere Gebäude; diese Klassen bilden innerhalb eines Schulkreises eine vollständige Primar- oder Orientierungsschule, die dauerhaft betrieben wird.
2 Die Schule wird von einer Schuldirektorin oder einem Schuldirektor geführt.
3 Ist ein Schulkreis so angelegt, dass mehrere Schulen nach Absatz 1 gebildet
werden können, die jede an einem einzigen Standort die acht betreffenden
Klassen vereinen, so kann jede Schule einer Schuldirektorin oder einem
Schuldirektor unterstellt werden. In diesem Fall muss eine kohärente Organisation unter den Schulen gewährleistet sein.
Art. 51
Leitung der Schule – Funktion
1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor der Primarschule oder der Orientierungsschule (die Schuldirektorin oder der Schuldirektor) ist verantwortlich
für die Organisation, den Betrieb, die administrative und pädagogische Leitung, für die Personalführung, für die Qualität des Unterrichts und der Erziehung sowie für die Zusammenarbeit mit den Partnern der Schule, gegenüber
denen sie die Schule vertreten.
2 Sie führen ihre Schule nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und dem vom
Staatsrat genehmigten Funktionsbeschrieb.
3 Sie achten insbesondere auf ein gutes Schulklima und auf das Wohlbefinden
der an der Schule tätigen Personen. Gegebenenfalls beheben sie auftretende
Schwierigkeiten.
4 Sie arbeiten für die Ausübung kommunaler Aufgaben eng mit den
Gemeinden zusammen.
Art. 52
Schulinspektorat – Grundsatz
1 Der Kanton ist in Inspektoratskreise eingeteilt, die der Staatsrat für die Inspektion der Primarschulen und der Orientierungsschulen festlegt.
Art. 53
Schulinspektorat – Funktion
1 Die Schulinspektorin oder der Schulinspektor ist in ihrem oder seinem Kreis
und im Rahmen der von den kantonalen Behörden beschlossenen Vorgaben
verantwortlich für die Qualität des Schulbetriebs und des erteilten Unterrichts
sowie für die pädagogische, didaktische, erzieherische und organisatorische
Entwicklung der Schule.
2 Sie oder er erfüllt ihre oder seine Aufgaben nach den Grundsätzen dieses
Gesetzes und dem vom Staatsrat genehmigten Funktionsbeschrieb.
Art. 54
Dienstverhältnis und Ausbildung
1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren und die Schulinspektorinnen
und Schulinspektoren unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal,
soweit in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen keine besonderen oder ergänzenden Vorschriften festgelegt werden.
2 Sie müssen über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom, über mehrere
Jahre Unterrichtserfahrung und über eine angemessene Zusatzausbildung verfügen.
Art. 55
Konferenz der Schulbehörden
1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren und die Schulinspektorinnen
und Schulinspektoren jeder Sprachregion bilden Konferenzen.
2 Die Konferenzen dienen zur Koordination der Arbeit der Schulbehörden
und tragen zur Steuerung des Schulsystems bei.
3 Sie werden von der Direktion zu wichtigen schulischen Fragen von allgemeiner Tragweite konsultiert; diese kann sie ausserdem mit besonderen
Arbeiten beauftragen und sie einberufen. Sie werden zudem zu gesetzlichen
und reglementarischen Vorlagen, die für sie von besonderem Interesse sind,
befragt.
4 Der Staatsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.
7 Zuständigkeitsbereich der Gemeinden und Organisation der
Art. 56 Schulkreise
Zuständigkeitsbereich der Gemeinden – Allgemeine Zuständigkeit
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass jedes Kind den obligatorischen Unterricht erhält.
2 Sie erfüllen die Aufgaben nach der Schulgesetzgebung und treffen die Entscheide, für die sie gemäss Schulgesetzgebung zuständig sind; ihre Entscheide können mit einer Beschwerde an das Oberamt angefochten werden.
Art. 57
Zuständigkeitsbereich der Gemeinden – Besondere Aufgaben
1 Die Gemeinden garantieren ein Unterrichtsangebot und sorgen im Rahmen
ihres Zuständigkeitsbereichs für einen guten Schulbetrieb und für ein angemessenes Arbeitsumfeld.
2 In ihrer administrativen Tätigkeit erfüllen sie unter anderem folgende Aufgaben:
a) Sie erlassen ein Schulreglement.
b) Sie stellen Schulräume und Schulanlagen bereit und sorgen für deren
Ausstattung, Unterhalt und den laufenden Betrieb.
c) Sie stellen das nötige administrative und technische Personal für den
guten Schulbetrieb an.
d) Sie beschaffen für die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrpersonen das benötigte Schulmaterial.
e) Sie richten eine Bibliothek ein und betreiben diese oder sorgen dafür,
dass die Schülerinnen und Schüler leicht und unentgeltlich Zugang zu
einer Bibliothek erhalten.
f) Sie genehmigen die Organisation des Schuljahres.
g) Sie besorgen die Schülertransporte.
h) Sie bieten nach Massgabe der Spezialgesetzgebung eine ausserschulische Betreuung der Schülerinnen und Schüler an, wobei sie die Schülertransporte besonders berücksichtigen.
2bis In Anlehnung an Artikel 26 Abs. 3bis–3quater des Gesetzes vom 17. Oktober
2001 über das Staatspersonal 7) können die Gemeinden als Anstellungsbehörde für jede Funktion oder Tätigkeit, die regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister gemäss Artikel 371a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 8) oder bei ausländischer
Staatsangehörigkeit ein gleichwertiges Dokument verlangen.
3 Die Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng mit den
Schuldirektorinnen und Schuldirektoren zusammen.
Art. 58
Schulkommission
1 Die Gemeinderäte können eine Schulkommission einsetzen, deren Zusammensetzung, Arbeitsweise und Befugnisse sie festlegen. Die Schuldirektorin
oder der Schuldirektor nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an
den Sitzungen der Schulkommission teil.
Art. 59
Schulkreise – Grundsatz
1 Der Schulkreis besteht aus dem Gebiet, das eine oder mehrere Gemeinden
umfasst und auf dem mindestens eine Schule nach Artikel 50 eingerichtet
und dauerhaft betrieben werden kann.
2 Die Direktion kann ausnahmsweise Abweichungen von den Bestimmungen
in Absatz 1 genehmigen, sofern es aufgrund besonderer Umstände wie der
Beschaffenheit des Ortes oder der Schwierigkeit, rationelle und kostengünstige Schülertransporte zu organisieren, gerechtfertigt ist.
3 Der Staatsrat kann eine interkommunale Zusammenarbeit mit Gemeinden
anderer Kantone genehmigen. Er vereinbart mit den Kantonen und den interessierten Gemeinden die Anwendungsbestimmungen und genehmigt die Zusammenarbeitsvereinbarungen.
Art. 60
Schulkreise – Abgrenzung der Schulkreise
1 Die Gemeinden bestimmen die Grenzen der Schulkreise.
2 Wenn es jedoch das Interesse der Schule erfordert oder die Gemeinden sich
nicht einigen können, kann der Staatsrat die Schulkreise selber festlegen. Er
hört dazu vorher die beteiligten Gemeinden und die zuständige Oberamtsperson oder die zuständigen Oberamtspersonen an.
3 Umfasst der Schulkreis mehrere Schulen nach Artikel 50, so legen die
Gemeinden die geografischen Grenzen fest; diese müssen jedoch von der Direktion genehmigt werden.
7) SGF 122.70.1
8) SR 311.0
Art. 61
Interkommunale Zusammenarbeit
1 Umfasst ein Primarschulkreis mehrere Gemeinden, so arbeiten diese zusammen und schliessen dazu eine Gemeindeübereinkunft ab oder bilden einen
Gemeindeverband.
2 Die Gemeinden eines Orientierungsschulkreises arbeiten zusammen und bilden dazu einen Gemeindeverband. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann die Direktion die Gemeinden ermächtigen, für ihre Zusammenarbeit eine Gemeindeübereinkunft abzuschliessen. Die Vereinbarung wird der
Direktion zur Genehmigung unterbreitet.
3 Die Gemeindeübereinkunft kann vorsehen, dass die Befugnisse der
Gemeinderäte von einem interkommunalen Vorstand ausgeübt werden; dieser setzt sich zusammen aus Gemeinderätinnen oder Gemeinderäten, die in
ihrer Gemeinde für die Schulen zuständig sind. Dabei müssen alle
Gemeinden des Schulkreises vertreten sein.
4 Bei einem Gemeindeverband nimmt die Schuldirektorin oder der Schuldirektor mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen des Vorstands des Gemeindeverbands teil.
5 Die interkommunale Zusammenarbeit untersteht der Gesetzgebung über die
Gemeinden.
Art. 62
Anhörung
1 Die Gemeinden werden in schulischen Angelegenheiten, die ihren Schulkreis betreffen, angehört. Sie werden zudem von der Direktion zu Gesetzes-
und Reglementsentwürfen, die für sie von besonderem Interesse sind, befragt.
8 Logopädische, psychologische und psychomotorische Dienste
Art. 63
Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden bieten gemäss den Weisungen und unter der Aufsicht der
Direktion einen Dienst an, der den Schülerinnen und Schülern mit psychologischen Abklärungen, Beratungen und Stützmassnahmen sowie logopädischen und psychomotorischen Abklärungen und Behandlungen Unterstützung und Hilfe bietet.
2 Die Gemeinden können die Erfüllung dieser Aufgaben regionalen Zentren
übertragen. Die Therapeutinnen und Therapeuten des Dienstes müssen bei ihrer Anstellung einen sie betreffenden Sonderprivatauszug aus dem Strafregister gemäss Artikel 371a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 9) oder bei
ausländischer Staatsangehörigkeit ein gleichwertiges Dokument vorlegen.
Während einer Übergangsperiode bis 31. Dezember 2041 müssen die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich einen ordentlichen Strafregisterauszug vorlegen.
3 Der Dienst pflegt die Zusammenarbeit mit den Eltern, den Lehrkräften, dem
schulärztlichen Dienst und allen übrigen Personen, die in ihrer Arbeit mit
Schülerinnen und Schülern zu tun haben.
4 Die Leistungen müssen in der Regel direkt am Schulort erbracht werden.
5 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 64
Zustimmung der Eltern und Unentgeltlichkeit
1 Einzelabklärungen, Unterstützungsmassnahmen und Behandlungen bedürfen der Zustimmung der Eltern.
2 Die Inanspruchnahme der logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Dienste ist unentgeltlich, sofern sie den Vorschriften der Direktion
entspricht.
Art. 65
Finanzierung
1 Die Gemeinden tragen die Kosten der logopädischen, psychologischen und
psychomotorischen Massnahmen; allfällige Leistungen Dritter bleiben vorbehalten.
2 Der Staat gewährt den Gemeinden einen Beitrag von 50 % an ihren Kosten
für die ordentliche Erfüllung der im Gesetz festgelegten Aufgaben. Die Direktion setzt jedes Kalenderjahr die Höhe der Subventionen an die
Gemeinden fest.
9 Finanzierung der Schule
9.1 Primarschule
Art. 66
Grundsatz
1 Die Gemeinden tragen, nach Abzug des Anteils des Staates nach Artikel 67,
sämtliche Kosten, die mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Primarschule verbunden sind.
9) SR 311.0
2 Zusätzlich zu seinem Beitrag nach Artikel 67 übernimmt der Staat sämtliche
Lohn- und Lohnnebenkosten der Schulbehörden sowie die Kosten der anerkannten Lehrmittel und des Schulmaterials, einschliesslich deren Verwaltung.
Art. 67
Gemeinsame Schulkosten – Aufteilung zwischen Gemeinden
und Staat
1 Die Gemeinden tragen zusammen 50 % der gemeinsamen Schulkosten. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
a) Lohn- und Lohnnebenkosten der Lehrpersonen;
b) Lohn- und Lohnnebenkosten des sozialpädagogischen Personals;
c) Kosten der Massnahmen zur Förderung der Frühpensionierung von
Lehrpersonen sowie des sozialpädagogischen Personals;
d) Fahrkostenentschädigungen der Lehrpersonen und des mobilen sozialpädagogischen Personals;
e) Schulkosten der Kinder von Asylbewerbenden, abgewiesenen Asylbewerbenden, von Personen, die von einem Nichteintretensentscheid
betroffen sind, von vorübergehend in der Schweiz aufgenommenen
Ausländerinnen oder Ausländern und von in der Schweiz wohnhaften
schutzbedürftigen Personen;
f) Schulkosten von Schülerinnen und Schülern, die kraft einer interkantonalen Vereinbarung in einer Primarschule eines anderen Kantons aufgenommen werden; umgekehrt werden die von anderen Kantonen erhaltenen Beiträge den Gemeinden teilweise vergütet;
g) die Lohn- und Lohnnebenkosten des Personals der Relaisklassen, die
Miet-, Ausstattungs- und Betriebskosten dieser Klassen sowie die
Kosten für das Schulmaterial und für schulische Aktivitäten.
2 Der Staat trägt 50 % der gemeinsamen Schulkosten.
Art. 68
Gemeinsame Schulkosten – Aufteilung auf die Gemeinden
1 Der Anteil, der zulasten sämtlicher Gemeinden geht, wird im Verhältnis ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung unter ihnen aufgeteilt.
2 Der Staatsrat legt jedes Jahr die zivilrechtliche Bevölkerung fest.
Art. 69
Gemeinsame Schulkosten – Zahlungen
1 Der Staat zahlt die gemeinsamen Schulkosten.
2 Er zieht monatlich die von jeder Gemeinde geschuldeten Beträge ein.
Art. 70
Schulbauten
1 Die Gewährung von Beiträgen an die Schulbauten wird in der Spezialgesetzgebung geregelt.
9.2 Orientierungsschule
Art. 71
Grundsatz
1 Die Gemeinden des Schulkreises tragen, nach Abzug des Anteils des Staates
nach Artikel 72, sämtliche Kosten, die mit der Einrichtung und dem Betrieb
ihrer Orientierungsschule verbunden sind.
2 Zusätzlich zu seinem Beitrag nach Artikel 72 übernimmt der Staat sämtliche
Lohn- und Lohnnebenkosten der Schulbehörden sowie die Kosten der anerkannten Lehrmittel und des Schulmaterials, einschliesslich deren Verwaltung.
Art. 72
Kostenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden – Aufteilung
1 Die Gemeinden des Schulkreises tragen 50 % der folgenden Kosten ihrer
Orientierungsschule:
a) Lohn- und Lohnnebenkosten der Lehrpersonen;
b) Lohn- und Lohnnebenkosten des sozialpädagogischen Personals;
c) Kosten der Massnahmen zur Förderung der Frühpensionierung von
Lehrpersonen sowie des sozialpädagogischen Personals;
d) ein im Verhältnis zur Anzahl Klassen pro Orientierungsschule bemessener Anteil der Lohn- und Lohnnebenkosten des Personals der Relaisklassen, die Miet-, Ausstattungs- und Betriebskosten dieser Klassen sowie die Kosten für die Lehrmittel und die Lehr- und Lernmaterialien,
die Materialkosten und die Kosten für schulische Aktivitäten;
e) ein allfälliger Beitrag an der Vergütung des Religionsunterrichts;
f) Schulkosten der Schülerinnen und Schüler, die kraft einer interkantonalen Vereinbarung an einer Orientierungsschule eines anderen Kantons
aufgenommen werden; umgekehrt werden die Beiträge der anderen
Kantone den Gemeinden des Schulkreises, der die Schülerin oder den
Schüler aufnimmt, teilweise vergütet.
2 Der Staat trägt 50 % dieser Kosten.
3 Bei einem Schulkreiswechsel aus sprachlichen Gründen oder aufgrund des
Förderprogramms «Sport-Kunst-Ausbildung» trägt der Staat, für jede betroffene Schülerin und jeden betroffenen Schüler, 100 % der Lohnkosten des
Lehrpersonals und des sozialpädagogischen Personals.
Art. 73
Kostenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden – Zahlungen
1 Der Staat zahlt die in Artikel 72 Abs. 1 aufgeführten Kosten.
2 Er zieht monatlich die von allen Gemeinden eines Schulkreises geschuldeten Beträge ein.
Art. 74
Aufteilung unter den Gemeinden des Schulkreises
1 Die Aufteilung der Kosten unter den Gemeinden des Schulkreises wird in
den Statuten des Gemeindeverbands oder allenfalls in einer Gemeindeübereinkunft geregelt.
Art. 75
Schulbauten
1 Die Gewährung von Beiträgen an die Schulbauten wird in der Spezialgesetzgebung geregelt.
10 Privater Unterricht
10.1 Privatschulen
Art. 76
Bewilligung
1 Die Eröffnung einer Privatschule bedarf der Bewilligung der Direktion. Zuvor wird die Stellungnahme der betreffenden Gemeinde eingeholt.
2 Die Bewilligung wird gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller folgende Nachweise erbringt:
a) Die Schulleitung und die Lehrpersonen sind pädagogisch ausreichend
qualifiziert.
b) Die Schule verfügt über geeignete Räumlichkeiten und ist ausreichend
ausgestattet.
c) Die erteilte Ausbildung ist derjenigen der öffentlichen Schulen gleichwertig und erlaubt es, die Ziele der in der öffentlichen Schule geltenden
Lehrpläne zu erfüllen; Artikel 37 Abs. 2 gilt für Schülerinnen und
Schüler an Privatschulen; Artikel 77 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
d) Im Unterricht und in der Erziehung werden die Grundrechte beachtet.
3 Die Mitglieder der Schulleitung und die Lehrpersonen müssen der Direktion
einen Auszug aus dem Strafregister vorweisen.
4 Die Bewilligung kann jederzeit eingeschränkt, mit Auflagen verknüpft oder
entzogen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Bewilligung nicht
mehr erfüllt ist.
5 Wer absichtlich oder fahrlässig ohne Bewilligung eine Privatschule eröffnet
oder führt, kann vom Oberamt mit einer Busse von 500 bis 10'000 Franken
belegt werden. Sobald der oberamtliche Entscheid definitiv und rechtskräftig
ist, wird er der Direktion mitgeteilt.
Art. 77
Unterrichtssprache
1 An den Privatschulen muss in einer der Landessprachen unterrichtet werden.
2 Die Direktion kann jedoch einer Privatschule gestatten, den Unterricht in einer anderen Sprache zu erteilen, wenn die fremdsprachigen Schülerinnen und
Schüler, die sie aufnimmt, sich vorübergehend im Kanton aufhalten und ihre
Integration daher nicht unbedingt notwendig ist.
3 In diesem Fall kann die Schule ein internationales Unterrichtsprogramm anbieten, das vom Drittstaat, aus dem es stammt, anerkannt wird.
Art. 78
Aufsicht
1 Die Privatschulen sind der Aufsicht der Direktion unterstellt.
2 Die Direktion kann von der Schulleitung die nötigen Auskünfte und Unterlagen einfordern und eine Person, welche die Direktion vertritt, beauftragen, die Räumlichkeiten zu besichtigen, dem Unterricht beizuwohnen und die
Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu überprüfen.
3 Die Direktion muss über jeden Wechsel in der Schulleitung oder bei den
Lehrpersonen und jede Veränderung bei den Räumlichkeiten oder des Unterrichtsprogramms informiert werden.
4 Die Privatschule ist verpflichtet, die vom Bundesamt für Statistik verlangten
Daten zu liefern.
5 Kommt sie der Auskunfts- oder Mitteilungspflicht nicht nach, so kann die
Direktion die Bewilligung einschränken, mit Auflagen verbinden oder entziehen.
Art. 79
Finanzierung
1 Die Eltern tragen die Schulkosten ihres Kindes in einer Privatschule.
2 Der Staat leistet keinen Beitrag an die Privatschulen.