Inanspruchnahme der logopädischen, psychologischen und
psychomotorischen Dienste sowie der Angebote zur Gesundheitsförderung für Schülerinnen und Schüler
1 Die Schülerinnen und Schüler der Privatschulen können die logopädischen,
psychologischen und psychomotorischen Dienste in Anspruch nehmen. Die
Inanspruchnahme dieser Angebote ist unentgeltlich, sofern sie den Vorschriften der Direktion entspricht.
2 Die Schülerinnen und Schüler werden zudem regelmässig ärztlich und zahnärztlich untersucht, wie dies in der Spezialgesetzgebung vorgesehen ist.
10.2 Unterricht zu Hause
Art. 81
Bewilligung
1 Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder zu Hause zu unterrichten oder unterrichten zu lassen.
2 Der Unterricht zu Hause muss von der Direktion bewilligt werden. Die Bewilligung wird in der Regel nur für ganze Schulsemester gewährt.
3 Die Eltern oder die Hauslehrpersonen müssen über die erforderlichen berufspädagogischen Qualifikationen verfügen.
4 Die erteilte Ausbildung muss derjenigen an öffentlichen Schulen entsprechen und es den Kindern ermöglichen, die Ziele der für die öffentliche Schule geltenden Lehrpläne zu erreichen. Artikel 37 Abs. 2 gilt für die betreffenden Schülerinnen und Schüler. Artikel 77 Abs. 3, der sinngemäss gilt, bleibt
vorbehalten.
5 Fernunterricht wird nicht anerkannt.
6 Im Unterricht und in der Erziehung müssen die Grundrechte respektiert
werden.
7 Die Bewilligung kann jederzeit eingeschränkt, mit Auflagen verbunden oder
entzogen werden, wenn eine der Bedingungen für die Bewilligung nicht mehr
erfüllt ist.
Art. 82
Unterrichtssprache
1 Artikel 77 gilt sinngemäss für die Unterrichtssprache.
Art. 83
Aufsicht
1 Die Direktion übt die Aufsicht über den Unterricht zu Hause aus.
2 Die Direktion kann von den Eltern die nötigen Auskünfte und Unterlagen
verlangen und eine Person, welche die Direktion vertritt, beauftragen, dem
Unterricht beizuwohnen und die Kinder zu beurteilen.
3 Die Eltern müssen die Direktion über jede Änderung der Hauslehrperson
oder des Unterrichtsprogramms informieren.
4 Die Eltern sind verpflichtet, die vom nationalen statistischen Informationssystem verlangten Daten zu liefern.
5 Kommen sie der Auskunfts- oder Mitteilungspflicht nicht nach, so kann die
Direktion die Bewilligung einschränken, mit Auflagen verbinden oder entziehen.
Art. 84
Finanzierung
1 Artikel 79 gilt sinngemäss für die Finanzierung.
Art. 85
Inanspruchnahme der logopädischen, psychologischen und
psychomotorischen Dienste sowie der Angebote zur Gesundheitsförderung für Kinder
1 Artikel 80 gilt sinngemäss für die Inanspruchnahme der logopädischen,
psychologischen und psychomotorischen Dienste sowie der Angebote zur
Gesundheitsförderung für Kinder.
11 Rechtsmittel
Art. 86
Entscheide der Lehrpersonen
1 Entscheide von Lehrpersonen, welche die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen vermögen, können von
den Eltern innert zehn Tagen nach ihrer Mitteilung schriftlich mit Einsprache
bei der Schuldirektion angefochten werden.
2 Die Einsprachebehörden entscheiden möglichst rasch.
3 Der Staatsrat regelt das Einspracheverfahren.
Art. 87
Entscheide der Schulbehörden
1 Entscheide einer Schuldirektorin oder eines Schuldirektors oder einer Schulinspektorin oder eines Schulinspektors, welche die Stellung einer Schülerin
oder eines Schülers beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen vermögen, können von den Eltern innert zehn Tagen nach ihrer Mitteilung bei der Direktion
angefochten werden.
2 Ohne gegenteiligen Entscheid der Direktion hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
Art. 88
Aufsichtsbeschwerde der Eltern
1 Sind die Rechtsmittel der Einsprache oder der Beschwerde nicht gegeben,
so können die Eltern Aufsichtsbeschwerde einreichen gegen Handlungen
oder Unterlassungen einer Lehrperson, einer Schuldirektorin oder eines
Schuldirektors, einer Schulinspektorin oder eines Schulinspektors, die sie
oder ihre Kinder persönlich und schwerwiegend treffen und die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Reglemente verstossen.
2 Die Beschwerdeinstanz beurteilt, ob die Aufsichtsbeschwerde begründet ist,
und teilt dies der beschwerdeführenden Partei mit.
3 Wird eine Aufsichtsbeschwerde leichtfertig oder missbräuchlich erhoben,
können die Verfahrenskosten der beschwerdeführenden Partei auferlegt werden.
4 Die beschwerdeführende Partei kann innert 10 Tagen gegen den Entscheid
Beschwerde führen, mit dem die Klage für unzulässig oder unbegründet erklärt oder Verfahrenskosten auferlegt werden.
5 Der Staatsrat bezeichnet die Beschwerdebehörden und regelt das Verfahren.
Art. 89
Entscheide der Gemeinde
1 Entscheide, die von den Organen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands gefällt werden, können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Gemeinden angefochten werden.
Art. 90
Verwaltungsstreitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen Gemeinden, zwischen Gemeindeverbänden oder
zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden werden nach der Gesetzgebung über die Gemeinden entschieden.
2 Über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband
und einer Schuldirektorin oder einem Schuldirektor oder einer Schulinspektorin oder einem Schulinspektor entscheidet die Direktion.
Art. 91
Finanzierungsentscheide
1 Gegenstand einer Einsprache, welche die betreffenden Gemeinden oder
Gemeindeverbände innert 30 Tagen an die Direktion richten müssen, kann
sein:
a) die monatliche Erhebung der Beiträge, die jede Gemeinde an die Primarschule entrichten muss (Art. 69 Abs. 2);
b) die monatliche Erhebung der Beiträge, die sämtliche Gemeinden jedes
Orientierungsschulkreises entrichten müssen (Art. 73 Abs. 2);
c) der Entscheid über die Beiträge an den Kosten der logopädischen,
psychologischen und psychomotorischen Dienste (Art. 65 Abs. 2).
Art. 92
Entscheide des Oberamts oder der Direktion
1 Die Entscheide des Oberamts oder der Direktion können unter Vorbehalt
der vorgängigen Einsprache nach Artikel 91 mit einer Beschwerde an das
Kantonsgericht weitergezogen werden.
2 Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind bei Entscheiden über die
Organisation und den Betrieb der Schulkreise beschwerdeberechtigt.
3 Die vom Oberamtmann ausgesprochenen Bussen sind gemäss dem Justizgesetz 10) anfechtbar.
Art. 93
Personalentscheide
1 Die Entscheide über die Dienstverhältnisse des Personals werden in der Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt.
Art. 94
Strafbestimmung
1 Wer den Schulunterricht oder den Schulbetrieb stört, namentlich durch das
unberechtigte Eindringen auf das Schulgelände, wird auf Anzeige vom Oberamt mit einer Busse von 100 bis 5000 Franken bestraft.
2 Sobald der oberamtliche Entscheid definitiv und rechtskräftig ist, wird er
der Direktion mitgeteilt.
12 Kantonale Behörden
Art. 95
Staatsrat
1 Der Staatsrat hat die Oberaufsicht über das Schulwesen inne.
2 Er übt die Befugnisse aus, die ihm von der Schulgesetzgebung übertragen
werden.
3 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er kann
diese Zuständigkeit in besonderen Bereichen der Direktion übertragen.
4 Er trifft Massnahmen zur Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit
und Koordination.
10) SGF 130.1
Art. 96
Direktion und Ämter
1 Die Direktion sorgt für eine gute Schulqualität und fördert die Schulentwicklung, wobei sie ein systematisches und wissenschaftlich gestütztes Monitoring des gesamten Schulsystems betreibt.
2 Sie ist zuständig für die allgemeine Führung der Schule und legt die
pädagogische Ausrichtung fest.
3 Sie sorgt für die Kontinuität und Kohärenz der Unterrichtsprogramme und
einen gut abgestimmten Übergang zwischen Primarschule und Orientierungsschule sowie zu den nachobligatorischen Bildungsgängen.
4 Sie ist entweder direkt oder über die Schulbehörden verantwortlich für die
Personalführung.
5 Sie achtet darauf, dass die Gemeinden die Aufgaben erfüllen, die ihnen von
der Schulgesetzgebung übertragen werden.
6 Besondere Aufmerksamkeit widmet sie der kantonalen und interkantonalen
Zusammenarbeit und Koordination sowie dem Verhältnis und der Verständigung zwischen den kantonalen und nationalen Sprachgemeinschaften.
7 Sie übt die Kompetenzen aus, die ihr der Staat zuweist und die nach der
Schulgesetzgebung nicht ausdrücklich einer anderen Instanz vorbehalten
sind.
8 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Direktion über Ämter.
13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 97
Administratives Schuljahr (Art. 18)
1 Der Vertrag der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angestellten Lehrpersonen endet jeweils an einem 31.August.
Art. 98
Unterrichtsberechtigung (Art. 46)
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angestellten Lehrpersonen erhalten von Amtes wegen eine Unterrichtsberechtigung.
Art. 99
Elternrat (Art. 31)
1 Die Elternräte nach Artikel 31 müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildet sein.
Art. 100
Schulkreise (Art. 59), Gemeindeübereinkünfte, Statuten und Reglemente (Art. 57 Abs. 2 Bst. a und Art. 61)
1 Bei der Ausgestaltung der Schulkreise müssen die Gemeinden die Anforderungen nach Artikel 59 Abs. 1 innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes erfüllen, sofern die Direktion keine Ausnahme nach Artikel 59 Abs.
2 vorsieht oder keine Gemeindefusion im Gang ist.
2 Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gemeindeübereinkünfte, Verbandsstatuten und Gemeindereglemente müssen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
innert der gleichen Frist an die neuen Bestimmungen angepasst werden.
Art. 101
Schulkommission (Art. 58)
1 Die Amtsdauer der Mitglieder von Schulkommissionen endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sich die Gemeinderäte nicht für die Bildung einer Schulkommission nach Artikel 58 entscheiden und die gegenwärtigen Mitglieder beibehalten wollen.
Art. 102
Schülertransporte (Art. 17)
1 Die Finanzierung der Schülertransporte bleibt noch drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem bisherigen Recht unterstellt.
Art. 103
Privatschulen (Art. 76)
1 Privatschulen, die über eine Bewilligung nach dem alten Recht verfügen,
müssen bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein
neues Bewilligungsgesuch nach Artikel 76 einreichen.
Art. 104
Finanzierung (Art. 65, Art. 66 Abs. 2, Art. 67, Art. 71 Abs. 2,
Art. 72)
1 Die Übernahme der Lohn- und Lohnnebenkosten der Schulbehörden und
der Lehrmittelkosten durch den Staat (Art. 66 Abs. 2 und Art. 71 Abs. 2) sowie die Neuaufteilung der Kosten der Logopädie, Psychologie und Psychomotorik (Art. 65) und der Schulkosten nach den Artikeln 67 und 72 zwischen
den Gemeinden und dem Staat gelten ab 1. Januar nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes. Bis zu diesem Datum gilt das alte Recht.
Art. 104a
Pauschalbeitrag
1 Zur Unterstützung der Gemeinden, die in den Schuljahren 2018/19 und
2019/20 die Kosten des Schulmaterials und der schulischen Aktivitäten ohne
finanzielle Beteiligung der Eltern übernommen haben, beteiligt sich der Staat
an den entsprechenden Kosten, indem er ihnen einen Pauschalbeitrag pro
Schülerin oder Schüler und Schuljahr zahlt.
2 Die Höhe des Subventionsbetrags wird vom Staatsrat auf Grundlage der von
den Gemeinden übernommenen Beträge festgelegt. Die Direktion gewährt
den Subventionsbetrag entsprechend den per Stichtag 15. Mai für jeden
Schulkreis festgelegten Schülerbeständen.
3 Die Artikel 22 Abs. 2, 57 Abs. 2 Bst. d, 66 Abs. 2 und 71 Abs. 2 treten am
1. Januar 2020 im Hinblick auf das Schuljahr 2020/21 in Kraft. 11)
Art. 105
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule
und die Orientierungsschule (Schulgesetz) (SGF 411.0.1);
b) das Gesetz vom 12. September 2007 betreffend die Übernahme bestimmter Schulkosten (SGF 411.0.4);
c) das Dekret vom 13. Dezember 2005 über die Finanzierung und den
Betrieb der Anschlussklassen und der schulinternen Massnahmen (SGF
411.0.5).