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Römer Statut vom 17. Juli 1998 des Internationalen Strafgerichtshofs

Liechtenstein · 0.312.1 · treaty

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Contents: 128 provisions
  1. Art. 1 Der Gerichtshof
  2. Art. 2 Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen
  3. Art. 3 Sitz des Gerichtshofs
  4. Art. 4 Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs
  5. Art. 5 Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen
  6. Art. 6 Völkermord
  7. Art. 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  8. Art. 8 Kriegsverbrechen
  9. Art. 9 "Verbrechenselemente"
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Gerichtsbarkeit ratione temporis
  12. Art. 12 Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit
  13. Art. 13 Ausübung der Gerichtsbarkeit
  14. Art. 14 Unterbreitung einer Situation durch einen Vertragsstaat
  15. Art. 15 Ankläger
  16. Art. 16 Aufschub der Ermittlungen oder der Strafverfolgung
  17. Art. 17 Fragen der Zulässigkeit
  18. Art. 18 Vorläufige Entscheidungen betreffend die Zulässigkeit
  19. Art. 19 Anfechtung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs oder der Zulässigkeit einer Sache
  20. Art. 20 Ne bis in idem
  21. Art. 21 Anwendbares Recht
  22. Art. 22 Nullum crimen sine lege
  23. Art. 23 Nulla poena sine lege
  24. Art. 24 Rückwirkungsverbot ratione personae
  25. Art. 25 Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit
  26. Art. 26 Ausschluss der Gerichtsbarkeit über Personen unter achtzehn Jahren
  27. Art. 27 Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft
  28. Art. 28 Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter
  29. Art. 29 Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften
  30. Art. 30 Subjektive Tatbestandsmerkmale
  31. Art. 31 Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
  32. Art. 32 Tat- oder Rechtsirrtum
  33. Art. 33 Anordnungen Vorgesetzter und gesetzliche Vorschriften
  34. Art. 34 Organe des Gerichtshofs
  35. Art. 35 Richteramt
  36. Art. 36 Befähigung, Benennung und Wahl der Richter
  37. Art. 37 Frei gewordene Sitze
  38. Art. 38 Präsidium
  39. Art. 39 Kammern
  40. Art. 40 Unabhängigkeit der Richter
  41. Art. 41 Freistellung und Ausschluss von Richtern
  42. Art. 42 Anklagebehörde
  43. Art. 43 Kanzlei
  44. Art. 44 Personal
  45. Art. 45 Feierliches Versprechen
  46. Art. 46 Amtsenthebung
  47. Art. 47 Disziplinarmassnahmen
  48. Art. 48 Vorrechte und Immunitäten
  49. Art. 49 Gehälter, Zulagen und Aufwandsentschädigung
  50. Art. 50 Amts- und Arbeitssprachen
  51. Art. 51 Verfahrens- und Beweisordnung
  52. Art. 52 Geschäftsordnung des Gerichtshofs
  53. Art. 53 Einleitung von Ermittlungen
  54. Art. 54 Pflichten und Befugnisse des Anklägers bei Ermittlungen
  55. Art. 55 Rechte der Personen während der Ermittlungen
  56. Art. 56 Rolle der Vorverfahrenskammer bei einer einmaligen Gelegenheit zu Ermittlungsmassnahmen
  57. Art. 57 Aufgaben und Befugnisse der Vorverfahrenskammer
  58. Art. 58 Erlass eines Haftbefehls oder einer Vorladung durch die Vorverfahrenskammer
  59. Art. 59 Festnahmeverfahren im Gewahrsamsstaat
  60. Art. 60 Einleitende Verfahrensschritte vor dem Gerichtshof
  61. Art. 61 Bestätigung der Anklage vor dem Hauptverfahren
  62. Art. 62 Ort des Hauptverfahrens
  63. Art. 63 Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten
  64. Art. 64 Aufgaben und Befugnisse der Hauptverfahrenskammer
  65. Art. 65 Verfahren nach einem Geständnis
  66. Art. 66 Unschuldsvermutung
  67. Art. 67 Rechte des Angeklagten
  68. Art. 68 Schutz der Opfer und Zeugen und ihre Teilnahme am Verfahren
  69. Art. 69 Beweismittel
  70. Art. 70 Straftaten gegen die Rechtspflege
  71. Art. 71 Strafmassnahmen wegen ordnungswidrigen Verhaltens vor Gericht
  72. Art. 72 Schutz von Informationen betreffend die nationale Sicherheit
  73. Art. 73 Informationen oder Unterlagen von Dritten
  74. Art. 74 Anforderungen an das Urteil
  75. Art. 75 Wiedergutmachung für die Opfer
  76. Art. 76 Strafspruch
  77. Art. 77 Anwendbare Strafen
  78. Art. 78 Festsetzung der Strafe
  79. Art. 79 Treuhandfonds
  80. Art. 80 Unberührtheit der einzelstaatlichen Anwendung von Strafen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
  81. Art. 81 Berufung gegen Frei- oder Schuldspruch oder gegen den Strafspruch
  82. Art. 82 Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen
  83. Art. 83 Berufungsverfahren
  84. Art. 84 Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Schuldspruchs oder des Strafspruchs
  85. Art. 85 Entschädigung an Festgenommene oder Verurteilte
  86. Art. 86 Allgemeine Verpflichtung zur Zusammenarbeit
  87. Art. 87 Ersuchen um Zusammenarbeit: Allgemeine Bestimmungen
  88. Art. 88 Nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehende Verfahren
  89. Art. 89 Überstellung von Personen an den Gerichtshof
  90. Art. 90 Konkurrierende Ersuchen
  91. Art. 91 Inhalt des Festnahme- und Überstellungsersuchens
  92. Art. 92 Vorläufige Festnahme
  93. Art. 93 Andere Formen der Zusammenarbeit
  94. Art. 94 Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen laufender Ermittlungen oder laufender Strafverfolgung
  95. Art. 95 Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegen Anfechtung der Zulässigkeit
  96. Art. 96 Inhalt eines Ersuchens um andere Formen der Rechtshilfe nach Art. 93
  97. Art. 97 Konsultationen
  98. Art. 98 Zusammenarbeit im Hinblick auf den Verzicht auf Immunität und die Zustimmung zur Überstellung
  99. Art. 99 Erledigung von Ersuchen nach den Art. 93 und 96
  100. Art. 100 Kosten
  101. Art. 101 Grundsatz der Spezialität
  102. Art. 102 Begriffsbestimmungen
  103. Art. 103 Rolle der Staaten bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen
  104. Art. 104 Wechsel der Bestimmung des Vollstreckungsstaats
  105. Art. 105 Vollstreckung der Strafe
  106. Art. 106 Aufsicht über die Strafvollstreckung und Haftbedingungen
  107. Art. 107 Verbringung einer Person nach verbüsster Strafe
  108. Art. 108 Einschränkung der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen anderer Straftaten
  109. Art. 109 Vollstreckung von Geldstrafen und Einziehungsanordnungen
  110. Art. 110 Überprüfung einer Herabsetzung des Strafmasses durch den Gerichtshof
  111. Art. 111 Flucht
  112. Art. 112 Versammlung der Vertragsstaaten
  113. Art. 113 Finanzvorschriften
  114. Art. 114 Kostenregelung
  115. Art. 115 Finanzielle Mittel des Gerichtshofs und der Versammlung der Vertragsstaaten
  116. Art. 116 Freiwillige Beiträge
  117. Art. 117 Beitragsberechnung
  118. Art. 118 Jährliche Rechnungsprüfung
  119. Art. 119 Beilegung von Streitigkeiten
  120. Art. 120 Vorbehalte
  121. Art. 121 Änderungen
  122. Art. 122 Änderungen der institutionellen Bestimmungen
  123. Art. 123 Überprüfung des Statuts
  124. Art. 124 Übergangsbestimmung
  125. Art. 125 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
  126. Art. 126 Inkrafttreten
  127. Art. 127 Rücktritt
  128. Art. 128 Verbindliche Wortlaute

128 provisions

Art. 121 Änderungen

1) Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Statuts kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Statuts vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unterbreitet, der ihn umgehend an alle Vertragsstaaten weiterleitet. 2) Frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikation beschliesst die nächste Versammlung der Vertragsstaaten auf ihrer nächsten Sitzung mit der Mehrheit der Anwesenden und Abstimmenden, ob der Vorschlag behandelt werden soll. Die Versammlung kann sich mit dem Vorschlag unmittelbar befassen oder eine Überprüfungskonferenz einberufen, wenn die Angelegenheit dies rechtfertigt. 3) Die Annahme einer Änderung, über die auf einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder auf einer Überprüfungskonferenz kein Konsens erzielt werden kann, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten. 4) Soweit in Abs. 5 nichts anderes vorgesehen ist, tritt eine Änderung für alle Vertragsstaaten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sieben Achtel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Generalsekretär der Vereinen Nationen hinterlegt haben. 5) Eine Änderung der Art. 5, 6, 7 und 8 dieses Statuts tritt für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. Hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht angenommen hat, übt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein von der Änderung erfasstes Verbrechen nicht aus, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde. 6) Ist eine Änderung in Übereinstimmung mit Abs. 4 von sieben Achteln der Vertragsstaaten angenommen worden, so kann ein Vertragsstaat, der die Änderung nicht angenommen hat, ungeachtet des Art. 127 Abs. 1, jedoch vorbehaltlich des Art. 127 Abs. 2 durch Kündigung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung mit sofortiger Wirkung von dem Statut zurücktreten. 7) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet eine auf einer Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder einer Überprüfungskonferenz angenommene Änderung an alle Vertragsstaaten weiter.

Art. 122 Änderungen der institutionellen Bestimmungen

1) Änderungen der Bestimmungen des Statuts, die ausschliesslich institutioneller Art sind, nämlich Art. 35, Art. 36 Abs. 8 und 9, Art. 37, Art. 38, Art. 39 Abs. 1 (Sätze 1 und 2), 2 und 4, Art. 42 Abs. 4 bis 9, Art. 43 Abs. 2 und 3 und die Art. 44, 46, 47 und 49 können ungeachtet des Art. 121 Abs. 1 jederzeit von einem Vertragsstaat vorgeschlagen werden. Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen oder einer von der Versammlung der Vertragsstaaten bestimmten anderen Person unterbreitet; diese oder der Generalsekretär leitet sie umgehend an alle Vertragsstaaten und die anderen Teilnehmer der Versammlung weiter. 2) Änderungen aufgrund dieses Artikels, über die kein Konsens erzielt werden kann, werden von der Versammlung der Vertragsstaaten oder von einer Überprüfungskonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen. Die Änderungen treten für alle Vertragsstaaten sechs Monate nach ihrer Annahme durch die Versammlung oder durch die Konferenz in Kraft.

Art. 123 Überprüfung des Statuts

1) Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Statuts beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz zur Prüfung etwaiger Änderungen des Statuts ein. Eine solche Überprüfung kann insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, die in Art. 5 enthaltene Liste der Verbrechen umfassen. Die Konferenz steht allen Teilnehmern der Versammlung der Vertragsstaaten zu denselben Bedingungen offen. 2) Jederzeit danach beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats und für den in Abs. 1 genannten Zweck nach Genehmigung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Überprüfungskonferenz ein. 3) Art. 121 Abs. 3 bis 7 findet auf die Annahme und das Inkrafttreten jeder auf einer Überprüfungskonferenz behandelten Änderung des Statuts Anwendung.

Art. 124 Übergangsbestimmung

Ungeachtet des Art. 12 Abs. 1 und 2 kann ein Staat, wenn er Vertragspartei dieses Statuts wird, erklären, dass er für einen Zeitraum von sieben Jahren, nachdem das Statut für ihn in Kraft getreten ist, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die Kategorie der in Art. 8 bezeichneten Verbrechen nicht anerkennt, wenn angeblich ein Verbrechen von seinen Staatsangehörigen oder in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist. Eine Erklärung nach diesem Artikel kann jederzeit zurückgenommen werden. Dieser Artikel wird auf der in Übereinstimmung mit Art. 123 Abs. 1 einberufenen Überprüfungskonferenz überprüft.

Art. 125 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

1) Dieses Statut liegt am 17. Juli 1998 für alle Staaten am Sitz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen in Rom zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es bis zum 17. Oktober 1998 im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Italiens in Rom zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Zeitpunkt liegt es bis zum 31. Dezember 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. 2) Dieses Statut bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. 3) Dieses Statut steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 126 Inkrafttreten

1) Dieses Statut tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen folgt. 2) Für jeden Staat, der das Statut nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

Art. 127 Rücktritt

1) Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation von diesem Statut zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. 2) Der Rücktritt entbindet einen Staat nicht von den Verpflichtungen, einschliesslich etwaiger finanzieller Verpflichtungen, die ihm als Vertragspartei dieses Statuts erwachsen sind. Sein Rücktritt berührt nicht eine etwaige Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren, bei denen der zurücktretende Staat zur Zusammenarbeit verpflichtet war und die begonnen wurden, bevor der Rücktritt wirksam wurde; er berührt auch nicht die weitere Behandlung einer Angelegenheit, mit welcher der Gerichtshof bereits befasst war, bevor der Rücktritt wirksam wurde.

Art. 128 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Statuts, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser leitet allen Staaten beglaubigte Abschriften zu. Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Statut unterschrieben. Geschehen zu Rom am 17. Juli 1998. (Es folgen die Unterschriften) Erklärungen des Fürstentums Liechtenstein Erklärung zu Art. 87 Abs. 1 Bst. a des Statuts bezüglich der Zentralstelle: "Die Ersuchen des Gerichtshofs nach Art. 87 Abs. 1 Bst. a des Statuts sind der Zentralstelle für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, nämlich dem Amt für Justiz des Fürstentums Liechtenstein, zu übermitteln." Erklärung zu Art. 87 Abs. 1 Bst. a des Statuts bezüglich der direkten Zustellung: "Der Gerichtshof kann im Sinne von Art. 87 Abs. 1 Bst. a des Statuts seine Entscheide und andere Prozessakten oder Schriftstücke der Empfängerin oder dem Empfänger in Liechtenstein direkt per Post zustellen. Der Vorladung zum Erscheinen vor dem Gerichtshof als Zeuge oder Sachverständiger muss die Verfahrens- und Beweisregel des Gerichtshofs über die Selbstinkriminierung beigelegt werden; diese muss der betroffenen Person in einer Sprache abgegeben werden, die sie versteht." Erklärung zu Art. 87 Abs. 2 des Statuts: "Die Amtssprache im Sinne von Art. 87 Abs. 2 des Statuts ist die deutsche Sprache. Ersuchen und ihre Unterlagen müssen in der Amtssprache Liechtensteins - Deutsch - verfasst oder in diese Sprache übersetzt werden." Erklärung zu Art. 103 Abs. 1 des Statuts: "Liechtenstein erklärt seine Bereitschaft, nach Art. 103 Abs. 1 des Statuts Personen, die vom Gerichtshof zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, zum Vollzug der Strafe zu übernehmen, sofern diese Personen liechtensteinische Staatsangehörige sind oder im Fürstentum Liechtenstein ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben." Geltungsbereich am 18. Oktober 2018 Vertragsstaaten Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde Andorra 26. September 2013 Argentinien 28. April 2017 Belgien 26. November 2013 Botwuana 4. Juni 2013 Chile 23. September 2016 Costa Rica 5. Februar 2015 Deutschland 3. Juni 2013 El Salvador 3. März 2016 Estland 27. März 2013 Finnland 30. Dezember 2015 Georgien 3. November 2015 Kroatien 20. Dezember 2013 Lettland 25. September 2014 Liechtenstein 8. Mai 2012 Litauen 7. Dezember 2015 Luxemburg 15. Januar 2013 Malta 30. Januar 2015 Mauritius 5. September 2013 Mazedonien 1. März 2016 Niederlande 23. September 2016 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 23. September 2016 Norwegen 10. Juni 2013 Österreich 17. Juli 2014 Polen 25. September 2014 Portugal 11. April 2017 Samoa 25. September 2012 San Marino 26. September 2011 Schweiz 10. September 2015 Slowakei 28. April 2014 Slowenien 25. September 2013 Spanien 25. September 2014 Trinidad und Tobago 13. November 2012 Tschechische Republik* 12. März 2015 Uruguay 26. September 2013 Zypern 25. September 2013 * Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte sowie eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org eingesehen werden.

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