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Reklamereglement

Cham · 7.6-2 · communal act

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Contents: 8 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Begriffe
  3. § 3 Bewilligungspflicht
  4. § 4 Nicht gestattete Reklamen
  5. § 5 Grösse, Gestaltung
  6. § 6 Reklamen über Fussgängerflächen
  7. § 7 Koordination bei mehreren Reklamen
  8. § 8 Bewilligungsverfahren

8 provisions

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für alle Reklameeinrichtungen auf dem Gebiet der Gemeinde Cham, welche gestützt auf § 13 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 1977 in die Zuständigkeit des Gemeinderates Cham fallen.

§ 2 Begriffe

1 Reklamen sind alle durch Schrift, Form, Farbe, Ton, Ausleuchtung oder andere Mittel der Werbung dienende Vorkehrungen und Einrichtungen. 2 Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. 3 Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen. 4 Firmenanschriften bestehen aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z.B. Baustoffe, Metzgerei, Café, Restaurant) und gegebenenfalls einem Firmensignet. Sie werden am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht. 5 Der örtliche Zusammenhang von Firmen, Betrieben, Produkten, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen mit dem Standort der Reklame ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht ist.

§ 3 Bewilligungspflicht

1 Alle Reklamen sind bewilligungspflichtig ausser: a) Angebotstafeln beim Eingang zu den Detailhandelsgeschäften, Gastwirtschafts- und Landwirtschaftsbetrieben, sofern sie nur während der Geschäftsöffnungszeiten aufgestellt werden, keine Sichtzonen beeinträchtigen und den Fussgängerverkehr nicht behindern (minimale Durchgangsbreite 1.5 m) b) Eigenreklamen von max. 25 cm Höhe an Volants von Sonnenstoren c) Unbeleuchtete Einzeltafeln von 0.2 m² Fläche im Bereich des Geschäftseingangs

§ 4 Nicht gestattete Reklamen

1 Nicht gestattet sind: a) Reklamen, welche nach Farbe, Form und Umfang keine befriedigende Wirkung haben und sich nicht in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild einfügen b) Reklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen (Art. 6 SVG und Art. 96 SSV) c) Akustische Reklamen d) Sich bewegende und pulsierende Reklamen, sowie an Strassen alle die Verkehrssicherheit gefährdenden Reklamen (Art. 96 SSV) e) Reklamen, die gegen Sitte und Anstand verstossen und insbesondere die menschliche Würde und Integrität verletzen

§ 5 Grösse, Gestaltung

1 Die Grösse der Reklame muss in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grösse der Fassade und zur Wirkungsdistanz stehen. Die Ausladung von abstehenden Reklamen ist speziell zu beachten. Reklamen dürfen nur in Ausnahmefällen und an Standorten in Arbeitszonen über die Dächer ragen. Erlaubt sind ausschliesslich Firmenanschriften auf von den Firmen selbst genutzten Gebäuden. In der Kernzone haben die Reklamen in der Gestaltung dem Dorfkerncharakter besondere Rechnung zu tragen.

§ 6 Reklamen über Fussgängerflächen

1 Reklameschilder, die über öffentlichen Fussgängerflächen angebracht sind oder in diese hineinragen, müssen einen Durchgangsraum von mindestens 2.5 m im Licht offenlassen.

§ 7 Koordination bei mehreren Reklamen

1 Bei Bauten und grösseren Überbauungen, in welchen sich mehrere Betriebe befinden, kann der Gemeinderat ein Reklamekonzept verlangen.

§ 8 Bewilligungsverfahren

1 Bewilligungsgesuche für Reklamen sind samt Unterlagen in zweifacher Ausfertigung der Abteilung Planung und Hochbau einzureichen. Bei Gesuchen, welche einen Entscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion erfordern, sind die Unterlagen 3-fach einzureichen. Das Gesuch hat eine detaillierte Darstellung und Beschreibung über Art, allfällige Beleuchtung, Ausmasse und Standort zu enthalten. Als Planunterlagen sind beizulegen: a) Grundbuchplan im Massstab 1:500 b) sofern erforderlich: Fassadenplan im Massstab 1:50 oder 1:100 mit Einzeichnung der Reklame c) bei auskragenden Reklamen: Schnitt im Massstab 1:50 oder 1:100 mit Einzeichnung der Reklame d) Detailskizze mit genauen Massen, aus der die farbige Gestaltung ersichtlich ist

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