Law

Weisung über die Energiesparmassnahmen in der kantonalen Verwaltung

Basel-Landschaft · 144.221 · other

Ask the law about thisMore laws of Basel-LandschaftFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 573006a4ff45694599b4d1e48fc9047322909db2d88c9cfa81f3a76019a1ec84

Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12

12 provisions

§ 1

1 Diese Weisung gilt für alle kantonalen Amtsstellen, Krankenanstalten, Institute, Heime, Betriebe und unselbständigen Anstalten.

§ 2

1 Der Energieverbrauch für Raumheizungen, Klima- und Lüftungsanlagen, Warmwasserbereitung, Beleuchtung und elektrisch betriebene Apparate und Einrichtungen und der Verbrauch von Betriebs- und Brennstoffen sind möglichst gering zu halten.

§ 3

1 Während der Heizperiode dürfen die im Anhang angegebenen Raumtemperaturen nicht überschritten werden.

§ 4

1 Während der Heizperiode sind die Fenster geschlossen zu halten. Sie dürfen zum Durchlüften nur kurz geöffnet werden.

§ 5

1 Der Betrieb von Klima- und Lüftungsanlagen untersteht dem in § 2 genannten Grundsatz. 2 Raumtemperaturen, Luftwechsel, Frischluftanteil, Befeuchtung und Kühlung sind so niedrig zu halten, dass einerseits der Energieverbrauch möglichst gering ist und anderseits ein noch ausreichendes Raumklima gewährleistet ist.

§ 6

1 Nicht gestattet ist die Verwendung von elektrischen Heizöfen, sofern eine andere ausreichende Heizmöglichkeit vorhanden ist, und von elektrischen Luftbefeuchtern. 2 In begründeten Fällen kann das Hochbauamt Ausnahmen bewilligen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.624 2 144.221

§ 7

1 Die Allgemeinbeleuchtung ist dem Verwendungszweck der Räume und deren minimalen Bedürfnissen anzupassen. 2 In der Regel gelten folgende Höchstwerte für: a. Zeichenräume und technische Räume mit hohen Ansprüchen: 500 Lux b. Büroräume und Schulen: 300 Lux c. Werkstätten, je nach Bedürfnissen: 200–300 Lux d. Lagerräume, Archive und sonstige Nebenräume: 80 Lux 3 Diese Beleuchtungsstärken sind als Richtwerte zu verstehen, ca. 1 m über dem Boden gemessen. 4 Aussen- und Allgemeinbeleuchtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Sicherheit und der Vermeidung von Unfällen auf das Notwendigste zu beschränken.

§ 8

1 Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie alle Reguliervorrichtungen (Thermostaten usw.) sind laufend zu überwachen, um einen optimalen Wirkungsgrad und die Einhaltung der vorgeschriebenen Werte zu gewährleisten. 2 Für die Überwachung, Kontrolle und Einregulierung ist der technische Beamte bzw. Hausabwart zuständig und verantwortlich. Die Regulierung der Anlagen durch nicht befugte Personen ist verboten.

§ 9

1 Über den Energieverbrauch ist pro Gebäudeeinheit für jeden Energieträger getrennt (Heizöl, Gas, elektrischer Strom, Fernwärme, Brennstoffe) Kontrolle zu führen. 2 Die Kontrollen sind jährlich am 30. Juni abzuschliessen und bis zum 15. Juli unter Verwendung des Kontrollformulars dem Hochbauamt einzureichen. 3 Das Hochbauamt wertet die Verbrauchskontrolle aus und erstellt eine Verbrauchsstatistik.

§ 10

1 Kann der genaue Energieverbrauch wegen pauschaler Abrechnung, mangels technischer Einrichtungen oder aus anderen Gründen nicht erhoben werden, so sind die zur Behebung der Mängel notwendigen Massnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so rasch als möglich zu treffen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.624 3 144.221

§ 11

1 Der Vollzug dieser Weisung wird dem Hochbauamt übertragen. Es überprüft die Einhaltung der Bestimmungen und Massnahmen und ordnet gegebenenfalls, unter Benachrichtigung der zuständigen Direktion oder der anderweitigen Aufsichtsbehörde, alles Nötige an. 2 Das Hochbauamt besorgt auch eine regelmässige Instruktion der beauftragten technischen Beamten und Hausabwarte.

§ 12

1 Diese Weisung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.624 4 144.221 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 13.12.1977 01.01.1978 Erlass Erstfassung GS 26.624 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.624 5 144.221 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.12.1977 01.01.1978 Erstfassung GS 26.624 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.624 Anhang zu SGS 144.221, Stand 01.01.19891 40 - 1.1.1989 Anhang zu § 3 der Weisung Gebäude tagsüber nachts, am W ochenende und an Festtagen Büros, Schulen, Anstalten +20 EC Heizung ausschalten ab 17 Uhr*+ W ohnungen, Alters-, Pflege- und Erziehungsheime, Gefängnisse +20 EC Heizung ausschalten ab 22 Uhr* a. Krankenanstalten generell a. +20 EC a. nachts reduziert b. Spezialräume b. nach medizinischen Erfordernissen b. nach medizinischen Erfordernissen W erkstätten und Handarbeitsräume +16–18 EC Heizung ausschalten 1 Stunde vor Arbeitsende Betriebe mit durchgehender Arbeitszeit +20 EC +20E Lagerräume, Autoeinstellhallen Die Temperatur ist herabzusetzen. Eingelagertes Material, Betriebseinrichtungen und Installationen dürfen keinen Schaden erleiden. unbenutzte Gebäude keine Beheizung * Die Raumtemperatur darf nachts, an W ochenenden und über Festtage nicht unter +12 EC fallen. W enn bei tiefen Aussentemperaturen die Einhaltung einer minimalen Raumtemperatur von +12 EC nicht mehr gewährleistet ist, muss die Heizung entsprechend reduziert in Betrieb bleiben. Schulen: 1 Stunde vor Schulende.+

← Find another law