Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "19a. 32009 R 1071: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 7 Abs. 1 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Wörter ,in den Landeswährungen der nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten' durch die Wörter ,in den Landeswährungen der EFTA-Staaten' und die Wörter ,im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten' durch die Wörter ,in den einzelnen EFTA-Staaten amtlich veröffentlichten' ersetzt. b) Die EFTA-Staaten erkennen die von den EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 21 der Verordnung ausgestellten Bescheinigungen an. Für die Zwecke dieser Anerkennung werden in den Bestimmungen der Bescheinigung in Anhang III der Verordnung die Bezugnahmen auf ,Mitgliedstaat(en)' durch Bezugnahmen auf ,EU-Mitgliedstaat(en), Island, Liechtenstein und Norwegen' ersetzt. c) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Liechtenstein und Norwegen im Einklang mit der Verordnung in der nach Anlage 7 zu diesem Anhang angepassten Fassung ausgestellten Bescheinigungen an. d) Die von Island, Liechtenstein und Norwegen ausgestellten Bescheinigungen müssen dem Muster in Anlage 7 zu diesem Anhang entsprechen. e) In Anhang I wird die Bezugnahme auf die Entscheidung 85/368/EWG des Rates durch die Bezugnahme auf die Empfehlung 2008/C 111/01 vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen ersetzt." 2. Unter Nummer 24e (Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32009 R 1073: Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88)". 3. Nach Nummer 25 (Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "25a. 32009 R 1072: Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Art. 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ,Bei Beförderungen aus einer Vertragspartei nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung nicht für die im Gebiet der Vertragspartei der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.' b) Art. 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: ,Diese Verordnung berührt nicht die in bilateralen Abkommen zwischen einem EFTA-Staat und einem Drittland enthaltenen Vorschriften über die in Abs. 2 genannten Beförderungen aus einem EFTA-Staat nach einem Drittland, die es aufgrund bilateraler Genehmigungen oder einer freizügigen Regelung gestatten, dass Be- oder Entladungen in einer Vertragspartei auch von Verkehrsunternehmen durchgeführt werden, die in einer anderen Vertragspartei niedergelassen sind, sofern das Verbot der Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen aus der Gemeinschaft und Verkehrsunternehmen aus einem EFTA-Staat beachtet wird.' c) Die EFTA-Staaten erkennen die von den EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung ausgestellten Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen an. Für die Zwecke dieser Anerkennung werden in den Allgemeinen Bestimmungen für die Gemeinschaftslizenz in Anhang II dieser Verordnung und in den Allgemeinen Bestimmungen für die Fahrerbescheinigung in Anhang III dieser Verordnung die Bezugnahmen auf die ,Gemeinschaft' durch Bezugnahmen auf die ,Gemeinschaft sowie Island, Liechtenstein und Norwegen' und die Bezugnahmen auf ,Mitgliedstaat(en)' durch Bezugnahmen auf ,EU-Mitgliedstaat(en) sowie (oder) Island, Liechtenstein und Norwegen' ersetzt. d) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von einem EFTA-Staat im Einklang mit dieser Verordnung in der nach Teil b der Anhänge II und III in Anlage 2 zu diesem Anhang angepassten Fassung ausgestellten Lizenzen und Fahrerbescheinigungen an. e) Die von einem EFTA-Staat ausgestellten Lizenzen und Fahrerbescheinigungen müssen den Mustern in Anlage 2 zu diesem Anhang entsprechen. f) In Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 gelten die Wörter ,im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen' und ,im Sinne der genannten Richtlinie' nicht. g) Der Text von Art. 9 Abs. 1 Bst. e erhält folgende Fassung: ,MwSt. (Mehrwertsteuer) oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.' h) In den in Art. 10 genannten Fällen - wird in Bezug auf die EFTA-Staaten ,Kommission' durch ,EFTA-Überwachungsbehörde' und ,Rat' durch ,Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten' ersetzt; - wird der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter Übermittlung aller zweckdienlichen Informationen unverzüglich unterrichtet, wenn bei der Kommission ein Antrag eines EU-Mitgliedstaats oder bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag Islands, Liechtensteins oder Norwegens auf Anordnung von Schutzmassnahmen eingeht. Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss statt. Diese Konsultationen können auch im Falle der Verlängerung der Schutzmassnahmen beantragt werden. Sobald die Europäische Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss gefasst hat, unterrichtet sie unverzüglich den Gemeinsamen EWR-Ausschuss über die getroffenen Massnahmen. Ist eine der betroffenen Vertragsparteien der Auffassung, dass durch die Schutzmassnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien entsteht, so gilt Art. 114 des Abkommens sinngemäss." 4. Nach Nummer 32 (Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "32a. 32009 R 1073: Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Art. 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ,Bei Beförderungen aus einer Vertragspartei nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung nicht für die im Gebiet der Vertragspartei der Aufnahme oder des Absetzens zurückgelegte Wegstrecke, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.' b) Art. 1 Abs. 3 findet keine Anwendung. c) Die EFTA-Staaten erkennen die von den EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung ausgestellte Gemeinschaftslizenz an. Für die Zwecke dieser Anerkennung werden in den Bestimmungen der Gemeinschaftslizenz in Anhang II der Verordnung die Bezugnahmen auf ,Mitgliedstaat(en)' durch Bezugnahmen auf ,EU-Mitgliedstaat(en), Island, Liechtenstein und/oder Norwegen' ersetzt. d) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Liechtenstein und Norwegen im Einklang mit der Verordnung in der nach Anlage 4 zu diesem Anhang angepassten Fassung ausgestellten Lizenzen an. e) Die von Island, Liechtenstein und Norwegen ausgestellten Lizenzen müssen dem Muster in Anlage 4 zu diesem Anhang entsprechen. f) Der Text von Art. 16 Abs. 1 Bst. e erhält folgende Fassung: ,MwSt. (Mehrwertsteuer) oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.'" 5. Der Text der Nummern 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates), 25 (Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 26a (Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates), 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates), 32 (Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates) und 33b (Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates) wird gestrichen.