Art. 1
Grundsätze 1 Die Einsatzzeiten der Dienste für Hilfe und Pflege zu Hause werden wie folgt festgesetzt: a) hauswirtschaftliche Arbeiten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a HPflR), Montag bis und mit Samstag: von 7.00 bis 20.00 Uhr; b) sozialmedizinische Leistungen und Pflegeleistungen KLV (Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 HPflR), Montag bis und mit Sonntag: von 7.00 bis 20.00 Uhr. 2 Für die Leistungen nach Absatz 1 Bst. b dieser Verordnung können Einsätze zwischen 20.00 und 22.00 Uhr geleistet werden, um eine mit dem Familienleben vereinbare Versorgung hilfloser Personen zu ermöglichen (Pflege, Einnahme der Mahlzeit, Zubettbringen). 3 Eine Ausdehnung der Einsatzzeiten ist möglich, wenn eine Neubeurteilung des Zustands der hilflosen Person ergibt, dass diese Massnahme für den Verbleib zu Hause nötig ist.