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31 provisions
§ 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei im Zürichsee und
Obersee.
2 Mit Ausnahme der §§ 11, 13 und 14 gelten diese Bestimmungen auch für die
privaten Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach (Anhang I).
§ 2
Fischereiausübung
1 Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgerät gefangen werden. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone gefangen werden.
2 Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
3 Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen werden.
§ 3
Fischeinsatz
Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.
§ 4 B. Schutzbestimmungen
3 Schonzeiten
Es gelten folgende Schonzeiten:
- Forellen 1. Oktober bis 25. Dezember
- Seesaibling 1. Oktober bis 25. Dezember
- Äsche 1. Januar bis 30. April
- Felchen (alle Rassen) 20. November bis 31. Dezember
§ 5 SRSZ 1.2.2018 1
4 Fangmindestmasse
Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen:
- Forellen 40 cm
- Seesaibling 25 cm
- Äsche 32 cm
§ 6 - Felchen (alle Rassen) 25 cm
Schon- und Sperrgebiete
Die Schon- und Sperrgebiete sind aus Anhang II ersichtlich.
§ 7
Sonderfänge
Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen. Laichfischfänge werden durch das Sekretariat im Auftrag der Fischereikommission angeordnet. Laichfischfänge dürfen nur mit von der Fischereiaufsicht plombierten
Geräten durchgeführt werden.
§ 8
Köderfisch-Verwendung
1 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
2 Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, die in § 5 nicht genannt
sind und die aus dem Zürichsee und Obersee stammen.
§ 9
Köderfischfang
1 Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem
Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m2 ist nur Patentinhabern
erlaubt.
2 Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
§ 10 C. Angelfischerei
5 Freiangelfischerei
Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem
einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt
sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen
sind Köderfische. Fliegen dürfen maximal Hakengrösse 8 aufweisen.
§ 11
Patente
1 Die Kantone geben folgende Patente ab:
a) Ufer- und Bootspatente für ihr Kantonsgebiet.
b) Jahres-Zusatzpatent „Zürichsee+“. Dieses Patent berechtigt zur Fischerei
im Zürichsee und Obersee (ohne private Fischereirechte). Die Kantone
legen die Ausgabemodalitäten und den Preis in gegenseitiger Absprache
fest.
c) Gast-Jahrespatent. Dieses Zusatzpatent berechtigt den Bootsfischer dazu,
einen Gast unter seiner Aufsicht ohne zusätzliches Gerät bei gleich bleibenden Tagesfanglimiten mitfischen zu lassen.
2 Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr erhalten
Patente aller Kategorien zu einem reduzierten Preis. Bis zum vollendeten 14.
Altersjahr dürfen sie vom Boot aus nur in Begleitung eines erwachsenen Patentinhabers fischen.
§ 12
Fanggeräte und Hilfsmittel
Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel
erlaubt:
a) ein Köder pro Schnur/Zügel (Ausnahme: Hegene);
b) höchstens drei Einzel- oder Mehrfachhaken pro Köder;
c) Mehrfachhaken (Zwillinge und Drillinge) ohne Widerhaken;
d) die Hegene mit höchstens fünf Ködern mit Einfachhaken;
e) Feumer (Kescher);
f) Fischortungsgeräte;
g) Fanggeräte für den Köderfischfang gemäss § 9.
§ 13
6 Beschränkung der Fanggeräte
Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden (pro Fischereiberechtigten):
a) Für die Uferfischerei: Zwei Ruten oder Schnüre (keine zusätzliche Freiangel).
b) Vom stehenden Boot: Drei Ruten oder Schnüre.
c) Bei der Schleppangelfischerei: Zehn Köder. Der Abstand von seitlichen
Auslegern (Seehunde u.Ä.) zum Boot darf höchstens 40 m betragen; seitliche Ausleger dürfen vom kalendarischen Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang eingesetzt werden. Die Verwendung von seitlichen Auslegern ist im
Seegebiet unterhalb der Linie vom Schiffsteg Zürichhorn bis zur Schiffswerft
Wollishofen nur vom 1. November bis 31. März erlaubt. Die Verwendung von
Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und in der Wirkung vergleichbaren Geräten ist gemäss Tabelle in Anhang III geregelt. Gemäss Art.
53 Abs. 1 und 2 lit. c der Binnenschifffahrtsverordnung dürfen Schiffe, die
mit der Schleppangel fischen, in der inneren Uferzone parallel zum Ufer fahren.
§ 14 SRSZ 1.2.2018 3
Fangzahlbeschränkung
Angelfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen:
Forellen 4 Stück
Felchen (alle Arten) 10 Stück
Seesaibling 10 Stück
Hecht 5 Stück
§ 15 Egli 50 Stück
Behandlung gefangener Fische
Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schonzeit gefangen werden,
sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen ins Gewässer zurückzusetzen.
§ 16
Fischereizeiten
Die Angelfischerei ist erlaubt:
- während der Sommerzeit von 04.00-23.00,
- während der Winterzeit von 05.00-22.00.
§ 17
Ausweispflicht
Die Fischereiberechtigung sowie ein persönlicher Ausweis sind beim Fischen
stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
§ 18
Fangstatistik
Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik.
§ 19
Rücksichtnahme
Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischer-Netzen einen Abstand von
50 Metern einzuhalten. Der Berufsfischer hat das Platzvorrecht vor dem Angelfischer.
§ 20
Sachkundenachweis
Bewerber für eine Bewilligung zur Netzfischerei müssen einen Sachkundenachweis erbringen. Die Fischereikommission legt die Anforderungen fest.
§ 21
Zahl der Bewilligungen
1 Die Kantone erteilen höchstens folgende Berufsfischerei-Bewilligungen:
- Zürich: 12
- Schwyz 8
- St. Gallen 4
2 Die erteilten Bewilligungen werden der Fischereikommission mitgeteilt.
§ 22
Fangstatistik
Die Berufsfischer führen gemäss Weisung der Kantone eine tägliche Fangstatistik. Die Formulare sind jeden Monat an den zuständigen Fischereiaufseher abzuliefern.
§ 23
Gehilfen, Stellvertretung
1 Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithilfe
bei der Fischerei erteilen. Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des
Berufsfischers ausüben. Für Auszubildende können die Kantone Ausnahmen von
dieser Regelung gewähren.
2 Der zuständige Fischereiaufseher kann auf Gesuch hin nach Rücksprache mit
dem Sekretariat der Fischereikommission in begründeten Fällen eine zeitlich
befristete Stellvertretung bewilligen oder bei unhervorgesehener Abwesenheit
des Berufsfischers, dessen Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten.
§ 24
Fischereizeiten
1 Das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist vorbehältlich besonderer
Einschränkungen erlaubt:
- während der Sommerzeit von 03.00-23.00,
- während der Winterzeit von 05.00-22.00.
2 Geräte, die infolge ungünstiger Witterung nicht während der zugelassenen Zeit
gehoben werden können, sind so bald als möglich zu heben. Der zuständige
Fischereiaufseher ist unverzüglich darüber zu informieren.
3Netze sind vom 1. Mai bis 31. Oktober täglich, in der übrigen Zeit mindestens
alle zwei Tage zu leeren.
§ 25
Zugelassene Fanggeräte
1 Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht plombierte Fanggeräte verwenden:
a) Grundnetze, höchstens 2.5 m hoch und 90 m lang,
b) Schwebnetze, höchstens 10 m hoch und 90 m lang,
c) Treibnetze, höchstens 2.5 m hoch und 90 m lang, Maschenweite mindestens 32 mm,
d) Zuggarn, unter von der Fischereikommission festzulegenden Bedingungen.
2 Andere Geräte (ausser dem Feumer, Fischortungsgerät, GPS und Radar) dürfen
nur mit besonderer Bewilligung der Fischereikommission verwendet werden.
3 Weitere Bestimmungen zum Einsatz der Geräte werden durch die Sachbearbeiter der Konkordatskantone besonders geregelt.
4 Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und gehoben werden.
§ 26
Netz- und Reusenmarkierungen
Die Gerätschaften sind gemäss Vorgaben in Anhang IV deutlich zu markieren.
§ 27 SRSZ 1.2.2018 5
Behandlung geschonter Fische
Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, sind anzulanden
und zu töten.
§ 28
Beizug der Berufsfischer
Die Berufsfischer können zur Mithilfe bei Bewirtschaftungsmassnahmen verpflichtet werden.
§ 29 E. Schlussbestimmungen
Inkraftsetzung
Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
§ 30 UVEK7 auf den 1. Januar 2008 in Kraft.8
Aufhebung
Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 5. November
1994 aufgehoben.9
§ 31
Veröffentlichung
Die Ausführungsbestimmungen werden in den Gesetzessammlungen der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen veröffentlicht.
Anhang I
Kantonsgrenzen, Sonderrechte und Schongebiete im Zürichsee und Obersee
SRSZ 1.2.2018 7
Anhang II
A. Netzsperrgebiet Stadt Zürich
B. Netzsperrgebiet und Schongebiet bei der Linthkanalmündung
Anhang III
Zeitliche Zulassung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und
Schlüchli
1.1.
bis
30.4.
1.5.
bis
30.9.
1.10.
bis
19.11.
20.11.
bis
31.12.
Tiefer Seeteil*,
ausserhalb der 300 m-Uferzone:
Sonnenaufgang
bis Sonnenuntergang
erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt
Netzsperrgebiet Stadt Zürich:
Sonnenaufgang
bis Sonnenuntergang
erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt
Übriges Seegebiet,
Montag-Freitag: 09.00 bis 16.00,
vom 20.11. bis 31.12.
09.00bis 14.00 Uhr
- erlaubt - erlaubt
Übriges Seegebiet,
Samstag und Sonntag:
Samstag 09.00 bis Sonnenuntergang;
Sonntag Sonnenaufgang bis 16.00,
vom 1.10. bis 31.12.: bis 14.00 Uhr
- erlaubt erlaubt erlaubt
* Als tiefer Seeteil gilt der Seeteil zwischen der Linie Steg der ZSG Uetikon-
Hafenanlage Rietliau und der Linie Seewasserpumpwerk Tiefenbrunnen-
Stadtgrenze Zürich/Kilchberg.
SRSZ 1.2.2018 9
Anhang IV
A. Grundnetz-Markierungen
Die Grundnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff-Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu signalisieren.
Netzenden, welche näher als 50 m am Ufer liegen, müssen nicht markiert werden. Die rot-weisse Farbaufteilung der Schwimmkörper ist horizontal oder vertikal anzubringen. Die Schwimmkörper sind mit den Initialen des Berufsfischers
zu versehen.
B. Schwebnetz-Markierungen
Schwebnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunststoff-Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu markieren. Bei
mehr als 5 zusammengehängten Netzen ist der Satz in der Mitte mit einem rotweissen mindestens 5 l grossen Schwimmkörper zu markieren. Die rot-weisse
Aufteilung ist diagonal über den Schwimmkörper anzubringen. Die Schwimmkörper sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen.
1 GS 21-167 mit Änderungen vom 16. Juni 2017 (GS 25-11).
Mittelmarkierung
Bei mehr als 5 zusammengehängten
Netzen: ein mindestens
5-l-Schwimmkörper, rot-weiss diagonal, in der Mitte des Satzes
Mindestens 5-l-Schwimmkörper,
rot-weiss diagonal
50 m
Ufer
Mindestens 5-l-Schwimmkörper,
rot-weiss horizontal/vertikal
Mindestens 5-l-Schwimmköper,
rot-weiss horizontal/vertikal
2 SRSZ 772.421.1.
3 Fassung vom 16. Juni 2017.
4 Fassung vom 16. Juni 2017.
5 Fassung vom 13. November 2008; in Kraft getreten am 1. Januar 2009.
6 Bst. c in der Fassung vom 16. Juni 2017.
7 Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 18. Oktober
2007 genehmigt.
8 Änderungen vom 16. Juni 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017 2643) in Kraft getreten
9 GS 19-12.
SRSZ 1.2.2018 11