Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Sicherung einer zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens, einer geordneten Besiedlung und einer
nachhaltigen Entwicklung von Kanton, Bezirken und Ortschaften, unter möglichster Wahrung des Kulturlandes.
2 Es regelt die raumplanerische Tätigkeit sowie die Anforderungen an Bauten und Anlagen, die sich aus den Anliegen der Raumplanung, der Gestaltung, der Sicherheit, der Hygiene sowie des umwelt- und energiegerechten
Bauens ergeben.
3 Es stärkt die baukulturelle Differenzierung zu anderen Landschaften und
damit die kontinuierliche Fortführung des einzigartigen appenzellischen
Landschaftsbildes.
4 Es dient dem Schutz von Ortschaften, Landschaften und Kulturobjekten,
insbesondere in ihrer appenzellischen Eigenart, sowie dem Schutz der
Grundlagen von Natur und Leben.
Art. 2
Kantonale Behörden
1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über das Bau- und Planungswesen aus.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Das Bau- und Umweltdepartement (nachfolgend: Departement) überwacht
den Vollzug der Baugesetzgebung und koordiniert die Baubewilligungsverfahren, in denen mehrere Behörden verfügen.
Art. 3
Bezirke
1 Den Bezirken obliegt der Vollzug der Baugesetzgebung im Bereich der örtlichen Raumplanung, soweit nicht das Gesetz und die Ausführungserlasse
hierfür andere Organe für zuständig erklären.
2 Dem Bezirk Oberegg obliegt zudem der Vollzug der Baugesetzgebung im
Bereich des Baupolizeirechts unter Einschluss des Baubewilligungswesens,
soweit nicht das Gesetz und die Ausführungserlasse hierfür andere Organe
für zuständig erklären. Der Bezirksrat Oberegg kann einen Bauausschuss
ernennen und dessen Zuständigkeit bestimmen.
3 Die Bezirksgemeinde kann in einem Reglement im Rahmen von Gesetz
und Verordnung Bau- und Planungsvorschriften erlassen und die gemeinsame Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben mit anderen Bezirken beschliessen.
Art. 4
Feuerschaugemeinde
1 Die Feuerschaugemeinde Appenzell übernimmt für ihr Gebiet die den Bezirken nach diesem Gesetz übertragenen Rechte und Pflichten.
Art. 5
Baukommission
1 Die Bezirksräte des inneren Landesteils und die Feuerschaukommission
Appenzell bestimmen aus ihrer Mitte je einen Vertreter1) in die fünf Personen
umfassende Baukommission. *
2 Der Baukommission obliegt der Vollzug der Baugesetzgebung im Bereich
des Baupolizeirechts, unter Einschluss des Baubewilligungswesens im inneren Landesteil, soweit nicht das Gesetz und die Ausführungserlasse hierfür
andere Organe für zuständig erklären.
3 Die Bezirke des inneren Landesteils und die Feuerschaugemeinde Appenzell regeln für die Baukommission das Erforderliche, insbesondere die Verwaltung, die Finanzierung und die Wahl des Präsidenten.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
4 Die Baukommission organisiert sich selber.
5 Die Baukommission und der Bezirk Oberegg tauschen sich mit dem Ziel
der Weiterbildung und des einheitlichen Vollzugs regelmässig aus, insbesondere in Fragen des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes.
Art. 6
Planungszuständigkeit
1 Der Kanton führt die Richtplanung und erstellt den kantonalen Richtplan.
2 Die Bezirke erlassen für ihr Gebiet einen Nutzungsplan und die dazugehörigen Vorschriften.
Art. 7
Bestandesgarantie
1 Für rechtmässig erstellte bestehende Bauten, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes und des Ausführungsrechts erstellt wurden und den neuen Bestimmungen nicht entsprechen, bleiben der Weiterbestand, ein angemessener Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung gewährleistet, unter Vorbehalt einschränkender Regelungen für Bauten ausserhalb der Bauzonen. Als
zeitgemässe Erneuerung gelten auch der Abbruch und der Wiederaufbau im
bisherigen Umfang, sofern dadurch nicht wesentliche öffentliche oder nachbarrechtliche Interessen, beispielsweise der Ortsbildschutz, verletzt werden,
sowie die Erstellung einzelner Bauteile, die für sich die geltenden Vorschriften einhalten. *
2 Die Regelung gemäss Abs. 1 gilt auch für Bauten, die aus anderen Gründen nicht entfernt werden können und für bestandesgeschützte Bauten, die
durch höhere oder fremde Gewalt zerstört wurden, sofern sie innert drei
Jahren wieder aufgebaut werden.
3 Bestandesgeschützte Bauten sind nur dann den Vorschriften nach diesem
Gesetz anzupassen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder zur
Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten ist.
II. Planungsrecht
Art. 8 II.1. Kantonale Richtplanung
Anregungsverfahren
1 Zur Information der Bevölkerung, der Bezirke, anderer Träger raumwirksamer Aufgaben und der beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen gemäss Umweltschutzgesetz und Bundesgesetz
über den Natur- und Heimatschutz macht das Departement über die Ziele
und den Ablauf für eine neue Richtplanung oder eine Richtplanänderung im
amtlichen Publikationsorgan Mitteilung.
2 Jedermann kann hierauf beim Departement informell Anregungen einreichen.
Art. 9
Anhörungsverfahren
1 Nach Abschluss der mit den Bezirken geführten Koordinationsverhandlungen ist diesen der Richtplanentwurf zur Anhörung zu unterbreiten.
Art. 10
Einwendungsverfahren
1 Vor dem Erlass ist der Richtplan während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
Jedermann kann während dieser Frist schriftlich Einwendungen einreichen.
Die Standeskommission nimmt zu den nicht berücksichtigten Einwendungen
gesamthaft und abschliessend in einem Bericht Stellung, der als Bestandteil
des Richtplanes gilt und der öffentlich zugänglich ist.
Art. 11
Erlass des Richtplans
1 Die Standeskommission erlässt den Richtplan, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat. Mit dem Erlass entscheidet die Standeskommission endgültig über vorliegende Anträge.
2 Bei geringfügigen Planänderungen ist weder ein Anregungsverfahren
durchzuführen noch sind diese genehmigungspflichtig. Sie sind dem
Grossen Rat und den Bezirken zur Kenntnis zu bringen.
3 Der Richtplan ist behördenverbindlich.
Art. 12 II.2. Kantonale Nutzungsplanung
Ziel und Zuständigkeit
1 Zur Sicherung von Bauten und Anlagen im kantonalen oder regionalen Interesse sowie von Bauten und Anlagen für die Landwirtschaft mit besonderer Nutzung kann die Standeskommission kantonale Pläne für besondere
Nutzungen erlassen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen
Rat.
2 Geringfügige Planänderungen sowie kantonale Nutzungspläne für Materialabbaustellen und Deponien unter 100'000 m³ sind nicht genehmigungspflichtig. Sie sind dem Grossen Rat und den Bezirken zur Kenntnis zu bringen.
Art. 13
Inhalt und Wirkung
1 Kantonale Nutzungspläne bestehen aus Plan, Reglement und Planungsbericht.
2 Sie legen die Nutzungsart fest und gehen der bisherigen Nutzungsordnung
im betreffenden Bereich vor.
Art. 14
Enteignungsrecht
1 Mit rechtskräftigen kantonalen Nutzungsplänen erhält der Kanton das Enteignungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz.
Art. 15
Materialabbaustellen und Deponien
1 Für Materialabbaustellen und Deponien mit einem Volumen von über
50’000 m³ oder mit einem Betrieb von über drei Jahren ist der Erlass von
kantonalen Nutzungsplänen zwingend.
2 Mit dem Plan ist insbesondere festzulegen:
a) bei Materialabbaustellen ein Abbauplan, der insbesondere die Etappierung des Abbaus, die Endgestaltung und die Nutzung nach Abschluss des Vorhabens regelt;
b) bei Deponien der Deponietyp mit Bezeichnung der zur Ablagerung
zugelassenen Stoffe, das Einzugsgebiet bzw. der Kreis der Deponieberechtigten, die Etappierung, die Endgestaltung und die Nutzung
nach Abschluss des Vorhabens;
c) die Erschliessungsanlagen sowie deren Finanzierung;
d) Bedingungen, unter denen Dritte zur Mitbenutzung einer Anlage zuzulassen sind.
3 Zur Durchsetzung der gesetzten Fristen kann die verfügende Behörde bei
Verzug pro Jahr maximal den planmässigen Brutto-Jahresumsatz der betreffenden Abbaustelle oder Deponie einziehen.
4 Im Übrigen kann für Bauten und Anlagen ein Quartierplan verlangt werden.
Art. 16
Landwirtschaft mit besonderer Nutzung
a. Allgemeine Voraussetzungen
1 Zur Ausscheidung von Betrieben mit bodenunabhängiger Tierhaltung im
Sinne von Art. 16a Abs. 3 RPG sind kantonale Nutzungspläne erforderlich.
2 Landwirtschaftsbetriebe mit besonderer Nutzung sind nicht zulässig in Gebieten des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, in Sömmerungsgebietszonen, in Moorlandschaften, in
Naturschutzzonen. In Grundwasserschutzarealen und -zonen sind sie nicht
zulässig, wenn die Nutzung mit dem Zweck des Grundwasserschutzes nicht
vereinbar ist.
3 Zum Schutz vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen von Ammoniak
sind gegenüber Naturschutzzonen Mindestabstände einzuhalten oder Massnahmen zur erforderlichen Reduktion der Ammoniakemissionen zu treffen.
4 Für Betriebsstandorte in einem kantonalen Landschaftsschutzgebiet oder
im touristischen Kerngebiet ist im Rahmen der Nutzungsplanung aufzuzeigen, dass sich die erforderlichen Bauten und Anlagen gut in ihre bauliche
und landschaftliche Umgebung eingliedern.
5 In Fruchtfolgeflächen ist die Ausscheidung von Betrieben mit bodenunabhängiger Tierhaltung nur zulässig, sofern der kantonale Zielwert für die Sicherung von Fruchtfolgeflächen gemäss kantonalem Richtplan eingehalten
bleibt.
Art. 17b
Persönliche Voraussetzungen
1 Der Bewirtschafter muss über eine fachspezifische Ausbildung verfügen
und mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb mit der entsprechenden Tierhaltungsform ausweisen. Die Feststellung der erforderlichen Voraussetzungen erfolgt durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement mittels Feststellungsverfügung.
2 Er muss Selbstbewirtschafter des Betriebs sein. Steht der Betrieb im
Eigentum einer AG oder einer GmbH, muss der Bewirtschafter als natürliche
Person oder die Personengesellschaft, deren Teil er ist, die Voraussetzungen für Direktzahlungen gemäss der Verordnung über die Direktzahlungen
an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 erfüllen.
Art. 18c
Wegfall der Voraussetzungen
1 Fallen die Voraussetzungen dahin, wird die Tierhaltung aufgegeben oder
das Mass der inneren Aufstockung unterschritten, ist der kantonale Nutzungsplan von Amtes wegen aufzuheben.
2 Das Departement kann eine Frist von längstens drei Jahren zur Wiederherstellung der Voraussetzungen, zur Wiederaufnahme der Tierhaltung oder
zur Überschreitung der Grenzen der inneren Aufstockung gewähren. Wird
die Frist nicht genutzt, ist das Aufhebungsverfahren einzuleiten.
3 Im Falle der Aufhebung des Nutzungsplans sind sämtliche Bauten und Anlagen, welche gestützt auf die kantonale Nutzungsplanung realisiert wurden,
innert der im kantonalen Nutzungsplan festzulegenden Fristen abzubrechen,
sofern sie nicht fristgemäss einer rechtmässigen Nutzung zugeführt werden
können.
4 Zur Sicherung eines fachgerechten Abbruchs ist gemäss kantonalem Nutzungsplan eine Garantie einer Schweizer Bank zu leisten.
Art. 19d
Ergänzendes Recht
1 Der Grosse Rat legt auf dem Verordnungswege die für die Landwirtschaft
mit besonderer Nutzung zugelassenen Produktionsrichtungen sowie den
maximal zulässigen Tierbestand für jede Tierart und Produktionsrichtung
fest.
Art. 20
Vorverfahren
1 Im Rahmen der Erarbeitung von Planentwürfen werden die Bezirke zum
Vorhaben schriftlich oder mündlich angehört.
Art. 21
Verfahren
1 Die kantonalen Nutzungspläne werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
2 Zur Einsprache ist auch der betroffene Bezirk berechtigt.
3 Mit dem Erlass der kantonalen Nutzungspläne entscheidet die Standeskommission über vorliegende Anträge und Einsprachen.
Art. 22
Aufhebung
1 Kantonale Nutzungspläne werden im gleichen Verfahren aufgehoben, wie
sie erlassen wurden.
Art. 23 II.3. Regionalplanung
Regionalplanung
1 Regionale Vorhaben dürfen den Interessen des Kantons nicht zuwiderlaufen.
2 Die Bezirke können sich zum Zwecke der grenzüberschreitenden Koordination einer ausserkantonalen Regionalplanungsgruppe anschliessen. Der
Anschluss bedarf der Zustimmung der Standeskommission.
3 Regionalpläne bedürfen der Genehmigung durch den Bezirk und die Standeskommission. Sie sind als Grundlagen bei der kantonalen Richtplanung
mit zu berücksichtigen.
Art. 24 II.4. Nutzungsplanung der Bezirke
Nutzungsplan
1 Die Bezirke erstellen für ihr gesamtes Gebiet einen Nutzungsplan, welcher
für jedermann verbindlich ist.
2 Der Nutzungsplan besteht aus Plan, Reglement und Planungsbericht.
3 Gleichzeitig mit dem Nutzungsplan legen die Bezirke in einem Erschliessungsprogramm fest, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Erschliessung
der Bauzonen vorgesehen ist.
4 Nutzungspläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überarbeitet. Unter Vorbehalt geringfügiger Änderungen ist eine vorzeitige Überarbeitung der Nutzungspläne im ordentlichen Verfahren nur möglich, wenn sich
die Voraussetzungen seit deren Erlass wesentlich geändert haben.
Art. 25
Nutzungszonen
1 Durch den Nutzungsplan können folgende Nutzungszonen ausgeschieden
werden:
1. Bauzonen:
a) Kernzonen (K)
b) Wohnzonen (W)
c) Wohn- und Gewerbezonen (WG)
d) Gewerbe- und Industriezonen (Gl)
e) Sportzonen (Sp)
f) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe)
g) Campingzonen (C)
h) Freihaltezonen (F)
i) Weilerzonen (WL)
2. Zonen ausserhalb der Bauzonen:
a) Landwirtschaftszonen (L)
b) Sömmerungsgebietszonen (S)
c) Naturschutzzonen (N)
d) Übriges Gebiet (ÜG)
2 Diese Nutzungszonen können mit folgenden Zonen überlagert werden:
a) Landschaftsschutzzonen (LS)
b) Ortsbildschutzzonen (OS)
c) Wintersportzonen (SZ)
d) Gefahrenzonen (GZ)
Art. 26 e) Archäologiezonen (ArZ)
Kernzonen
1 Kernzonen umfassen Ortsteile, die zentrumsbildende Funktion aufweisen
oder einen Ort prägen.
2 In ihnen sind öffentliche Bauten, Wohnbauten sowie mässig störende
Gewerbebetriebe zulässig, sofern sie sich mit dem gewachsenen Charakter
des Ortskerns vereinbaren lassen.
2bis Die Planungsbehörden können in ihren Reglementen oder in Quartierplänen die Nutzung des Erdgeschosses im Ortskern auf Betriebe mit Publikumsverkehr einschränken. *
3 Sind erhaltenswürdige Kernzonen nicht bereits durch eine überlagerte
Ortsbildschutzzone geschützt, sind im Rahmen eines Quartierplanes geeignete Schutzvorschriften zu erlassen.
Art. 27
Wohnzonen
1 Wohnzonen sind für Wohnbauten und nicht störende Gewerbebetriebe bestimmt.
Art. 28 Wohn- und Gewerbezonen
1 Wohn- und Gewerbezonen sind für Wohnbauten und höchstens mässig
störende Gewerbebetriebe bestimmt.
Art. 29 Gewerbe- und Industriezonen
1 Gewerbe- und Industriezonen sind für Gewerbebetriebe mit grösseren
Baumassen und für Industriebetriebe mit mässigen Immissionen bestimmt.
Die Anordnung von Schutzmassnahmen zur Reduktion von Immissionen
bleibt vorbehalten.
2 Wohnungen sind nur für standortgebundenes, betriebsnotwendiges Personal zugelassen.
Art. 30 Sportzonen
1 Sportzonen dienen der Schaffung oder Erhaltung von Sport- und Erholungsanlagen. Gastgewerbe- und Hotelbetriebe sind zugelassen, wenn sie
im Zusammenhang mit den sportlichen Tätigkeiten stehen.
2 Erschliessungsaufwendungen, inbegriffen die Kosten für einen allfällig erforderlichen Ausbau öffentlicher Erschliessungsanlagen, sind von den interessierten Grundeigentümern zu tragen.
3 Einzelheiten, wie Nutzungsart, erforderliche Bauten und Anlagen etc., sind
beim Erlass der Sportzone in einem Reglement festzulegen. Dieses hat
auch den Status bestehender Bauten zu bestimmen.
Art. 31 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
1 In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur öffentliche
oder öffentlichen Interessen dienende Bauten errichtet werden.
2 Als öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten gelten namentlich:
a) Verwaltungsbauten, Bauten für öffentliche Dienstleistungen, Spitäler,
Schulen, Heime, Kirchen, Friedhöfe und öffentliche Parkplätze;
b) Bauten im öffentlichen Interesse tätiger kultureller und gemeinnütziger Institutionen;
c) Sportplätze, öffentliche Gärten und andere an bestimmte Einrichtungen gebundene Erholungsanlagen einschliesslich der zugehörigen
Abstellplätze für Personenwagen und Zweiräder.
3 Die Nutzung der Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen bleibt öffentlichrechtlichen Körperschaften sowie privatrechtlichen Institutionen, die im öffentlichen Interesse tätig sind, vorbehalten.
Art. 32 Campingzonen
1 Campingzonen dienen als Standorte für das länger dauernde Aufstellen
von Wohnwagen, Wohnmobilen oder Zelten, welches nur innerhalb dieser
Zonen gestattet ist. Dem Zonenzweck dienende Bauten sind zulässig.
Art. 33 Freihaltezonen
1 Gebiete, die der Gliederung des Siedlungsgebietes, der Erhaltung von
Parkanlagen oder dem Raumbedarf von Fliessgewässern im Siedlungsgebiet dienen, werden in die Freihaltezone eingeteilt. Freihaltezonen sind dauernd vor Überbauung freizuhalten.
2 Dem Zonenzweck dienende Bauten sind zulässig.
Art. 34 Weilerzonen
1 Für Kleinsiedlungen mit mindestens fünf ganzjährig bewohnten Gebäuden,
die Stützpunktfunktionen für das umliegende Gebiet übernehmen oder die in
ihrer Gesamtheit erhaltenswert sind, können Weilerzonen ausgeschieden
werden.
2 In Weilerzonen können nur bereits weitgehend überbaute Gebiete eingeteilt werden. Neben landwirtschaftlichen Wohn- und Ökonomiebauten sind in
Weilerzonen zulässig:
a) die Umnutzung bestehender Gebäude für nichtlandwirtschaftliches
Wohnen;
b) die Umnutzung bestehender Gebäude für Kleingewerbe;
c) die Erweiterung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Raumplanung (1. Januar 1980) bestehenden Geschossflächen um maximal 50%;
d) Neubauten, soweit sie im Reglement gemäss Abs. 3 dieses Artikels
zugelassen werden.
3 Weitere Details, wie Nutzungsart, geschlossene bauliche Einheit der Neu-
und Erweiterungsbauten mit den bestehenden Bauten, Erschliessung, insbesondere die Behandlung der Abwässer etc., sind beim Erlass der Weilerzonen in einem Reglement festzulegen.
4 Die Zonenausscheidung für Weiler setzt voraus, dass diese im kantonalen
Richtplan örtlich festgelegt sind.
5 Das Ausmass bewilligter Erweiterungen in Weilerzonen hat die Baubewilligungsbehörde im Grundbuch anmerken zu lassen.
6 Die Erschliessungspflicht der öffentlichen Hand gilt für Weilerzonen nicht.
Art. 35 Landwirtschaftszonen
1 Der Landwirtschaftszone werden Gebiete nach Massgabe der Bundesvorgaben zugewiesen. In diesen darf Wohnraum für die abtretende Generation
nicht in der Form von Stöcklibauten erstellt werden.
Art. 36 Sömmerungsgebietszonen
1 Als Sömmerungsgebietszone wird das im Alpgebiet gemäss Alpgesetzgebung liegende Gebiet bezeichnet. Zonenkonform sind Bauten und Anlagen,
welche für die Bewirtschaftung der Alpen erforderlich sind.
Art. 37 Naturschutzzonen
1 Als Naturschutzzonen können naturkundlich wertvolle Gebiete oder solche
ausgeschieden werden, die einen Lebensraum für seltene oder vom Aussterben bedrohte Pflanzen oder Tiere darstellen, insbesondere Feuchtgebiete, Trockenstandorte und Magerwiesen.
2 Schutzmassnahmen können als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden.
3 Sind Naturschutzzonen mit einer Nutzungsbeschränkung verbunden, leistet der Kanton angemessene Beiträge, die vom Grossen Rat bestimmt werden. Die Beitragsleistung kann von Bewirtschaftungsauflagen abhängig gemacht werden.
Art. 38 Übriges Gebiet
1 Das übrige Gebiet besteht aus Flächen, die entweder keiner bestimmten
Nutzung dienen oder unproduktiv sind.
Art. 39 Landschaftsschutzzonen
1 Mit Landschaftsschutzzonen können besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften oder Landschaftsteile
überlagert werden.
Art. 40 Ortsbildschutzzonen
1 Mit Ortsbildschutzzonen können besonders schöne und historisch bedeutsame Gebäude, Freiräume, Gebäudegruppen, Strassenzüge, Siedlungsteile
oder Siedlungen überlagert werden.
Art. 41 Wintersportzonen
1 Für die ungehinderte Ausübung des Wintersportes können Geländeteile
mit einer Wintersportzone überlagert werden.
2 Bewirtschaftungseinbussen sind den Grundeigentümern zu entschädigen.
Verfahren und Schätzung regelt die Standeskommission.
Art. 42 Gefahrenzonen
1 Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die durch Lawinen, Rutschungen,
Steinschlag, Überschwemmung oder andere Naturereignisse bedroht sind.
Sie werden unterteilt in:
a) Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung;
b) Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung;
c) Gefahrenzone mit geringer Gefährdung;
d) Gefahrenzone mit Restgefährdung.
2 In Gefahrenzonen mit erheblicher Gefährdung sind die Errichtung und die
Erweiterung von Bauten und Anlagen nicht zulässig. Bestehende Bauten
und Anlagen können im Rahmen der Bestandesgarantie angemessen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.
3 Bewilligungen von Bauten und Anlagen in Gefahrenzonen bedürfen der Zustimmung des Departementes.
4 Das Departement kann für Bauten und Anlagen in der Gefahrenzone der
Gefährdung angepasste Objektschutzmassnahmen anordnen, die als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden
können. Die Bestimmungen über Eigentumsbeschränkungen nach Art. 58 ff.
sind sinngemäss anwendbar.
Art. 43 Archäologiezonen, Schutz und Untersuchung
1 Archäologiezonen umfassen jene Flächen, auf denen mit grosser Wahrscheinlichkeit archäologische Funde und Befunde zu erwarten sind.
2 Der Grosse Rat kann den Schutz und die Untersuchung archäologischer
Stätten und Objekte regeln.
Art. 44 Weitere Regelung
1 Für Nutzungszonen können in einem Reglement insbesondere Vorschriften
erlassen werden über:
a) Art und Mass der baulichen Nutzung;
b) energiesparende Bauweise;
c) Art und Mass der zulässigen Immissionen;
d) Bauweise;
e) Geschosszahl;
f) Gesamt- und Fassadenhöhe, Gebäudelänge;
g) Grenz- und Gebäudeabstände;
h) Dachform;
i) Minimale Besonnung und maximal zulässiger Schattenwurf;
k) Anlage von Abstellplätzen, Garagen und Kinderspielplätzen;
l) Umgebungsgestaltung;
m) Bepflanzung.
Art. 45 Vorverfahren
1 Die Baukommission ist durch die Bezirke des inneren Landesteils und die
Feuerschaugemeinde frühzeitig in die Erarbeitung von Planentwürfen miteinzubeziehen.
Art. 46 Vorprüfung
1 Der Bezirk unterbreitet der Standeskommission den Nutzungsplan und
Planänderungen zur Vorprüfung der Recht- und Zweckmässigkeit.
Art. 47 Auflageverfahren
1 Die Nutzungsplanung oder eine Planänderung ist zweimal amtlich auszuschreiben und anschliessend während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Vom
Tage der Auflage an dürfen Baugesuche nur noch bewilligt werden, wenn
sie mit dem bisherigen Recht und dem aufgelegten Plan und Reglement
übereinstimmen.
2 Ergeben sich im Verlauf der Planung Änderungen, ist das Auflageverfahren
zu wiederholen.
3 Gegen aufgelegte Nutzungsplanung oder Planänderungen kann innert der
Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Im Falle von wiederholten Auflagen
darf nur noch über Änderungen Einsprache geführt werden, die nicht Gegenstand von vorherigen Auflagen waren.
Art. 48 Verabschiedung und Genehmigung
1 Die Nutzungsplanung und Planänderungen sind der Bezirksgemeinde zu
unterbreiten. Änderungen können auch mit Beschluss des Bezirksrates dem
fakultativen Referendum unterstellt werden. Geringfügige Änderungen werden vom Bezirksrat verabschiedet.
2 Hält das Bezirksrecht nichts anderes fest, beträgt die Frist für das fakultative Referendum 30 Tage, und es sind 50 Unterschriften, in der Feuerschaugemeinde 200 Unterschriften nötig. *
3 Die Nutzungsplanung und Planänderungen bedürfen der Genehmigung der
Standeskommission. Über die Genehmigung und allfällige Rechtsmittel wird
gemeinsam entschieden.
Art. 49 Boden- und Baulandpolitik
1 Die Bezirke fördern die Verwirklichung ihrer Planungen durch eine den örtlichen Verhältnissen angepasste aktive Boden- und Baulandpolitik.
2 Die Bezirke treffen insbesondere bei Einzonungen und Umzonungen die
erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit des Bodens für den festgelegten Zonenzweck.
3 Zur Sicherstellung oder Steigerung der Verfügbarkeit des Bodens sowie
zur Förderung der Innenentwicklung können die Bezirke mit den Grundeigentümern Verträge abschliessen. *
Art. 49a * Bezeichnung von Flächen zur Überbauung
1 Die Bezirke bezeichnen im Zonenplan die Bauzonenflächen, die innert acht
Jahren überbaut sein sollen.
2 Für die Bezeichnung gilt das Verfahren für die Nutzungspläne. Die Bezeichnung ist auf Anmeldung des Bezirkes der gelegenen Sache im Grundbuch anzumerken.
3 Die Frist für die Überbauung beginnt mit Eintritt der Rechtskraft der Bezeichnung.
4 Der Bezirk kann die Frist in begründeten Fällen verlängern.
Art. 49b * Gesetzliches Kaufsrecht
1 Ist ein bezeichnetes Grundstück nach Ablauf der festgelegten Frist nicht
überbaut, steht dem Bezirk ein gesetzliches Kaufsrecht zum Marktwert zu.
Der Bezirk kann das Kaufsrecht an den Kanton abtreten.
2 Als überbaut gilt ein Grundstück, wenn die erlaubte bauliche Nutzung zu
mehr als 50% ausgeschöpft ist. Wurde ein Grundstück unter Eintragung im
Grundbuch geteilt, bezieht sich diese Vorgabe auf jeden einzelnen Teil.
3 Das Kaufsrecht gilt für das bezeichnete Grundstück und im Falle einer
grundbuchlich vollzogenen Teilung des Grundstücks für jeden einzelnen
Teil.
II.5. Quartierplanung
Art. 50 Quartierplan
1 Die Bezirke ordnen die Erschliessung und Überbauung von Quartieren in
der Regel mit Quartierplänen. Diese bestehen aus Plan, Reglement und Planungsbericht.
2 Durch den Quartierplan können insbesondere festgelegt und geregelt werden:
a) Baulinien;
b) die Art und Weise der Überbauung, insbesondere bezüglich Grösse,
Proportion und Anordnung der Baukörper;
c) die Gestaltung der Baukörper und der Freiräume;
d) die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte;
e) Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren;
f) die von der Öffentlichkeit zu übernehmenden Strassen, Wege, Trottoirs oder Plätze.
3 Von den durch Nutzungsplan festgelegten Vorschriften kann mittels Quartierplan unter den auf dem Verordnungsweg zu umschreibenden Voraussetzungen abgewichen werden.
4 Zudem kann durch den Quartierplan, sofern die Verordnung dies vorsieht,
von den Vorschriften der Einzelbauweise abgewichen werden; es kann auch
die räumliche Verteilung der zulässigen Nutzungen geregelt werden.
5 Bei Abweichungen von den Nutzungsplanvorschriften oder den Vorschriften der Einzelbauweise ist durch planerische Massnahmen sicherzustellen,
dass betreffend Gestaltung und haushälterischer Bodennutzung eine gute
Gesamtwirkung erzielt wird.
6 Grundlage für die Quartierplanung bildet in der Regel eine Studie oder ein
Konkurrenzverfahren. Die Grundeigentümer können an den diesbezüglichen
Kosten beteiligt werden.
7 In bereits überbauten Gebieten kann auf den Erlass von Quartierplänen
verzichtet werden.
Art. 51 Baulinien
1 Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Bauten, Anlagen und Flächen sowie der
baulichen Gestaltung. Mit ihnen lässt sich beispielsweise der Mindestabstand jeglicher Bauten gegenüber vorhandenen oder projektierten Strassen,
Wegen, Plätzen, öffentlichen Anlagen, Bahnlinien, Gewässern, Wäldern und
Aussichtslagen sichern. *
2 Zum Zwecke der Gestaltung von Überbauungen, der Freihaltung von Hintergelände, der Ermöglichung von Arkaden und der Begrenzung unterirdischer Bauten können besondere Baulinien festgelegt werden.
3 Baulinien gehen generellen Abstandsvorschriften vor.
4 In Gebäuden, die vor der Baulinie stehen oder von einer solchen durchschnitten werden, dürfen nur die erforderlichen Unterhaltsarbeiten vorgenommen werden. Ausnahmebewilligungen sind an den Eintrag eines Mehrwertrevers im Grundbuch zu knüpfen.
5 Wird anstelle eines von der Baulinie durchschnittenen Baues ein Neubau
errichtet, so ist dieser auf die Baulinie zurückzunehmen.
Art. 52 Verfahren
1 Quartierpläne werden durch den Bezirk im gleichen Verfahren aufgestellt
wie Nutzungspläne.
2 Quartierplanungen und Planänderungen sind der Bezirksgemeinde zu unterbreiten oder mit Beschluss des Bezirksrates dem fakultativen Referendum
zu unterstellen. Geringfügige Änderungen werden vom Bezirksrat verabschiedet.
3 Für Abänderungen und Einsprachen gelten die Vorgaben für die Nutzungsplanung sinngemäss.
Art. 53 Wirkung
1 Quartierpläne sind für jedermann verbindlich.
2 Mit der Genehmigung des Quartierplanes ist das Enteignungsrecht erteilt.
II.6. Planungsumsetzung
Art. 54 Erschliessung
1 Die Bezirke und die gemäss Spezialgesetzgebung zuständigen Erschliessungsträger sind verpflichtet, die Bauzonen zeitgerecht mit den erforderlichen Anlagen zu erschliessen.
2 Die Erschliessung umfasst die Projektierung, den Bau, den Unterhalt und
den erforderlichen Betrieb der Anlagen.
3 Erfolgt die Erstellung einer erforderlichen Erschliessungsstrasse durch Private, ist diese anschliessend in das Miteigentum der beteiligten Grundeigentümer zu übertragen, welche auch für den Unterhalt und Betrieb der Anlagen
verantwortlich sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Strassengesetzgebung über die Beschränkung des Gemeingebrauchs.
Art. 55 Erschliessungsbeiträge und -gebühren
1 Die Bezirke und die weiteren öffentlichen Erschliessungsträger sind verpflichtet, von Grundeigentümern, denen durch neue Erschliessungsanlagen
Vorteile erwachsen, im Perimeterverfahren angemessene Beiträge einzufordern. Sofern die Verordnung oder das Reglement keine anderslautenden
Bestimmungen enthalten, ist für das Perimeterverfahren die Strassen- und
Gewässerschutzgesetzgebung sinngemäss anzuwenden.
2 Zur Sicherstellung der Beiträge besteht ein allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht.
3 Der Bezirk kann sich an den Erschliessungskosten im öffentlichen Interesse angemessen beteiligen.
4 Mit Ausnahme von Strassen können die Träger von Erschliessungsanlagen
neben Perimeterbeiträgen angemessene Anschluss- und Benützungsgebühren erheben.
5 Bei privater Erschliessung einer erforderlichen Strasse gilt diese Bestimmung sinngemäss.
Art. 56 Landumlegung und Grenzbereinigung
1 Verhindern ungünstig abgegrenzte Parzellen deren zweckmässige Benützung oder Überbauung, kann von Amtes wegen oder auf Antrag eines
betroffenen Grundeigentümers eine Landumlegung oder eine Grenzbereinigung eingeleitet werden.
2 Grundsätzlich hat jeder beteiligte Grundeigentümer Anspruch auf Realersatz. Geringfügige Mehr- und Minderzuteilungen sowie besondere Vor- und
Nachteile sind unter diesen durch Geld auszugleichen.
3 Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist die Änderung von
Amtes wegen im Grundbuch einzutragen.
4 Die amtlichen Kosten haben, unter Berücksichtigung ihrer Interessenlage,
grundsätzlich die beteiligten Grundeigentümer zu tragen.
Art. 57 Planungszonen
1 Zur Sicherung künftiger Nutzungen können für genau bezeichnete Gebiete
Planungszonen im Sinne des Raumplanungsgesetzes bestimmt werden.
2 Planungszonen sind amtlich auszuschreiben und anschliessend durch die
zuständige Behörde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Sie sind vom
Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung an in der Regel für längstens
fünf Jahre rechtswirksam.
3 Die Standeskommission kann die Dauer von Planungszonen um höchstens
zwei Jahre verlängern.
Art. 58 Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen
1 Die sich aus diesem Gesetz oder darauf beruhenden Ausführungserlassen
ergebenden Eigentumsbeschränkungen begründen in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz, ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen
und beim Vorliegen einer materiellen Enteignung.
2 Kein Anspruch auf Entschädigung besteht insbesondere:
a) für im Ausnahmeverfahren gemäss Art. 77 dieses Gesetzes bewilligte wertvermehrende Aufwendungen, auch nicht im Falle einer Enteignung (Mehrwertrevers);
b) für die Entfernung von Bauten und Anlagen, für die eine befristete
Ausnahmebewilligung erteilt worden ist.
3 Die Höhe der Entschädigung aus materieller Enteignung bemisst sich nach
dem kantonalen Enteignungsgesetz. Für die Bemessung gilt der Zeitpunkt
des Inkrafttretens der eigentumsbeschränkenden Massnahme, während die
Verzinsung der Entschädigung erst ab Geltendmachung der materiellen Enteignung zu erfolgen hat.
4 Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung. Der Entschädigungspflichtige kann geleistete Entschädigungszahlungen im Grundbuch anmerken lassen.
Art. 59 Enteignung
1 Das Enteignungsrecht ist namentlich erteilt:
a) für das Land, welches in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
oder in die Freihaltezone rechtskräftig eingeteilt wurde;
b) für die im Rahmen der Nutzungs- und Quartierplanung nötige Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte.
Art. 60 Heimschlagsrecht
1 Werden überbaubare Grundstücke in Freihaltezonen oder Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen eingezont und dadurch mit einem zeitlich nicht beschränkten Bauverbot belastet, so kann der Grundeigentümer anstelle der
Entschädigung aus materieller Enteignung den vollen Erwerb der Grundstücke durch den Bezirk verlangen. Für materielle Enteignung bereits bezahlte Entschädigungen sind dabei anzurechnen.
2 Dasselbe Recht haben Grundeigentümer, deren Grundstücke durch eine
Baulinie unüberbaubar werden.
3 Über die Zulässigkeit des Begehrens entscheidet der Bezirk. Wird über den
Erwerbspreis keine Einigung erzielt, ist gemäss kantonalem Enteignungsgesetz vorzugehen.
Art. 61 Abtretung bei materieller Enteignung
1 Übersteigt bei einer materiellen Enteignung die Entschädigung zwei Drittel
des Verkehrswertes eines Grundstücks, kann der Enteigner vom Grundeigentümer die Abtretung des betreffenden Landes verlangen.
2 Wird über den Erwerbspreis keine Einigung erzielt, ist gemäss kantonalem
Enteignungsgesetz vorzugehen.
Art. 62 Finanzierung der Planungen
1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Richtplanung und der kantonalen Nutzungsplanung, die Bezirke die Kosten ihrer Nutzungs- und Quartierplanung.
2 Grundeigentümer und Weitere, denen durch einen Quartierplan oder einen
kantonalen Nutzungsplan wesentliche Vorteile erwachsen, werden zur
Kostentragung beigezogen.
III. Baurechtliche Bestimmungen
III.1. Kantonale Bauvorschriften
Art. 63 Erschliessung als Bewilligungsvoraussetzung
1 Bauten innerhalb der Bauzonen dürfen auf erschlossenem Land im Sinne
des Raumplanungsgesetzes errichtet werden, wenn eine allenfalls notwendige Baulandumlegung oder Grenzbereinigung abgeschlossen ist.
2 Bei Erweiterungen, Zweckänderungen und beim Wiederaufbau von Bauten
hat die Erschliessung den im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltenden Anforderungen zu genügen.
Art. 64 Immissionen
1 Bauten dürfen nicht zu Einwirkungen auf ihre Umgebung durch Lärm,
Rauch, Dünste, Gerüche, Erschütterungen, grelle Lichteinwirkungen und
dergleichen führen, soweit diese das an ihrem Standort durch die Zonenvorschriften zulässige Mass überschreiten. In Randgebieten von Zonen unterschiedlicher Immissionstoleranz ist auf benachbarte Zonen gebührend Rücksicht zu nehmen.
2 Betriebe, die das zulässige Mass an Einwirkungen auf ihre Umgebung
überschreiten, sind zu verpflichten, jene Vorkehren zu treffen, die nach dem
jeweiligen Stand der Technik die Störungen auf das zulässige Mass zurückführen oder beheben.
3 Kommt der Betriebsinhaber oder Grundeigentümer der Verfügung trotz entsprechendem Hinweis nicht nach, kann die Baubewilligungsbehörde den
Betrieb einschränken oder schliessen.
Art. 65 Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes
1 Bauten und Anlagen haben im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für
sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Dies gilt verstärkt ausserhalb der
Bauzone, an Siedlungsrändern, bei Ortseingängen und in Ortskernen.
2 Für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere von Bedeutung:
a) Die Übernahme des natürlichen Terrainverlaufs;
b) die Positionierung der Bauten und Anlagen in der Landschaft und bezüglich der topographischen Situation;
c) die Freiräume und Aussenraumgestaltung;
d) die Gestaltung der Gebäudeproportionen und -höhen und der Dachformen;
e) das Wechselspiel von Haupt- und Nebenbauten;
f) die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung der Fassaden und
des Dachs;
g) der Bezug zur vorhandenen Siedlungsstruktur.
3 Die Standeskommission kann Gestaltungsrichtlinien erlassen.
4 Das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen, Geräten und dergleichen, das
Erstellen von Einzelantennen im Freien sowie das Aufstellen von Reklamen
und Anschlagstellen dürfen weder das Orts- noch das Landschaftsbild beeinträchtigen.
5 Der am besten geeignete Standort von Antennen ist gestützt auf eine Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu wählen.
6 Bauten, die nicht ordentlich unterhalten werden und durch ihre Erscheinung das Orts- oder Landschaftsbild stören, sind auf Kosten des Eigentümers in Stand zu bringen oder abzubrechen.
7 Die Standeskommission setzt eine Fachkommission oder eine Fachstelle
zur Beratung von Baugesuchstellern und Bewilligungsbehörden in Fragen
des Ortsbild-, Landschafts- und Naturschutzes sowie der Denkmalpflege ein.
Sie kann ihr weitere Aufgaben zuweisen. Die Kommission oder Fachstelle ist
zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der Bewilligungsbehörden berechtigt, soweit die Interessen des Ortsbild-, Landschafts- und Naturschutzes oder der Denkmalpflege in Frage stehen.
8 Eine fachliche Bauberatung im Sinne von Abs. 7 dieses Artikels hat bei
Baugesuchen, welche betreffend Orts-, Landschafts- und Strassenbild von
Bedeutung sind, vor der öffentlichen Auflage zu erfolgen. Die Baubewilligungsbehörde entscheidet, welche Baugesuche einer Bauberatung bedürfen. Sie kann Fachpersonen aus Architektur und Städtebau zur Beratung
beiziehen.
Art. 66 Duldung öffentlicher Einrichtungen
1 Grundstücksberechtigte haben die Anbringung von im öffentlichen Interesse notwendigen Einrichtungen zu dulden, insbesondere von Strassentafeln
und Strassensignalen, Einrichtungen für öffentliche Beleuchtung, Hydranten-
und Schiebertafeln, Hydranten und Befestigungshaken für öffentliche Leitungen. Bei der Anbringung sind Wünsche der Grundstücksberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
Art. 67 Sicherheit
1 Bauten haben sowohl während ihrer Erstellung als auch während ihres Bestehens dauernd eine den Regeln der Baukunde genügende Festigkeit und
Sicherheit aufzuweisen.
2 Bei Gefahr kann die Baubewilligungsbehörde ein Nutzungs- oder Betretungsverbot aussprechen, die Baute auf Kosten des Eigentümers in Stand
bringen oder abbrechen.
Art. 68 Kinderspielplätze
1 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen sind ausreichend
Spielplätze für Kinder zu schaffen. Sie sind möglichst windgeschützt, mit
Sonnen- und Schattenplätzen sowie abseits vom Verkehr anzulegen und
dauernd der Zweckbestimmung zu erhalten. Die Bezirke können die Pflicht
zur Schaffung von Kinderspielplätzen auf ein- und zweigeschossige Wohnzonen ausdehnen. Lassen es die örtlichen Verhältnisse nicht zu, können die
Bezirke in Kernzonen von der Pflicht zur Schaffung von Kinderspielplätzen
befreien.
2 Fehlen bei bestehenden Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen genügend Spielplätze, dürfen Spielflächen, die innerhalb der betroffenen Liegenschaft auf Vorplätzen und -gärten oder in Höfen vorhanden sind, nicht durch
Überbauung oder Umgestaltung beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleibt
die Errichtung von Begegnungszonen im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.
3 Die Bezirke sichern in den einzelnen Wohngebieten durch das Ausscheiden hinreichend grosser Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sowie
Freihaltezonen den voraussichtlich für öffentliche Spielplätze nötigen Boden.
Art. 69 Rücksicht auf Behinderte und Betagte
1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind im Falle eines Neubaus
oder einer Erneuerung, soweit zumutbar, so umzugestalten, dass sie den
Bundesvorgaben zur Behindertengleichstellung entsprechen.
2 Neubauten von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen sind
gemäss den Grundsätzen des anpassbaren Wohnungsbaus zu erstellen.
Dies gilt auch für Umbauten, welche einem Neubau gleichkommen.
Art. 70 Abstellplätze für Personenwagen und Zweiräder
1 Bei Erstellung, Umbau und Zweckänderung von Bauten hat die Bauherrschaft entsprechend dem dadurch entstehenden Mehrbedarf Abstellplätze
für Personenwagen und Zweiräder auf privatem Grund bereitzustellen.
2 Lassen es die örtlichen Verhältnisse nicht zu, erweisen sich die Kosten als
unzumutbar oder ist die Erstellung von Abstellflächen für Personenwagen
verboten, so hat der Eigentümer in angemessener Nähe entsprechende Abstellflächen zu beschaffen oder angemessene Ersatzabgaben an Errichtung
und Betrieb öffentlich benutzbarer Abstellflächen zu leisten.
3 Sofern die Bezirke in ihren Reglementen keine abweichende Regelung
treffen, beträgt die Ersatzabgabe 40% der durchschnittlichen Kosten der öffentlichen Hand für die Erstellung der fraglichen Abstellfläche. Die Erstellungskosten beinhalten die Kosten für den Erwerb der Bodenfläche, die Baukosten und die auf diese Fläche fallenden, auf 20 Jahre aufsummierten Unterhaltskosten.
4 Eigentümer bestehender Bauten können zur Errichtung einer hinreichenden Zahl von Abstellplätzen für Personenwagen oder zu Ersatzabgaben verpflichtet werden, wenn sich aus der Benützung der Baute unzumutbare Verkehrsverhältnisse ergeben.
Art. 71 Hohe Bauten
1 Bauten mit mehr als vier Vollgeschossen setzen einen rechtskräftigen
Quartierplan voraus.
Art. 72 Grossbauten
1 Bauten, die wegen ihrer Grösse und Bedeutung erhebliche Auswirkungen
auf die Siedlungs-, Verkehrs- und Versorgungsstruktur aufweisen, sind zulässig, wenn sie
a) zur Bildung der gemäss Ortsplanung oder der kantonalen Richtplanung erwünschten Siedlungsschwerpunkte beitragen;
b) den Anforderungen einer geordneten Verkehrsabwicklung genügen;
c) die minimale Versorgung benachbarter Siedlungsgebiete nicht gefährden.
2 Der Bezirk kann die Bauherrschaft zur Übernahme aller Erschliessungsaufwendungen verpflichten, inbegriffen die Kosten für einen allfällig erforderlichen Ausbau öffentlicher Erschliessungsanlagen.
3 Grossbauten können nur aufgrund eines rechtskräftigen Quartierplanes bewilligt werden.
Art. 73 Waldabstand
1 Gegenüber Wald ist, ausser bei forstwirtschaftlichen Bauten und Anlagen,
ein Abstand von wenigstens 20 m, für ebenerdige oder unterirdische nichtforstliche Anlagen sowie Terrainveränderungen ein Abstand von 5 m einzuhalten. Der Abstand wird ab der Waldgrenze gemessen. *
2 Wenn es die örtlichen Verhältnisse erlauben, kann in Quartierplänen der
ordentliche Waldabstand von 20 m bis auf 10 m gesenkt werden. *
3 Neupflanzungen und Neubegründungen von Wald haben gegenüber bestehenden Bauten und Anlagen die unter Abs. 1 und Abs. 2 genannten Abstände einzuhalten. *
Art. 74 Abstand zu Ufergehölzen
1 Zu Ufergehölzen ist ein Abstand vom 5 m einzuhalten. Bei grösseren, der
Waldgesetzgebung unterstellten Ufergehölzen ist der Waldabstand einzuhalten. *
Art. 75 Vorhaben an belasteten Standorten
1 Die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen an Standorten, die
im Kataster der belasteten Standorte erfasst sind, bedarf der Bewilligung
des Departementes.
Art. 76 Bauten ausserhalb Bauzone
1 Das Departement ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art.
25 Abs. 2 RPG.
2 Es erteilt für zonenfremde Bauten und Anlagen sowie Zweckänderungen
ausserhalb der Bauzonen die raumplanerische Bewilligung; für die baupolizeiliche Bewilligung ist die Baubewilligungsbehörde der gelegenen Sache
verantwortlich.
Art. 27a
RPG erlassen.
Art. 77 Ausnahmen
1 Das zuständige Departement kann im Rahmen von Baubewilligungsverfahren Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen bewilligen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder
wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und gleichzeitig weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden. *
1bis Die Standeskommission kann ausserhalb von Baubewilligungsverfahren
Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen bewilligen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder
wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen. *
2 Ausnahmebewilligungen sind erforderlichenfalls unter sichernden Auflagen,
welche im Grundbuch angemerkt werden können, zu erteilen.
III.2. Baubewilligungsverfahren
Art. 78 Bewilligungspflicht
1 Bauten und Anlagen im Sinne des Raumplanungsgesetzes sind bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligungspflicht umfasst namentlich auch
a) den Abbruch oder die Erweiterung bestehender Bauten,
b) bauliche Veränderungen im Innern einer Baute oder Anlage und Nutzungsänderungen,
c) Terrainveränderungen,
sofern diese Massnahmen die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen,
indem sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen können.
Art. 79 Baugesuch
1 Baugesuche für Bauvorhaben im inneren Landesteil sind der Baukommission, Baugesuche für Bauvorhaben im äusseren Landesteil sind dem Bezirk
Oberegg einzureichen. Dieses gilt zugleich als Gesuch für alle weiteren erforderlichen Bewilligungen.
2 Die Baubewilligungsbehörde prüft die Gesuche auf Vollständigkeit. Unvollständige Gesuche werden zur Vervollständigung zurückgewiesen.
3 Offensichtlich unzulässige Baugesuche werden durch die Baubewilligungsbehörde ohne öffentliche Auflage abgewiesen.
4 Die Standeskommission kann elektronische Baudossiers einführen und
das dafür Erforderliche regeln.
Art. 80 Baugespann
1 Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuches ist das Ausmass der
projektierten Baute durch ein Baugespann im Gelände abzustecken.
2 Die Visiere dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Einsprachen
und Beschwerden nur mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde entfernt
werden.
Art. 81 Öffentliche Auflage
1 Ist das Baugesuch vollständig, legt die Baubewilligungsbehörde dieses unverzüglich während zwanzig Tagen öffentlich auf und leitet es gleichzeitig an
weitere zuständige Behörden weiter.
1bis Die Auflage der Baugesuchsunterlagen ist physisch am Sitz der Baubewilligungsbehörde und gleichzeitig elektronisch vorzunehmen. Zur Gewährleistung des Datenschutzes können auf dem Verordnungsweg Vorgaben für
die Auflage oder Einschränkungen festgelegt werden. *
2 Die Auflage ist unter Angabe von Name und Wohnadresse des Gesuchstellers, des Standortes und des Zweckes der Baute, der Art des Verfahrens
sowie des Endtermins für Baueinsprachen zu veröffentlichen. An die Eigentümer der direkt angrenzenden Grundstücke erfolgt eine schriftliche Anzeige.
3 Bei geringfügigen Bauvorhaben, die keine nachbarlichen oder öffentlichen
Interessen berühren, kann von der öffentlichen Auflage und von einem Baugespann abgesehen werden.
Art. 82 Öffentlich-rechtliche Einsprache
1 In Ergänzung zu Art. 37 VerwVG ist jede im Kanton wohnhafte natürliche
Person zur öffentlich-rechtlichen Einsprache gegen bewilligungspflichtige
Bauvorhaben und zur Ergreifung von daran unmittelbar anschliessenden
Rechtsmitteln berechtigt.
2 Zudem sind die Bezirke des inneren Landesteils und die Feuerschaugemeinde bei baupflichtigen Bauvorhaben auf dem eigenen Gebiet zur öffentlich-rechtlichen Einsprache und zur Ergreifung von daran unmittelbar anschliessenden Rechtsmitteln berechtigt. *
3 Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde Verfahrenskosten bis Fr. 10'000.--
erheben.
4 Über die öffentlich-rechtliche Einsprache wird gleichzeitig mit der Verfügung im Baubewilligungsverfahren entschieden. *
Art. 83 Privatrechtliche Einsprache
1 Privatrechtliche Baueinsprachen müssen innert der Auflagefrist schriftlich
bei der Baubewilligungsbehörde erhoben werden.
2 Kann ein Einsprecher durch Auszug aus dem Grundbuch oder durch Vorlage einer gleichwertigen Urkunde beweisen, dass ein Baugesuch einem zu
seinen Gunsten bestehenden bessern Recht zuwiderläuft, wird die Baubewilligung verweigert.
3 Bei allen übrigen Einsprachen zivilrechtlicher Natur setzt die Baubewilligungsbehörde dem Einsprecher eine Frist von 20 Tagen zur Einleitung eines zivilrechtlichen Klageverfahrens. Dabei gilt: *
a) * Unterbleibt eine rechtzeitige Klage, gilt die Einsprache als zurückgezogen.
b) * Während der zwanzigtägigen Frist gemäss Abs. 3 und einem allfälligen Vermittlungsverfahren inklusive Frist zur Klage bleibt das Baugesuchsverfahren sistiert. Darüber hinaus kann das Bezirksgericht den
Baubeginn bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage untersagen.
c) * …
Art. 84 Behandlungsfristen
1 Der Grosse Rat legt behördenverbindliche Fristen für das Genehmigungsverfahren bei Nutzungs- und Quartierplänen sowie für das Baubewilligungsverfahren und deren Wirkung fest.
Art. 85 Baubewilligung
1 Die Baubewilligung wird erteilt, wenn die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. *
2 Die Baubewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Insbesondere sind zulässig:
a) ein Nutzungsänderungsverbot, wenn eine Ausnahme im Hinblick auf
eine bestimmte Nutzung oder eine Baute unter der Voraussetzung eines Mindestanteils an Gewerbefläche bewilligt wird;
b) ein Abparzellierungsverbot, wenn eine Ausnahme mit Rücksicht auf
die Bedürfnisse einer betrieblichen Einheit gewährt wird;
c) ein Beseitigungsrevers, wenn eine Ausnahme befristet bewilligt wird;
d) eine Kautionsverpflichtung oder ein Finanzierungsnachweis, insbesondere zur Sicherstellung der fachgerechten Rekultivierung und
Endgestaltung von Materialablagerungs- und -entnahmestellen;
e) bei Bauten ausserhalb der Bauzonen besondere Auflagen bezüglich
Erschliessung und Gestaltung.
3 Auflagen und Bedingungen gemäss Abs. 2 lit. a, b und c hat die Baubewilligungsbehörde im Grundbuch anmerken zu lassen.
Art. 86 Beginn und Einstellung der Bauarbeiten
1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Baubewilligung rechtskräftig ist.
2 Wenn mit dem Bau unberechtigterweise begonnen wird oder wenn die
Ausführung der Baute den gesetzlichen Vorschriften oder den genehmigten
Plänen nicht entspricht, verfügt die Baubewilligungsbehörde von Amtes wegen die Baueinstellung.
Art. 87 Abwicklung des Bauvorhabens
1 Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert eines
Jahres nach Eintritt der Rechtskraft begonnen wird. Die Baubewilligungsbehörde kann die Frist angemessen verlängern.
2 Begonnene Arbeiten müssen innert dreier Jahre und ohne erhebliche Unterbrechung abgeschlossen werden. Erheblich ist eine Unterbrechung, wenn
sie mehr als ein Jahr beträgt. Die Baubewilligungsbehörde kann die Frist
angemessen verkürzen, verlängern oder erhebliche Unterbrechungen bewilligen.
3 Werden die Vorgaben nach Abs. 2 nicht eingehalten, kann die Baubewilligungsbehörde
a) eine Notfrist zur Fertigstellung ansetzen, unter Androhung der Ersatzvornahme zu Lasten des Bauwilligen im Unterlassungsfall;
b) die Baubewilligung teilweise oder ganz entziehen, unter Anordnung
des Rückbaus und der Ersatzvornahme zu Lasten des Bauwilligen im
Unterlassungsfall.
4 Zur Sicherung der Kosten nach Abs. 3 besteht ein allen eingetragenen Belastungen vorgehendes gesetzliches Grundpfandrecht.
Art. 88 Vorschriftswidrige Bauten und Anlagen
1 Bei Bauten und Anlagen, welche ohne Bewilligung oder in Abweichung zu
einer solchen erstellt oder betrieben werden, verfügt die Baubewilligungsbehörde von Amtes wegen die sofortige Baueinstellung und setzt eine Frist für
das Einreichen eines Baugesuchs. Wird das Gesuch nicht eingereicht oder
kann es nicht bewilligt werden, verfügt die Baubewilligungsbehörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist.
2 Wird diese Verfügung nicht befolgt, ordnet die Baubewilligungsbehörde eine Ersatzvornahme auf Kosten des Säumigen an. Für die entstehenden
Kosten besteht ein allen eingetragenen Belastungen vorgehendes gesetzliches Grundpfandrecht.
3 Kommt die Baubewilligungsbehörde ihren baupolizeilichen Pflichten nicht
nach, kann an seiner Stelle die Standeskommission die erforderlichen Massnahmen anordnen. Die Baubewilligungsbehörde haftet, unter Vorbehalt des
Rückgriffs auf den Pflichtigen, für allfällige Kosten.
Art. 89 Bauermittlungsgesuch
1 Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann bei der Baubewilligungsbehörde
ein Bauermittlungsgesuch eingereicht werden. Diesem sind alle zur Abklärung der gestellten Fragen notwendigen Unterlagen beizulegen. Das Departement besorgt gegebenenfalls die Koordination unter den beteiligten Behörden.
2 Die Baubewilligungsbehörde kann die Behandlung eines Bauermittlungsgesuches ablehnen, wenn die gestellten Fragen nur aufgrund eines ordentlichen Baugesuches und von Baugespannen geprüft werden können oder
wenn kein rechtliches oder tatsächliches Interesse ersichtlich oder nachgewiesen wird. Gegen den Bauermittlungsentscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
3 Bei Vorliegen von im Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigten Umständen oder einer geänderten Rechtslage kann die Baubewilligungsbehörde im
Baugesuchsverfahren vom Bauermittlungsentscheid abweichen.
Art. 90 Gebühren
1 Für die Behandlung der Baugesuche durch die Baubewilligungsbehörden
werden Gebühren von 1‰ der geschätzten Baukosten, mindestens Fr.
100.-- erhoben. Die Kosten für das Anzeigeverfahren, für ausserordentliche
und administrative Verrichtungen und weitere baupolizeiliche Verfahren, die
erforderlichen Kontrollen sowie allfällige Gutachten werden entsprechend
dem tatsächlichen Aufwand zu den Gebühren hinzugerechnet. Die Baubewilligungsbehörde kann vom Baugesuchsteller angemessene Kostenvorschüsse verlangen. *
2 Für Bauermittlungsgesuche kann die Gebühr ermässigt werden.
III.3. Mehrwertabgabe *
Art. 90a * Bodenmehrwert
1 Für den Mehrwert am Boden, der durch die Zuweisung von Boden zu Bauzonen (Einzonung) oder durch die Bewilligung von Abparzellierungen gemäss bäuerlichem Bodenrecht entsteht, wird eine Abgabe erhoben.
Art. 90b * Bemessung
1 Der Bodenmehrwert entspricht der Differenz des Marktwertes des Bodens
unmittelbar vor und nach Rechtskraft der Einzonung oder der Abparzellierung.
Art. 90c * Höhe
1 Die Höhe der Abgabe beträgt 20 Prozent des Mehrwertes. Die Verordnung
kann für Bagatellfälle eine Befreiung vorsehen.
2 Führen planerische Massnahmen zu zusätzlichen Vorteilen, können die
Bezirke mit der Eigentümerschaft vertraglich höhere Abgaben vereinbaren.
3 Mittels schriftlicher Verträge können die Bezirke den Ausgleich des Mehrwertes in Form von Sach- und Dienstleistungen vereinbaren. Die Gegenleistung muss mindestens der Mehrwertabgabe entsprechen.
Art. 90d * Abgabepflicht
1 Abgabepflichtig sind die Grundeigentümer im Zeitpunkt der Rechtskraft der
Einzonung oder der Abparzellierung. Bei Grundstücken, die mit einem Baurecht belastet sind, kann in der Verordnung die Abgabepflicht abweichend
geregelt werden.
2 Kanton und Bezirke sowie Kirch- und Schulgemeinden sind von der Abgabepflicht befreit.
3 Gesamt- oder Miteigentümer schulden die Abgabe solidarisch.
Art. 90e * Fälligkeit
1 Die Mehrwertabgabe wird innert zwölf Monaten nach rechtskräftiger Verfügung des Mehrwertes fällig. *
a) * bei Veräusserung des eingezonten Grundstücks mit Eintragung im
Grundbuch;
b) * bei Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein eingezontes Grundstück mit der Rechtskraft der Verfügung über den
Grundstückgewinn;
c) * bei der Überbauung des eingezonten Grund-stücks mit der
Rechtskraft der Baubewilligung;
d) * bei Abparzellierung eines Grundstücks innert zwölf Monaten nach
Rechtskraft der Verfügung über den Grundstückgewinn.
2 … *
3 Die Verordnung kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 90f * Gesetzliches Pfandrecht
1 Dem Bezirk der gelegenen Sache steht für die Mehrwertabgabe samt allfälligen Verzugszinsen ein gesetzliches Pfandrecht zu, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht.
2 Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der Verfügung des Mehrwertes.
3 Der Bezirksrat der gelegenen Sache kann die Mehrwertabgabepflicht im
Grundbuch anmerken lassen. *
Art. 90g * Verteilung und Verwendung der Erträge
1 Der Ertrag aus der Mehrwertabgabe steht dem Bezirk der gelegenen Sache zu.
2 Er ist zweckgebunden zur Deckung der Kosten von raumplanerischen
Massnahmen der Bezirke zu verwenden, beispielsweise für Entschädigungszahlungen bei Auszonungen.
3 Die Bezirke schaffen entsprechende Spezialfinanzierungen.
4 Sie können unter sich Ausgleichszahlungen leisten, wenn sie von raumplanerischen Massnahmen in einem anderen Bezirk profitieren.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 91 Strafen
1 Wer als Bauherrschaft, Grundeigentümer, Bauleiter, Unternehmer oder deren Beauftragter den Vorschriften dieses Gesetzes und von Ausführungserlassen sowie gestützt darauf erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird
mit Busse bis zu Fr. 50’000.-- bestraft. Das Verfahren richtet sich nach den
Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
2 Leichte Fälle werden von der Baubewilligungsbehörde mit Bussen bis
Fr. 5’000.-- geahndet.
Art. 92 Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 93 Inkrafttreten
1 Der Grosse Rat bestimmt, unter Vorbehalt der Genehmigung der Art. 34
Abs. 5, Art. 37 Abs. 2, 42 Abs. 4, Art. 51 Abs. 4, Art. 56 Abs. 3, Art. 58 Abs.
4, Art. 73, Art. 77 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 3 durch den Bund, das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art. 94 * …
Art. 95 * Übergangsbestimmung
1 Sind Einzonungsverfahren oder Abparzellierungsgesuche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Landsgemeindebeschlusses zur Revision des Baugesetzes vom 30. April 2017 hängig, wird im Falle einer sich daraus ergebenden
Einzonung oder Abparzellierung keine Mehrwertabgabe erhoben.
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
29.04.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -
11.03.2014 11.03.2014 Art. 94 aufgehoben -
30.04.2017 01.05.2017 Art. 48 Abs. 2 geändert -
30.04.2017 01.05.2017 Art. 49 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2017 01.05.2017 Art. 49a eingefügt -
30.04.2017 01.05.2017 Art. 49b eingefügt -
30.04.2017 01.05.2017 Titel III.3. eingefügt -
30.04.2017 01.05.2017 Art. 90a eingefügt -
30.04.2017 01.05.2017 Art. 90b eingefügt -
30.04.2017 01.05.2017 Art. 90c eingefügt -
30.04.2017 01.05.2017 Art. 90d eingefügt -
30.04.2017 01.05.2017 Art. 90e eingefügt -
30.04.2017 01.05.2017 Art. 90f eingefügt -
30.04.2017 01.05.2017 Art. 90g eingefügt -
30.04.2017 01.05.2017 Art. 95 geändert -
24.04.2022 01.05.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 2022-14
27.04.2025 01.04.2026 Art. 7 Abs. 1 geändert 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 26 Abs. 2bis eingefügt 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 51 Abs. 1 geändert 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 73 Abs. 1 geändert 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 73 Abs. 2 geändert 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 73 Abs. 3 geändert 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 74 Abs. 1 geändert 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 77 Abs. 1 geändert 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 77 Abs. 1bis eingefügt 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 81 Abs. 1bis eingefügt 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 82 Abs. 2 geändert 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 82 Abs. 4 eingefügt 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 83 Abs. 3 geändert 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 83 Abs. 3, a) geändert 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 83 Abs. 3, b) geändert 2026-12
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
27.04.2025 01.04.2026 Art. 83 Abs. 3, c) aufgehoben 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 85 Abs. 1 geändert 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 90 Abs. 1 geändert 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 90e Abs. 1 geändert 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 90e Abs. 1, a) geändert 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 90e Abs. 1, b) geändert 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 90e Abs. 1, c) geändert 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 90e Abs. 1, d) eingefügt 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 90e Abs. 2 aufgehoben 2026-12
27.04.2025 01.04.2026 Art. 90f Abs. 3 eingefügt 2026-12
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 29.04.2012 01.01.2013 Erstfassung -
Art. 5 Abs. 1 24.04.2022 01.05.2022 geändert 2022-14
Art. 7 Abs. 1 27.04.2025 01.04.2026 geändert 2026-12
Art. 26 Abs. 2bis 27.04.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-12
Art. 48 Abs. 2 30.04.2017 01.05.2017 geändert -
Art. 49 Abs. 3 30.04.2017 01.05.2017 eingefügt -
Art. 49a 30.04.2017 01.05.2017 eingefügt -
Art. 49b 30.04.2017 01.05.2017 eingefügt -
Art. 51 Abs. 1 27.04.2025 01.04.2026 geändert 2026-12
Art. 73 Abs. 1 27.04.2025 01.04.2026 geändert 2026-12
Art. 73 Abs. 2 27.04.2025 01.04.2026 geändert 2026-12
Art. 73 Abs. 3 27.04.2025 01.04.2026 geändert 2026-12
Art. 74 Abs. 1 27.04.2025 01.04.2026 geändert 2026-12
Art. 77 Abs. 1 27.04.2025 01.04.2026 geändert 2026-12
Art. 77 Abs. 1bis 27.04.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-12
Art. 81 Abs. 1bis 27.04.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-12
Art. 82 Abs. 2 27.04.2025 01.04.2026 geändert 2026-12
Art. 82 Abs. 4 27.04.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-12
Art. 83 Abs. 3 27.04.2025 01.04.2026 geändert 2026-12
Art. 83 Abs. 3, a) 27.04.2025 01.04.2026 geändert 2026-12
Art. 83 Abs. 3, b) 27.04.2025 01.04.2026 geändert 2026-12
Art. 83 Abs. 3, c) 27.04.2025 01.04.2026 aufgehoben 2026-12
Art. 85 Abs. 1 27.04.2025 01.04.2026 geändert 2026-12
Art. 90 Abs. 1 27.04.2025 01.04.2026 geändert 2026-12
Titel III.3. 30.04.2017 01.05.2017 eingefügt -
Art. 90a 30.04.2017 01.05.2017 eingefügt -
Art. 90b 30.04.2017 01.05.2017 eingefügt -
Art. 90c 30.04.2017 01.05.2017 eingefügt -
Art. 90d 30.04.2017 01.05.2017 eingefügt -
Art. 90e 30.04.2017 01.05.2017 eingefügt -
Art. 90e Abs. 1 27.04.2025 01.04.2026 geändert 2026-12
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 90e Abs. 1, a) 27.04.2025 01.04.2026 geändert 2026-12
Art. 90e Abs. 1, b) 27.04.2025 01.04.2026 geändert 2026-12
Art. 90e Abs. 1, c) 27.04.2025 01.04.2026 geändert 2026-12
Art. 90e Abs. 1, d) 27.04.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-12
Art. 90e Abs. 2 27.04.2025 01.04.2026 aufgehoben 2026-12
Art. 90f 30.04.2017 01.05.2017 eingefügt -
Art. 90f Abs. 3 27.04.2025 01.04.2026 eingefügt 2026-12
Art. 90g 30.04.2017 01.05.2017 eingefügt -
Art. 94 11.03.2014 11.03.2014 aufgehoben -
Art. 95 30.04.2017 01.05.2017 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 700.000-A1
Anhang 1: Inhaltsverzeichnis
(Stand 1. Mai 2017)
l. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck 1
Art. 2 Kantonale Behörden 1
Art. 3 Bezirke 2
Art. 4 Feuerschaugemeinde 2
Art. 5 Baukommission 2
Art. 6 Planungszuständigkeit 3
Art. 7 Bestandesgarantie 3
II. Planungsrecht
II.1. Kantonale Richtplanung
Art. 8 Anregungsverfahren 4
Art. 9 Anhörungsverfahren 4
Art. 10 Einwendungsverfahren 4
Art. 11 Erlass des Richtplans 4
II.2. Kantonale Nutzungsplanung
Art. 12 Ziel und Zuständigkeit 5
Art. 13 Inhalt und Wirkung 5
Art. 14 Enteignungsrecht 5
Art. 15 Materialabbaustellen und Deponien 5
Art. 16 Landwirtschaft mit besonderer Nutzung 6
a. Allgemeine Voraussetzungen 6
Art. 17 b. Persönliche Voraussetzungen 7
Art. 18 c. Wegfall der Voraussetzungen 7
Art. 19 d. Ergänzendes Recht 7
Art. 20 Vorverfahren 8
Art. 21 Verfahren 8
Art. 22 Aufhebung 8
II.3. Regionalplanung
Art. 23 Regionalplanung 8
700.000-A1 Kanton Appenzell Innerrhoden
II.4. Nutzungsplanung der Bezirke
Art. 24 Nutzungsplan 8
Art. 25 Nutzungszonen 9
Art. 26 Kernzonen 9