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18 provisions
§ 1
Rechtsform, Firma und Sitz
1 Die Zuger Kantonalbank ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft im
Sinne von Art. 763 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts2) nach
Massgabe dieses Gesetzes mit Sitz in Zug. Sie besteht auf unbestimmte
Dauer.
2 Soweit dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Statuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Obligationenrechts. Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Bundesgesetzes über
die Banken und Sparkassen3) und die weiteren finanzmarktrechtlichen Bestimmungen des Bundes.
§ 2
Zweck
1 Die Zuger Kantonalbank bezweckt den gewinnorientierten Betrieb einer
Universalbank, die bankübliche Geschäfte nach anerkannten Bankgrundsätzen tätigt. Die Zuger Kantonalbank berücksichtigt vornehmlich die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft des Kantons Zug.
2 Die Statuten regeln die Einzelheiten.
1) BGS 111.1
2) SR 220
3) SR 952.0
GS 2019/030 1
651.1
§ 3
Staatsgarantie
1 Für die Verbindlichkeiten der Zuger Kantonalbank haftet, soweit ihre Mittel nicht ausreichen, der Kanton Zug. Die Haftung erfasst nachrangige Verbindlichkeiten nicht.
2 Die Zuger Kantonalbank leistet dem Kanton für die Staatsgarantie jährlich
eine Abgeltung.
3 Als Abgeltung erhält der Kanton unter Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen
Vorgaben eine Extrazuweisung in der Höhe von zehn Prozent der letztjährigen Dividende auf seinem im relevanten Geschäftsjahr durchschnittlich gehaltenen Anteil am Aktienkapital zusammen mit der Dividende ausbezahlt.
§ 4
Steuerpflicht
1 Die Zuger Kantonalbank unterliegt der kantonalen und gemeindlichen
Steuerpflicht gemäss den für die Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen.
2. Kapital
§ 5
Aktienkapital
1 Das Aktienkapital wird in Namenaktien aufgeteilt. Alle Aktien haben denselben Nominalwert.
2 Mindestens die Hälfte des Aktienkapitals befindet sich im Eigentum des
Kantons. Diesen gesetzlichen Mindestanteil darf der Kanton nicht veräussern.
3 Die Einzelheiten über das Aktienkapital regeln die Statuten.
§ 6
Andere Finanzierungsformen
1 Die Zuger Kantonalbank kann sich weitere Betriebsmittel in allen banküblichen Formen oder auf dem Finanzmarkt beschaffen.
2 Die Zuger Kantonalbank kann Titel herausgeben, die einen Anspruch auf
einen verhältnismässigen Anteil am Gewinn und am Liquidationsergebnis
verleihen, beispielsweise Partizipationsscheine. Die Einzelheiten regeln die
Statuten.
3 Der Anteil des Kantons am Kapital der Zuger Kantonalbank muss jedoch
in jedem Fall mehr als einen Drittel betragen.
651.1
3. Organisation
3.1. Organe der Zuger Kantonalbank
§ 7
Organe
1 Die Organe der Zuger Kantonalbank sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Bankrat;
c) die Geschäftsleitung;
d) die aktienrechtliche Revisionsstelle.
3.2. Generalversammlung
§ 8
Generalversammlung
1 Die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre ist das oberste
Organ der Zuger Kantonalbank. Ihre Befugnisse regeln die Statuten.
§ 9
Ausübung der Aktionärsrechte
1 Der Regierungsrat nimmt die dem Kanton Zug zustehenden Aktionärsrechte wahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes, insbesondere die Bestätigung durch den Kantonsrat, vorbehalten wird.
2 Die Statuten regeln die Einzelheiten.
§ 10
Stimmrecht
1 Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme. Das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte können der Zuger Kantonalbank gegenüber jedoch nur von einer Person ausgeübt werden, die als Aktionärin oder Aktionär mit Stimmrecht im Aktienregister eingetragen ist.
2 Keine Aktionärin und kein Aktionär darf für mehr als einen Drittel des
Aktienkapitals plus eine Aktie das Stimmrecht ausüben.
3.3. Bankrat
§ 11
Zusammensetzung des Bankrats
1 Der Bankrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen höchstens zwei
dem Regierungsrat des Kantons Zug angehören dürfen.
651.1
§ 12
Wahl und Amtsdauer des Bankrats
1 Drei Mitglieder des Bankrats werden von der Generalversammlung und
vier vom Regierungsrat gewählt.
2 Die vom Regierungsrat getroffenen Wahlen bedürfen der Bestätigung
durch den Kantonsrat.
3 Bei der Wahl und Abberufung der Mitglieder des Bankrats, die durch die
Generalversammlung gewählt werden, stimmt der Kanton mit seinem Aktienanteil nicht mit.
4 Die Einzelheiten über die Wahl und die Amtsdauer der Mitglieder des
Bankrats regeln die Statuten.
§ 13
Aufgaben und Befugnisse des Bankrats
1 Dem Bankrat obliegt die Oberleitung der Zuger Kantonalbank. Seine weiteren Aufgaben und Befugnisse regeln die Statuten.
3.4. Geschäftsleitung
§ 14
Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung
1 Die Zuger Kantonalbank verfügt über eine Geschäftsleitung, welcher die
unmittelbare Geschäftsführung und die Aufsicht über den gesamten Bankbetrieb obliegt. Ihre weiteren Aufgaben und Befugnisse regeln die Statuten.
3.5. Aktienrechtliche Revisionsstelle
§ 15
Aktienrechtliche Revisionsstelle
1 Der Regierungsrat wählt eine aktienrechtliche Revisionsstelle, welche die
besonderen fachlichen Voraussetzungen des Bundesrechts an eine Revisionsstelle erfüllen muss. Die vom Regierungsrat getroffene Wahl bedarf der
Bestätigung durch den Kantonsrat. Die aktienrechtliche Revisionsstelle
kann auch aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft sein.
2 Die Einzelheiten über die Wahl und die Amtsdauer der aktienrechtlichen
Revisionsstelle regeln die Statuten.
651.1
3.6. Gemeinsame Bestimmung
§ 16
Verantwortlichkeit
1 Für die Verantwortlichkeit der Organe und des Personals der Zuger Kantonalbank gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
4. Änderung des Gesetzes und Auflösung der Gesellschaft
§ 17
Änderung
1 Gesetzesänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Generalversammlung vertretenen stimmberechtigten Aktien,
wobei der Kanton mit seinem Aktienanteil nicht mitstimmt. Wird innert einer Frist von zwei Jahren seit der Revision durch den Kantonsrat von der
Generalversammlung keine Zustimmung beschlossen, so ist die Revision
nicht zustande gekommen. Keiner Zustimmung der Generalversammlung
bedarf die Aufhebung von § 3 dieses Gesetzes als Folge der Aufhebung der
Staatsgarantie durch den Kanton.
§ 18
Auflösung
1 Die Auflösung der Gesellschaft regeln die Statuten.
2 Mit Löschung der Gesellschaft im Handelsregister nach Abschluss der
Auflösung und Liquidation tritt dieses Gesetz ausser Kraft.
3 Die Staatskanzlei stellt fest, dass die Auflösung, Liquidation und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgt ist. Sie veröffentlicht ihre Feststellung im Amtsblatt und bereinigt die Gesetzessammlungen.
651.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.11.2018 01.01.2020 Erlass Erstfassung GS 2019/030
651.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.11.2018 01.01.2020 Erstfassung GS 2019/030