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Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

Confederation · 0.191.02 · treaty

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Contents: 79 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Aufnahme konsularischer Beziehungen
  3. Art. 3 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
  4. Art. 4 Errichtung eines konsularischen Postens
  5. Art. 5 Konsularische Aufgaben
  6. Art. 6 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben ausserhalb des Konsularbezirks
  7. Art. 7 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in einem dritten Staat
  8. Art. 8 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben für einen dritten Staat
  9. Art. 9 Klassen der Chefs konsularischer Posten
  10. Art. 10 Ernennung und Zulassung von Chefs konsularischer Posten
  11. Art. 11 Bestallungsschreiben oder Notifikation der Ernennung
  12. Art. 12 Exequatur
  13. Art. 13 Vorläufige Zulassung des Chefs eines konsularischen Postens
  14. Art. 14 Notifizierung an die Behörden des Konsularbezirks
  15. Art. 15 Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Chefs eines konsularischen Postens
  16. Art. 16 Rangfolge der Chefs konsularischer Posten
  17. Art. 17 Vornahme diplomatischer Amtshandlungen durch Konsularbeamte
  18. Art. 18 Ernennung derselben Person zum Konsularbeamten durch zwei oder mehrere Staaten
  19. Art. 19 Ernennung der Mitglieder des konsularischen Personals
  20. Art. 20 Personalbestand des konsularischen Postens
  21. Art. 21 Rangfolge der Konsularbeamten eines konsularischen Postens
  22. Art. 22 Staatsangehörigkeit der Konsularbeamten
  23. Art. 23 Erklärung zur persona non grata
  24. Art. 24 Notifizierung der Ernennungen, Ankünfte und Abreisen an den Empfangsstaat
  25. Art. 25 Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds eines konsularischen Postens
  26. Art. 26 Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaats
  27. Art. 27 Schutz der konsularischen Räumlichkeiten und Archive sowie der Interessen des Entsendestaats unter aussergewöhnlichen Umständen
  28. Art. 28 Erleichterungen für die Tätigkeit des konsularischen Postens
  29. Art. 29 Benützung der Nationalflagge und des Staatswappens
  30. Art. 30 Unterbringung
  31. Art. 31 Unverletzlichkeit der konsularischen Räumlichkeiten
  32. Art. 32 Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung
  33. Art. 33 Unverletzlichkeit der konsularischen Archive und Schriftstücke Die konsularischen Archive und Schriftstücke sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
  34. Art. 34 Bewegungsfreiheit
  35. Art. 35 Verkehrsfreiheit
  36. Art. 36 Verkehr mit Angehörigen des Entsendestaats
  37. Art. 37 Benachrichtigung bei Todesfällen, Vormundschaften oder Beistandschaften, Schiffbruch und Flugunfällen
  38. Art. 38 Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaats
  39. Art. 39 Konsulargebühren und -kosten
  40. Art. 40 Schutz der Konsularbeamten
  41. Art. 41 Persönliche Unverletzlichkeit der Konsularbeamten
  42. Art. 42 Benachrichtigung über Festnahme, Untersuchungshaft oder Strafverfolgung
  43. Art. 43 Immunität von der Gerichtsbarkeit
  44. Art. 44 Zeugnispflicht
  45. Art. 45 Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten
  46. Art. 46 Befreiung von der Anmeldepflicht für Ausländer und der Aufenthaltsbewilligung
  47. Art. 47 Befreiung von der Arbeitsbewilligung
  48. Art. 48 Befreiung vom System der sozialen Sicherheit
  49. Art. 49 Befreiung von der Besteuerung
  50. Art. 50 Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen
  51. Art. 51 Nachlass eines Mitglieds des konsularischen Postens oder eines seiner Familienangehörigen
  52. Art. 52 Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und Auflagen
  53. Art. 53 Beginn und Ende konsularischer Vorrechte und Immunitäten
  54. Art. 54 Verpflichtungen dritter Staaten
  55. Art. 55 Beachtung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
  56. Art. 56 Haftpflichtversicherung
  57. Art. 57 Sonderbestimmungen über private Erwerbstätigkeit
  58. Art. 58 Allgemeine Bestimmungen über Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten
  59. Art. 59 Schutz der konsularischen Räumlichkeiten
  60. Art. 60 Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung
  61. Art. 61 Unverletzlichkeit der konsularischen Archive und Schriftstücke
  62. Art. 62 Befreiung von Zöllen
  63. Art. 63 Strafverfahren
  64. Art. 64 Schutz des Honorar-Konsularbeamten
  65. Art. 65 Befreiung von der Anmeldepflicht für Ausländer und der Aufenthaltsbewilligung
  66. Art. 66 Befreiung von der Besteuerung
  67. Art. 67 Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und Auflagen
  68. Art. 68 Fakultativer Charakter der Institution des Honorar-Konsularbeamten
  69. Art. 69 Konsularagenten, die nicht Chefs eines konsularischen Postens sind
  70. Art. 70 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission
  71. Art. 71 Angehörige des Empfangsstaats und Personen, die dort ständig ansässig sind
  72. Art. 72 Nicht-Diskriminierung
  73. Art. 73 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften
  74. Art. 74 Unterzeichnung
  75. Art. 75 Ratifizierung
  76. Art. 76 Beitritt
  77. Art. 77 Inkrafttreten
  78. Art. 78 Notifikationen durch den Generalsekretär
  79. Art. 79 Verbindliche Wortlaute

79 provisions

Art. 41 Persönliche Unverletzlichkeit der Konsularbeamten

1. Konsularbeamte unterliegen keiner Festnahme oder Untersuchungshaft, es sei denn wegen eines schweren Verbrechens und auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Gerichtsbehörde. 2. Ausser in dem in Ziffer 1 genannten Fall dürfen Konsularbeamten weder inhaftiert noch auf andere Weise in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden, es sei denn in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. 3. Wird gegen einen Konsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet, so hat er vor den zuständigen Behörden zu erscheinen. Jedoch ist das Verfahren mit der ihm auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und, ausser in dem in Ziffer 1 vorgesehenen Fall, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig behindert. Ist es unter den in Ziffer 1 genannten Umständen notwendig geworden, einen Konsularbeamten in Untersuchungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten.

Art. 42 Benachrichtigung über Festnahme, Untersuchungshaft oder Strafverfolgung

Wird ein Mitglied des konsularischen Personals festgenommen, in Untersuchungshaft genommen oder wird ein Strafverfahren gegen dieses Mitglied eingeleitet, so hat der Empfangsstaat sofort den Chef des konsularischen Postens zu benachrichtigen. Ist dieser selbst von einer der genannten Massnahmen betroffen, so hat der Empfangsstaat den Entsendestaat auf diplomatischem Wege zu benachrichtigen.

Art. 43 Immunität von der Gerichtsbarkeit

1. Konsularbeamte und Konsularangestellte sind für Handlungen, die sie in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen haben, nicht der Gerichtsbarkeit der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates unterworfen. 2. Ziffer 1 findet jedoch keine Anwendung bei Zivilklagen, a. wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den ein Konsularbeamter oder ein Konsularangestellter geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder implizite im Auftrag des Entsendestaats zu handeln, oder b. wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat durch ein Land‑, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.

Art. 44 Zeugnispflicht

1. Mitglieder eines konsularischen Postens können in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen geladen werden. Konsularangestellte und Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dürfen nur in den in Ziffer 3 genannten Fällen das Zeugnis verweigern. Weigert sich ein Konsularbeamter auszusagen, so darf gegen ihn keine Zwangs- oder anderweitige Massnahme getroffen werden. 2. Die Behörde, welche die Zeugenaussage eines Konsularbeamten verlangt, darf ihn nicht bei der Wahrnehmung seiner konsularischen Aufgaben behindern. Sie kann, soweit möglich, seine Aussage in seiner Wohnung oder in den Räumlichkeiten des konsularischen Postens oder eine schriftliche Erklärung von ihm entgegennehmen. 3. Mitglieder eines konsularischen Postens sind nicht verpflichtet, Zeugenaussagen über Angelegenheiten zu machen, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen. Sie sind auch berechtigt, die Aussage als Sachverständige über das Recht des Entsendestaats zu verweigern.

Art. 45 Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten

1. Der Entsendestaat kann hinsichtlich eines Mitglieds des konsularischen Postens auf die in den Artikeln 41, 43 und 44 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten verzichten. 2. Der Verzicht muss vorbehaltlich der Ziffer 3 stets ausdrücklich erklärt und dem Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt werden. 3. Strengt ein Konsularbeamter oder ein Konsularangestellter in einer Sache, in der er nach Massgabe des Artikels 43 Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen würde, ein Gerichtsverfahren an, so kann er sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen. 4. Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.

Art. 46 Befreiung von der Anmeldepflicht für Ausländer und der Aufenthaltsbewilligung

1. Konsularbeamte und Konsularangestellte sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Verpflichtungen in Bezug auf die Anmeldepflicht für Ausländer und die Aufenthaltsbewilligung befreit. 2. Ziffer 1 gilt jedoch weder für Konsularangestellte, die nicht ständig Bedienstete des Entsendestaats sind oder die eine private Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat ausüben, noch für ihre Familienmitglieder.

Art. 47 Befreiung von der Arbeitsbewilligung

1. Mitglieder des konsularischen Postens sind in Bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorgesehen Verpflichtungen hinsichtlich der Arbeitsbewilligung für ausländische Arbeitskräfte befreit. 2. Mitglieder des Privatpersonals der Konsularbeamten und der Konsularangestellten sind, wenn sie im Empfangsstaat keine andere private Erwerbstätigkeit ausüben, von den in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen befreit.

Art. 48 Befreiung vom System der sozialen Sicherheit

1. Vorbehaltlich der Ziffer 3 sind die Mitglieder des konsularischen Postens in Bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit. 2. Die in Ziffer 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für die Mitglieder des Privatpersonals, die ausschliesslich bei Mitgliedern des konsularischen Postens beschäftigt sind, sofern sie a. weder Angehörige des Empfangsstaats noch dort ständig ansässig sind und b. den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen. 3. Beschäftigen Mitglieder des konsularischen Postens Personen, auf welche die in Ziffer 2 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so haben sie die Verpflichtungen zu beachten, welche die Vorschriften über soziale Sicherheit im Empfangsstaat den Arbeitgebern auferlegen. 4. Die in den Ziffern 1 und 2 vorgesehene Befreiung schliesst die freiwillige Beteiligung am System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaates nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zulässt.

Art. 49 Befreiung von der Besteuerung

1. Konsularbeamte und Konsularangestellte sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder ‑abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind a. die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern; b. Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenem unbeweglichem Vermögen, jedoch vorbehaltlich des Artikels 32; c. Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 51 Buchstabe b; d. Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften einschliesslich Kapitalgewinnen, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögenssteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen oder Finanzunternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind; e. Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden; f. Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs- und Hypothekengebühren sowie Stempelabgaben, jedoch vorbehaltlich des Artikels 32. 2. Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sind von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihren Dienstbezügen befreit. 3. Beschäftigen Mitglieder des konsularischen Postens Personen, deren Löhne oder Gehälter nicht von der Einkommenssteuer im Empfangsstaat befreit sind, so haben sie die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Erhebung der Einkommensteuer zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.

Art. 50 Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen

1. Nach Massgabe seiner geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen: a. Gegenstände für den amtlichen Gebrauch des konsularischen Postens; b. Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Konsularbeamten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, einschliesslich der für seine Einrichtung vorgesehenen Gegenstände. Die zum Verbrauch bestimmten Gegenstände dürfen die für die unmittelbare Verwendung durch die Beteiligten erforderlichen Mengen nicht überschreiten. 2. Konsularangestellte geniessen die in Ziffer 1 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen in Bezug auf Gegenstände, die anlässlich ihrer Ersteinrichtung eingeführt werden. 3. Konsularbeamte und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder geniessen Befreiung von der Zollkontrolle ihres mitgeführten persönlichen Gepäcks. Es darf nur kontrolliert werden, wenn triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die in Ziffer 1 Buchstabe b nicht bezeichnet sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats verboten ist oder die dessen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften über Quarantäne unterliegen. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des Konsularbeamten oder seines betreffenden Familienmitgliedes stattfinden.

Art. 51 Nachlass eines Mitglieds des konsularischen Postens oder eines seiner Familienangehörigen

Stirbt ein Mitglied des konsularischen Postens oder ein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Familienangehöriger, so ist der Empfangsstaat verpflichtet, a. die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalles verboten war, zu gestatten, b. von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied des konsularischen Postens oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufhielt, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftssteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.

Art. 52 Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und Auflagen

Der Empfangsstaat befreit die Mitglieder des konsularischen Postens und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.

Art. 53 Beginn und Ende konsularischer Vorrechte und Immunitäten

1. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten stehen den Mitgliedern des konsularischen Postens von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in seinem Hoheitsgebiet befinden von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihren Dienst auf dem konsularischen Posten antreten. 2. Den im gemeinsamen Haushalt mit einem Mitglied des konsularischen Postens lebenden Familienangehörigen sowie den Mitgliedern seines Privatpersonals stehen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten von dem Zeitpunkt an zu, in dem das Mitglied des konsularischen Postens nach Ziffer 1 in den Genuss der Vorrechte und Immunitäten kommt oder in dem die Mitglieder der Familie oder des Privatpersonals in das Hoheitsgebiet des Empfangstaates einreisen oder in dem sie Mitglied der Familie oder Privatpersonals werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt am spätestens liegt. 3. Ist die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds eines konsularischen Postens beendet, so werden seine Vorrechte und Immunitäten sowie diejenigen der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und der Mitglieder seines Privatpersonals normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat oder nach Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts. Die Vorrechte und Immunitäten der in Ziffer 2 bezeichneten Personen werden beim Ausscheiden aus dem Haushalt oder dem Privatpersonal eines Mitglieds des konsularischen Postens hinfällig; beabsichtigen sie jedoch, innerhalb einer angemessenen Frist aus dem Empfangsstaat auszureisen, so bleiben ihre Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise bestehen. 4. In Bezug auf die von einem Konsularbeamten oder einem Konsularangestellten in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität von der Gerichtsbarkeit auf unbegrenzte Zeit bestehen. 5. Stirbt ein Mitglied des konsularischen Postens, so geniessen die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen weiterhin die ihnen zustehenden Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise aus dem Empfangstaat oder bis zum Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Art. 54 Verpflichtungen dritter Staaten

1. Reist ein Konsularbeamter, um sein Amt anzutreten oder um auf seinen Posten oder in den Entsendestaat zurückzukehren, durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates oder befindet er sich aus einem der genannten Gründe im Hoheitsgebiet dieses Staates, der ihm erforderlichenfalls einen Sichtvermerk erteilt hat, so gewährt ihm dieser Staat alle in den anderen Artikeln dieses Übereinkommens vorgesehenen Immunitäten, soweit sie für eine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn im gemeinsamen Haushalt mit dem Konsularbeamten lebende Familienmitglieder, denen Vorrechte und Immunitäten zustehen, ihn begleiten oder wenn sie getrennt von ihm reisen, um sich zu ihm zu begeben oder in den Entsendestaat zurückzukehren. 2. Unter den Voraussetzungen der Ziffer 1 dürfen dritte Staaten auch die Reise anderer Mitglieder des konsularischen Postens oder der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet nicht behindern. 3. Dritte Staaten gewähren in Bezug auf die amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Mitteilungen im Durchgangsverkehr, einschliesslich verschlüsselter Nachrichten, die gleiche Freiheit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat auf Grund dieses Übereinkommens zu gewähren verpflichtet ist. Konsularischen Kurieren, denen erforderlichenfalls ein Sichtvermerk erteilt worden ist, und konsularischem Kuriergepäck im Durchgangsverkehr gewähren sie die gleiche Unverletzlichkeit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat auf Grund dieses Übereinkommens zu gewähren verpflichtet ist. 4. Die Verpflichtungen dritter Staaten auf Grund der Ziffern 1, 2 und 3 gelten gegenüber den in jenen Ziffern bezeichneten Personen sowie in Bezug auf amtliche Mitteilungen und das konsularische Kuriergepäck auch dann, wenn sie sich infolge höherer Gewalt im Hoheitsgebiet des dritten Staates befinden.

Art. 55 Beachtung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

1. Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen. 2. Die konsularischen Räumlichkeiten dürfen nicht in einer Weise benützt werden, die mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben unvereinbar ist. 3. Ziffer 2 schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass Büros anderer Institutionen oder Dienststellen in einem Teil des Gebäudes untergebracht werden, in dem sich die konsularischen Räumlichkeiten befinden; Voraussetzung hierfür ist, dass die Räumlichkeiten dieser Büros von den Räumlichkeiten getrennt sind, welche der konsularische Posten benützt. In diesem Falle gelten diese Büros nicht als Teil der konsularischen Räumlichkeiten im Sinne dieses Übereinkommens.

Art. 56 Haftpflichtversicherung

Die Mitglieder des konsularischen Postens haben allen Verpflichtungen nachzukommen, die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats in Bezug auf die Haftpflichtversicherung für die von ihnen benützten Land‑, Wasser- oder Luftfahrzeuge vorgesehen sind.

Art. 57 Sonderbestimmungen über private Erwerbstätigkeit

1. Berufs-Konsularbeamte dürfen im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind. 2. Die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden folgenden Personen nicht gewährt: a. Konsularangestellten oder Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals, die im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben; b. Mitgliedern der Familie oder des Privatpersonals der unter Buchstabe a bezeichneten Personen; c. Familienangehörigen eines Mitglieds eines konsularischen Postens, die im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

Art. 58 Allgemeine Bestimmungen über Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten

1. Die Artikel 28, 29, 30, 34, 35, 36, 37, 38 und 39, Artikel 54 Ziffer 3 und Artikel 55 Ziffern 2 und 3 gelten für konsularische Posten, die von Honorar-Konsularbeamten geleitet werden. Ausserdem bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser konsularischen Posten nach den Artikeln 59, 60, 61 und 62. 2. Die Artikel 42 und 43, Artikel 44 Ziffer 3, die Artikel 45 und 53 und Artikel 55 Ziffer 1 gelten für Honorar-Konsularbeamte. Ausserdem bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser Konsularbeamten nach den Artikeln 63, 64, 65, 66 und 67. 3. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gelten nicht für Familienmitglieder eines Honorar-Konsularbeamten oder eines Konsularangestellten, der auf einem Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Posten beschäftigt ist. 4. Der Austausch von konsularischem Kuriergepäck zwischen zwei von Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Posten in verschiedenen Staaten ist nur mit Zustimmung der beiden Empfangsstaaten zulässig.

Art. 59 Schutz der konsularischen Räumlichkeiten

Der Empfangsstaat trifft alle erforderlichen Massnahmen, um die konsularischen Räumlichkeiten eines von einem Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Postens vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede des konsularischen Postens gestört oder seine Würde beeinträchtigt wird.

Art. 60 Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung

1. Die konsularischen Räumlichkeiten eines von einem Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Postens, die im Eigentum des Entsendestaats stehen oder von diesem gemietet oder gepachtet sind, geniessen Befreiung von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden. 2. Die in Ziffer 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.

Art. 61 Unverletzlichkeit der konsularischen Archive und Schriftstücke

Die konsularischen Archive und Schriftstücke eines von einem Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Postens sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden, sofern sie von anderen Papieren und Schriftstücken getrennt gehalten werden, insbesondere von der Privatkorrespondenz des Chefs des konsularischen Postens und seiner Mitarbeiter sowie von den Gegenständen, Büchern oder Schriftstücken, die sich auf ihren Beruf oder ihr Gewerbe beziehen.

Art. 62 Befreiung von Zöllen

Nach Massgabe seiner geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände, sofern sie für den amtlichen Gebrauch eines von einem Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Postens bestimmt sind, und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen: Wappen, Flaggen, Schilder, Siegel und Stempel, Bücher, amtliche Drucksachen, Büromöbel, Büromaterial und ähnliche Gegenstände, die dem konsularischen Posten vom Entsendestaat oder auf dessen Veranlassung geliefert werden.

Art. 63 Strafverfahren

Wird gegen einen Honorar-Konsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet, so hat er vor den zuständigen Behörden zu erscheinen. Jedoch ist das Verfahren mit der ihm auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und, ausser wenn der Betroffene festgenommen oder inhaftiert ist, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig behindert. Ist es notwendig geworden, einen Honorar-Konsularbeamten in Untersuchungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten.

Art. 64 Schutz des Honorar-Konsularbeamten

Der Empfangsstaat ist verpflichtet, dem Honorar-Konsularbeamten den auf Grund seiner amtlichen Stellung allenfalls erforderlichen Schutz zu gewähren.

Art. 65 Befreiung von der Anmeldepflicht für Ausländer und der Aufenthaltsbewilligung

Honorar-Konsularbeamte mit Ausnahme jener, die im Empfangsstaat einen freien Beruf oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, welche auf persönlichen Gewinn gerichtet sind, geniessen Befreiung von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorgesehenen Verpflichtungen in Bezug auf die Anmeldepflicht für Ausländer und die Aufenthaltsbewilligung.

Art. 66 Befreiung von der Besteuerung

Ein Honorar-Konsularbeamter ist von allen Steuern und sonstigen Abgaben auf den Entschädigungen und Zulagen befreit, die er vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhält.

Art. 67 Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und Auflagen

Der Empfangsstaat befreit die Honorar-Konsularbeamten von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.

Art. 68 Fakultativer Charakter der Institution des Honorar-Konsularbeamten

Jeder Staat kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob er Honorar-Konsularbeamte ernennen oder empfangen will.

Art. 69 Konsularagenten, die nicht Chefs eines konsularischen Postens sind

1. Jeder Staat kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob er Konsularagenturen errichten oder zulassen will, denen Konsularagenten vorstehen, welche der Entsendestaat nicht zum Chef eines konsularischen Postens ernennt. 2. Die Bedingungen, unter denen Konsularagenturen im Sinne von Ziffer 1 ihre Tätigkeit ausüben können, und die Vorrechte und Immunitäten, welche die ihnen vorstehenden Konsularagenten geniessen sollen, werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat festgesetzt.

Art. 70 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission

1. Dieses Übereinkommen gilt, soweit der Zusammenhang es erlaubt, auch für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission. 2. Die Namen der Mitglieder einer diplomatischen Mission, die der Konsularabteilung zugeordnet oder sonst mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben der Mission beauftragt sind, werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde notifiziert. 3. Bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kann sich die diplomatische Mission a. an die örtlichen Behörden des Konsularbezirks sowie b. an die Zentralbehörden des Empfangsstaats wenden, sofern letzteres auf Grund des Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Empfangsstaats oder auf Grund entsprechender internationaler Übereinkünfte zulässig ist. 4. Die Vorrechte und Immunitäten der in Ziffer 2 bezeichneten Mitglieder der diplomatischen Mission richten sich auch weiterhin nach den Regeln des Völkerrechts über diplomatische Beziehungen.

Art. 71 Angehörige des Empfangsstaats und Personen, die dort ständig ansässig sind

1. Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten gewährt, geniessen Konsularbeamte, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das in Artikel 44 Ziffer 3 vorgesehene Vorrecht. Hinsichtlich dieser Konsularbeamten ist der Empfangsstaat ferner durch die in Artikel 42 festgelegte Verpflichtung gebunden. Wird gegen einen solchen Konsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet, so ist dieses, ausser wenn der Betroffene festgenommen oder inhaftiert ist, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig behindert. 2. Anderen Mitgliedern des konsularischen Postens, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, und ihren Familienangehörigen sowie den Familienangehörigen der in Ziffer 1 bezeichneten Konsularbeamten stehen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugestandenen Umfang zu. Denjenigen Familienangehörigen von Mitgliedern des konsularischen Postens und denjenigen Mitgliedern des Privatpersonals, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, stehen ebenfalls Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugestandenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Wahrnehmung der Aufgaben des konsularischen Postens nicht ungebührlich behindert.

Art. 72 Nicht-Diskriminierung

1. Bei der Anwendung dieses Übereinkommens unterlässt der Empfangsstaat jede diskriminierende Behandlung von Staaten. 2. Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung, a. wenn der Empfangsstaat eine Bestimmung dieses Übereinkommens deshalb einschränkend anwendet, weil sie im Entsendestaat auf seine eigenen konsularischen Posten einschränkend angewandt wird; b. wenn Staaten auf Grund von Gewohnheit oder Vereinbarung einander eine günstigere Behandlung gewähren, als es nach diesem Übereinkommen erforderlich ist.

Art. 73 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften

1. Dieses Übereinkommen lässt andere internationale Übereinkünfte unberührt, die zwischen deren Vertragsstaaten in Kraft sind. 2. Dieses Übereinkommen hindert in keiner Weise die Staaten daran, internationale Übereinkünfte zu schliessen, die seine Bestimmungen bestätigen, ergänzen, vervollständigen oder deren Geltungsbereich erweitern.

Art. 74 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen, für Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und für jeden andern Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 31. Oktober 1963 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 31. März 1964 am Sitz der Vereinten Nationen in New York. SR 0.193.501

Art. 75 Ratifizierung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Art. 76 Beitritt

Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat auf, der einer der in Artikel 74 bezeichneten vier Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Art. 77 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. 2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 78 Notifikationen durch den Generalsekretär

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der in Artikel 74 bezeichneten vier Kategorien angehören, a. die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäss den Artikeln 74,75 und 76; b. den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 77 in Kraft tritt.

Art. 79 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 74 bezeichneten vier Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften.

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