Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5ob (Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt: "5oc. 32016 L 2102: Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Art. 12 Abs. 3 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Unter Bst. a wird die Angabe ‚23. September 2018‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2021 vom 5. Februar 2021‘ und die Angabe ‚23. September 2019‘ durch die Angabe ‚ein Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2021 vom 5. Februar 2021‘ ersetzt. ii) Unter Bst. b wird die Angabe ‚23. September 2020‘ durch die Angabe ‚Tag zwei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2021 vom 5. Februar 2021‘ ersetzt. iii) Unter Bst. c wird die Angabe ‚23. Juni 2021‘ durch die Angabe ‚Tag zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2021 vom 5. Februar 2021‘ ersetzt."