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5 provisions
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1
Diese Richtlinie regelt die Ehrung:
a)
erfolgreicher Sportlerinnen und Sportler im Einzelwettkampf und im Team- bzw. Vereinswettkampf sowie
b)
für Personen, Firmen, Vereine und Institutionen, welche durch eine ausserordentliche Leistung kommunal, kantonal oder national positiv aufgefallen oder geehrt worden sind
Art. 2 Zuständigkeit
1
Der Gemeinderat:
a)
spricht das jährliche Budget
b)
genehmigt die Ehrungsliste bzw. begründet im Einzelnen allfällige Ablehnungen
c)
führt die Ehrungen aus wie vorgegeben
d)
kommuniziert die Ehrungen in der mänziger zytig, auf der Homepage und in den Zuger Medien
2
Die Kommission mänzigeHELL:
a)
prüft die Ehrungsvorschläge auf Vollständigkeit und Erfüllung der Voraussetzungen
b)
bestimmt die zu Ehrenden und entscheidet über begründete Ausnahmefälle, die den Kriterien dieser Richtlinie nicht entsprechen
c)
legt die Ehrungsliste dem Gemeinderat zur Genehmigung vor
d)
bestimmt die Höhe der Geschenke für die zu Ehrenden
e)
bei Einzelpersonen z.B. Gutschein, Blumenstrauss
f)
bei Vereinen z.B. erhöhter Vereinsbeitrag im Ehrungsjahr
g)
bei Firmen, Institutionen z.B. einmaliger Geldbetrag
h)
bereitet die Ehrungsurkunde vor
Art. 3 Geltungsbereich
1
Geehrt werden:
a)
EinzelsportlerInnen und/oder Teammitglied (Mindestalter 16 Jahre) mit Wohnsitz in Menzingen oder Mitglied eines Menzinger Sportvereins zur Zeit des Erfolgs
b)
Vereine mit Sitz in Menzingen, welche bei der Gemeinde als Verein registriert sind (Vereinsliste)
c)
Einzelpersonen, Firmen oder Institutionen mit Wohnsitz bzw. Firmensitz in Menzingen
Art. 4 Voraussetzungen
1
Sport (Ehrung mehrerer Sportler im selben Jahr möglich):
a)
Sieg an offiziellen kantonalen oder nationalen Wettkämpfen sowie Kranzgewinn bei Eidg. Schwingfest und Finalteilnahmen am Schweizer Cup
b)
Sieg oder Podestplatz an Europameisterschaft, Weltmeisterschaft oder Olympischen Spielen
c)
Rang 1–10 in der Gesamtwertung bei Europacup / Weltcupanlässen
d)
Aufstieg einer Mannschaft in höchste nationale Liga
2
Übrige (nur eine Ehrung pro Jahr):
a)
Ausserordentliche Leistungen, welche kommunal, kantonal oder national positiv aufgefallen sind
Art. 5 Verfahren
1
Grundsatz:
a)
Ehrungsberechtigte können vom eigenen Verein, von der Bevölkerung oder von der Einwohnergemeinde Menzingen vorgeschlagen werden. Ein entsprechender Aufruf erfolgt einmal im Jahr im Amtsblatt, auf der Homepage und in der mänziger zytig
b)
Stehen in einem Jahr keine Ehrungen an, wird auf einen Ehrungsanlass verzichtet
2
Unterlagen: Der Kommission mänzigeHELL sind nach Möglichkeit folgende Angaben / Unterlagen zuzustellen:
a)
kurzer Lebenslauf mit Foto (bei Einzelpersonen)
b)
sportlicher Werdegang bzw. privater Werdegang / Zweck der Firma, der Institution
c)
Mannschafts- oder Vereinsportrait (mit Foto) bzw. der Institution / der Firma (mit Foto und/oder Logo)
d)
Kopie der offiziellen Rangliste, der Auszeichnung oder des Nachweises, welche die Ehrung begründet
e)
weitere wichtige Angaben
3
Termin: Die Ehrung wird jeweils einmal im Jahr an der Frühjahrs-Gemeindeversammlung durchgeführt.
4
Ablauf:
a)
Laudatio für die zu Ehrenden (von zuständigem / zuständiger Gemeinderat / Gemeinderätin)
b)
Übergabe Geschenk/Blumenstrauss und Ehrungsurkunde