1) Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Statuts kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Statuts vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unterbreitet, der ihn umgehend an alle Vertragsstaaten weiterleitet.
2) Frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation beschliesst die nächste Versammlung der Vertragsstaaten auf ihrer nächsten Sitzung mit der Mehrheit der Anwesenden und Abstimmenden, ob der Vorschlag behandelt werden soll. Die Versammlung kann sich mit dem Vorschlag unmittelbar befassen oder eine Überprüfungskonferenz einberufen, wenn die Angelegenheit dies rechtfertigt.
3) Die Annahme einer Änderung, über die auf einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder auf einer Überprüfungskonferenz kein Konsens erzielt werden kann, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten.
4) Soweit in Abs. 5 nichts anderes vorgesehen ist, tritt eine Änderung für alle Vertragsstaaten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sieben Achtel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Generalsekretär der Vereinen Nationen hinterlegt haben.
5) Eine Änderung der Art. 5, 6, 7 und 8 dieses Statuts tritt für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. Hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht angenommen hat, übt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein von der Änderung erfasstes Verbrechen nicht aus, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde.
6) Ist eine Änderung in Übereinstimmung mit Abs. 4 von sieben Achteln der Vertragsstaaten angenommen worden, so kann ein Vertragsstaat, der die Änderung nicht angenommen hat, ungeachtet des Art. 127 Abs. 1, jedoch vorbehaltlich des Art. 127 Abs. 2 durch Kündigung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung mit sofortiger Wirkung von dem Statut zurücktreten.
7) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet eine auf einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder einer Überprüfungskonferenz angenommene Änderung an alle Vertragsstaaten weiter.
Art. 122 Änderungen der institutionellen Bestimmungen
1) Änderungen der Bestimmungen des Statuts, die ausschliesslich institutioneller Art sind, nämlich Art. 35, Art. 36 Abs. 8 und 9, Art. 37, Art. 38, Art. 39 Abs. 1 (Sätze 1 und 2), 2 und 4, Art. 42 Abs. 4 bis 9, Art. 43 Abs. 2 und 3 und die Art. 44, 46, 47 und 49 können ungeachtet des Art. 121 Abs. 1 jederzeit von einem Vertragsstaat vorgeschlagen werden. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen oder einer von der Versammlung der Vertragsstaaten bestimmten anderen Person unterbreitet; diese oder der Generalsekretär leitet sie umgehend an alle Vertragsstaaten und die anderen Teilnehmer der Versammlung weiter.
2) Änderungen aufgrund dieses Artikels, über die kein Konsens erzielt werden kann, werden von der Versammlung der Vertragsstaaten oder von einer Überprüfungskonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen. Die Änderungen treten für alle Vertragsstaaten sechs Monate nach ihrer Annahme durch die Versammlung oder durch die Konferenz in Kraft.
Art. 123 Überprüfung des Statuts
1) Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Statuts beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz zur Prüfung etwaiger Änderungen des Statuts ein. Eine solche Überprüfung kann insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, die in Art. 5 enthaltene Liste der Verbrechen umfassen. Die Konferenz steht allen Teilnehmern der Versammlung der Vertragsstaaten zu denselben Bedingungen offen.
2) Jederzeit danach beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats und für den in Abs. 1 genannten Zweck nach Genehmigung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Überprüfungskonferenz ein.
3) Art. 121 Abs. 3 bis 7 findet auf die Annahme und das Inkrafttreten jeder auf einer Überprüfungskonferenz behandelten Änderung des Statuts Anwendung.
Art. 124 Übergangsbestimmung
Ungeachtet des Art. 12 Abs. 1 und 2 kann ein Staat, wenn er Vertragspartei dieses Statuts wird, erklären, dass er für einen Zeitraum von sieben Jahren, nachdem das Statut für ihn in Kraft getreten ist, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die Kategorie der in Art. 8 bezeichneten Verbrechen nicht anerkennt, wenn angeblich ein Verbrechen von seinen Staatsangehörigen oder in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist. Eine Erklärung nach diesem Artikel kann jederzeit zurückgenommen werden. Dieser Artikel wird auf der in Übereinstimmung mit Art. 123 Abs. 1 einberufenen Überprüfungskonferenz überprüft.
Art. 125 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
1) Dieses Statut liegt am 17. Juli 1998 für alle Staaten am Sitz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen in Rom zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es bis zum 17. Oktober 1998 im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Italiens in Rom zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Zeitpunkt liegt es bis zum 31. Dezember 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
2) Dieses Statut bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
3) Dieses Statut steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 126 Inkrafttreten
1) Dieses Statut tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen folgt.
2) Für jeden Staat, der das Statut nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
Art. 127 Rücktritt
1) Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Statut zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.
2) Der Rücktritt entbindet einen Staat nicht von den Verpflichtungen, einschliesslich etwaiger finanzieller Verpflichtungen, die ihm als Vertragspartei dieses Statuts erwachsen sind. Sein Rücktritt berührt nicht eine etwaige Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren, bei denen der zurücktretende Staat zur Zusammenarbeit verpflichtet war und die begonnen wurden, bevor der Rücktritt wirksam wurde; er berührt auch nicht die weitere Behandlung einer Angelegenheit, mit welcher der Gerichtshof bereits befasst war, bevor der Rücktritt wirksam wurde.
Art. 128 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Statuts, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser leitet allen Staaten beglaubigte Abschriften zu.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Statut unterschrieben.
Geschehen zu Rom am 17. Juli 1998.
(Es folgen die Unterschriften)
Erklärungen
des Fürstentums Liechtenstein
Erklärung zu Art. 87 Abs. 1 Bst. a des Statuts bezüglich der Zentralstelle:
"Die Ersuchen des Gerichtshofs nach Art. 87 Abs. 1 Bst. a des Statuts sind der Zentralstelle für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, nämlich dem Amt für Justiz des Fürstentums Liechtenstein, zu übermitteln."
Erklärung zu Art. 87 Abs. 1 Bst. a des Statuts bezüglich der direkten Zustellung:
"Der Gerichtshof kann im Sinne von Art. 87 Abs. 1 Bst. a des Statuts seine Entscheide und andere Prozessakten oder Schriftstücke der Empfängerin oder dem Empfänger in Liechtenstein direkt per Post zustellen. Der Vorladung zum Erscheinen vor dem Gerichtshof als Zeuge oder Sachverständiger muss die Verfahrens- und Beweisregel des Gerichtshofs über die Selbstinkriminierung beigelegt werden; diese muss der betroffenen Person in einer Sprache abgegeben werden, die sie versteht."
Erklärung zu Art. 87 Abs. 2 des Statuts:
"Die Amtssprache im Sinne von Art. 87 Abs. 2 des Statuts ist die deutsche Sprache. Ersuchen und ihre Unterlagen müssen in der Amtssprache Liechtensteins - Deutsch - verfasst oder in diese Sprache übersetzt werden."
Erklärung zu Art. 103 Abs. 1 des Statuts:
"Liechtenstein erklärt seine Bereitschaft, nach Art. 103 Abs. 1 des Statuts Personen, die vom Gerichtshof zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, zum Vollzug der Strafe zu übernehmen, sofern diese Personen liechtensteinische Staatsangehörige sind oder im Fürstentum Liechtenstein ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben."
Geltungsbereich am 18. Oktober 2018
Vertragsstaaten
Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
Andorra
26. September 2013
Argentinien
28. April 2017
Belgien
26. November 2013
Botwuana
4. Juni 2013
Chile
23. September 2016
Costa Rica
5. Februar 2015
Deutschland
3. Juni 2013
El Salvador
3. März 2016
Estland
27. März 2013
Finnland
30. Dezember 2015
Georgien
3. November 2015
Kroatien
20. Dezember 2013
Lettland
25. September 2014
Liechtenstein
8. Mai 2012
Litauen
7. Dezember 2015
Luxemburg
15. Januar 2013
Malta
30. Januar 2015
Mauritius
5. September 2013
Mazedonien
1. März 2016
Niederlande
23. September 2016
Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)
23. September 2016
Norwegen
10. Juni 2013
Österreich
17. Juli 2014
Polen
25. September 2014
Portugal
11. April 2017
Samoa
25. September 2012
San Marino
26. September 2011
Schweiz
10. September 2015
Slowakei
28. April 2014
Slowenien
25. September 2013
Spanien
25. September 2014
Trinidad und Tobago
13. November 2012
Tschechische Republik*
12. März 2015
Uruguay
26. September 2013
Zypern
25. September 2013
* Vorbehalte und Erklärungen
Die Vorbehalte und Erklärungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte sowie eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org eingesehen werden.