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5 provisions
§ 1
Entschädigungen für Mitglieder der Prüfungskommissionen
1 Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Prüfungskommissionen (Anwalts-, Notariats-, Grundbuchverwalter-, Betreibungs- und
Konkursbeamten- sowie Sachwalter-Prüfungskommission) haben Anspruch auf Entschädigungen gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom
24. September 20027. *
2 Bei den Prüfungskommissionen nach Absatz 1 handelt es sich um Kommissionen mit
Entscheidungskompetenzen.
1 Gemäss Änderung vom 26. März 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 127), wurde im Titel
sowie in den §§ 1–3 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
2 SRL Nr. 280
3 SRL Nr. 255
4 SRL Nr. 290
5 SRL Nr. 200 (G 2015 1)
6 SRL Nr. 260
7 SRL Nr. 73a. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2003 61
2 Nr. 123
§ 2
Entschädigungen für Mitglieder der Aufsichtsbehörden
1 Die Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Aufsichtsbehörden (Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte und Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen) haben Anspruch auf Entschädigungen gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.
§ 3
Regelung für im Staatsdienst Tätige
1 Die im Staatsdienst tätigen Mitglieder, Ersatzmitglieder und Aktuare der vom Kantonsgericht bestellten Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden haben Anspruch auf
die Entschädigungen gemäss den §§ 1 und 2, soweit die entsprechende Tätigkeit nicht
im Rahmen des ordentlichen Arbeitspensums erbracht werden kann.
§ 4
Spesen
1 Reisekosten und andere Auslagen werden in sinngemässer Anwendung der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vergütet.
2 Im Hauptberuf selbständig tätige Anwältinnen und Anwälte haben Anspruch auf eine
Kanzleientschädigung gemäss § 30 Absatz 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.
§ 5
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
2 Der Beschluss über Entschädigungen an die Mitglieder vom Obergericht bestellter Prüfungskommissionen vom 2. März 19928 wird aufgehoben.
8 G 1992 104 (SRL Nr. 123)
Nr. 123 3
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 05.02.2003 01.01.2003 Erstfassung G 2003 61
Ingress 18.05.2015 01.06.2015 geändert G 2015 169
§ 1 Abs. 1 16.12.2011 01.01.2012 geändert G 2011 411
4 Nr. 123
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.02.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung G 2003 61
16.12.2011 01.01.2012 § 1 Abs. 1 geändert G 2011 411
18.05.2015 01.06.2015 Ingress geändert G 2015 169