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16 provisions
§ 1
Zweck und Gegenstand
1 Das Gesetz regelt den angemessenen Ausgleich von erheblichen Vor- und
Nachteilen, welche durch raumplanerische Massnahmen nach eidgenössischem und kantonalem Recht entstehen.
2 Es betrifft das Verhältnis zwischen Grundeigentümer oder Grundeigentümerin einerseits und Einwohnergemeinde oder Kanton andererseits.
§ 2
Mittel
1 Der Ausgleich erfolgt durch eine Abgabe auf dem Mehrwert, den ein
Grundstück aufgrund der Nutzungsplanung erfährt, und durch die Abgeltung von aus gleichen Gründen entstandenen Nachteilen.
2 Eine Regelung des Ausgleichs mittels verwaltungsrechtlicher Verträge ist
zulässig. In diesem Fall kann der Ausgleich auch in Sachleistungen bestehen.
§ 3
Planungsbedingte Vorteile
1 Der für den Ausgleich bedeutsame Mehrwert besteht in den erweiterten
Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks, welche sich aufgrund von
raumplanerischen Massnahmen ergeben.
2 Bei Erschliessungsplänen erfolgt der Vorteilsausgleich nach dem Erschliessungsbeitragsrecht gemäss §§ 108 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom
3. Dezember 19783).
1) SR 700.
2) BGS 111.1.
3) BGS 711.1.
711.18
3 Der Ausgleich von erheblichen Vorteilen durch Rodungsbewilligungen
richtet sich nach dem kantonalen Waldgesetz vom 29. Januar 19951), sofern
sich der Mehrwert nicht aus der Nutzungsplanung ergibt.
4 Die Rückforderung von Beiträgen für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen erfolgt unabhängig von Ausgleichsabgaben nach diesem Gesetz.
§ 4
Planungsbedingte Nachteile
1 Die Entschädigung für erhebliche planungsbedingte Nachteile richtet sich
nach den Bestimmungen über die materielle Enteignung gemäss §§ 237 ff.
des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 4. April 19542).
2. Ausgleichsabgabe
§ 5
Abgabetatbestand
1 Der Ausgleich erfasst die Mehrwerte bei neu einer Bauzone zugewiesenem Boden.
2 Die Vorteile aus Umzonungen von Arbeits-, Dienstleistungs-, Gewerbe-
und Industriezonen, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, Weiler-
und landwirtschaftlichen Kernzonen sowie analogen kommunalen Bauzonen in Wohn- oder Kernzonen sind ebenfalls auszugleichen.
§ 6
Abgabesubjekt
1 Abgabepflichtig ist der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der den Mehrwert verursachenden
raumplanerischen Massnahme.
2 Der Kanton und die Einwohnergemeinden sind von der Abgabepflicht
befreit.
§ 7
Berechnungsgrundlage
1 Der Planungsmehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert eines Grundstücks vor und jenem nach dem Inkrafttreten der raumplanerischen Massnahme.
§ 8
Abgabesatz
1 Der zu erfassende Planungsmehrwert wird mit einem Satz von 20 Prozent
ausgeglichen.
2 Die Gemeinden können in einem rechtsetzenden Reglement maximal
einen zusätzlichen Satz von bis zu 20 Prozentpunkten festlegen.
§ 9
Entstehung der Forderung
1 Die Forderung über die Ausgleichsabgabe entsteht mit der Rechtskraft
ihrer Festsetzung.
1) BGS 931.11.
2) BGS 211.1.
711.18
§ 10
Fälligkeit
1 Die Ausgleichsabgabe wird mit Rechtskraft der Baubewilligung oder bei
der Veräusserung des Grundstücks fällig.
2 Die Zahlung hat innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt wird die Forderung zum Verzugszinssatz für
kantonale Steuern verzinslich.
§ 11
Grundpfandrecht
1 Für die Ausgleichsabgabe besteht am betroffenen Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung in das Grundbuch gemäss §§ 283 f. des
Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG
ZGB) vom 4. April 19541), das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.
2 Das Pfandrecht bietet Sicherheit für die Ausgleichsabgabe, die Kosten der
Betreibung und die Verzugszinsen.
§ 12
Verwendung
1 Der aus den Ausgleichsabgaben resultierende Ertrag wird in erster Linie
für Entschädigungen aus materieller Enteignung, sodann für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3, insbesondere Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe abis, des Bundesgesetzes über die Raumplanung
(RPG) vom 22. Juni 19792) verwendet.
3. Vollzug
§ 13
Abgabehoheit, Ertrag und Kostentragung bei Entschädigungen
für Planungsmassnahmen
1 Die Festsetzung der Ausgleichsabgabe erfolgt bei kommunalen Nutzungsplänen durch die Einwohnergemeinde, bei kantonalen Planungen
durch den Kanton.
2 Die Abgabeerträge aus Einzonungen von kommunaler Bedeutung, aus
Umzonungen und Aufzonungen sowie die Anteile über 20 Prozent der
Erträge aus den übrigen Einzonungen fliessen an die Einwohnergemeinden. Die übrigen Erträge gelangen zweckgebunden an den Kanton.
3 Die Entschädigung aus materieller Enteignung trägt unter Vorbehalt von
Absatz 5 der Kanton ausschliesslich mit den ihm zugeflossenen zweckgebundenen Erträgen aus der Mehrwertabschöpfung.
4 Der Kanton richtet zum Vollzug des Planungsausgleichs einen zweckgebundenen Fonds ein.
5 Ist die Entschädigung für eine kompensatorische Auszonung aufgrund
einer Einzonung von kommunaler Bedeutung geschuldet, trägt sie die
Einwohnergemeinde.
§ 14
Zuständigkeit und Verfahren bei der Ausgleichsabgabe
1 Für den Beschluss über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe, die Berechnung der Abgabesumme und die Verwendung des Ertrags ist bei kommunalen Nutzungsplänen das im Gemeindereglement bestimmte Organ zuständig, bei kantonalen Plänen der Regierungsrat.
1) BGS 211.1.
2) SR 700.
711.18
2 Über die Verwendung der Erträge beschliesst dasjenige Gemeinwesen, an
das die Erträge gemäss § 13 Absatz 2 fliessen.
3 Die Entscheide nach den Absätzen 1 und 2 setzen die Rechtskraft der
ihnen zu Grunde liegenden Nutzungspläne voraus.
4 Die Einwohnergemeinde regelt ihren Vollzug der Ausgleichsabgabe in
einem rechtsetzenden Reglement. Für den Vollzug durch den Kanton kann
der Regierungsrat ausführende Bestimmungen in einer Verordnung erlassen.
4. Rechtsschutz, Übergangs- und
§ 15 Schlussbestimmungen
Rechtsschutz
1 Gegen Entscheide der zuständigen kommunalen Organe und des Regierungsrats über die Erhebung und die Berechnung der Ausgleichsabgabe
kann bei der Kantonalen Schätzungskommission und gegen deren Entscheide beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
2 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom
15. November 19701).
§ 16
Hängige Verfahren
1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Planverfahren, die im Zeitpunkt
seines Inkrafttretens öffentlich aufgelegt, aber noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen sind.
KRB Nr. RG 0170/2017 vom 31. Januar 2018.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 18. Mai 2018 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Juli 2018.
1) BGS 124.11.