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Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen

Valais · 837.1 · statute

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Contents: 57 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Artikel 8 h) die in
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57

57 provisions

Art. 1

Zweck 1 Das vorliegende Gesetz regelt: a) den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen in den Bereichen Arbeitsvermittlung und Personalverleih, Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Verfahren bei Massenentlassungen und Ausländerrecht zwecks Prüfung der Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen zur Erwerbstätigkeit aus arbeitsmarktlicher Sicht; b) die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung; c) die beruflichen Tätigkeitsverträge. 2 Es bezweckt insbesondere: a) eine öffentliche Arbeitsvermittlung sicherzustellen, die zur Schaffung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beiträgt; b) drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung von Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt zu fördern; c) die interinstitutionelle Zusammenarbeit mit Partnern zu fördern, die ähnliche Ziele verfolgen; d) zu prüfen, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für ausländische Arbeitskräfte erfüllt sind; e) einen Beitrag zur Problemlösung bei einer Massenentlassung zu leisten.

Art. 2

Staatsrat 1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des vorliegenden Gesetzes aus. 2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen und hat insbesondere folgende Befugnisse: a) Leistungsabkommen mit dem Bund abschliessen; b) die Mitglieder der tripartiten Kommission der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren sowie der tripartiten Kommission für arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) für die Verwaltungsperiode ernennen; c) interkantonale Vereinbarungen über den gemeinsamen Betrieb von Strukturen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit abschliessen; d) darauf achten, dass Stellensuchenden und Arbeitslosen regelmässig Praktikumsplätze und Programme zur vorübergehenden Beschäftigung zur Verfügung gestellt werden. 3 Er kann alle oder einen Teil seiner Befugnisse an das Departement, dem die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit angegliedert ist, übertragen (nachstehend: Departement).

Art. 3

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit 1 Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (nachstehend: Dienststelle) ist die kantonale Arbeitsmarktbehörde. Als solche übt sie die Aufsicht über den Vollzug des vorliegenden Gesetzes aus und führt alle Aufgaben aus, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind. 2 Die Dienststelle umfasst namentlich: a) die regionalen Arbeitsvermittlungszentren; b) die Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen; c) die Arbeitsmarktbeobachtung Wallis; d) das Organ, das mit der Erteilung von Arbeitsbewilligungen an ausländische Arbeitskräfte betraut ist; e) das Büro der interinstitutionellen Zusammenarbeit. 3 Die Dienststelle übt namentlich die Aufgaben aus, die der kantonalen Behörde in Anwendung des AVG, des AVIG sowie der Artikel 335d und folgende OR übertragen sind. Insbesondere: a) erteilt sie Arbeitsbewilligungen an ausländische Arbeitskräfte; b) übt sie die öffentliche Arbeitsvermittlung aus; c) stellt sie arbeitsmarktliche Massnahmen bereit und gewährt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung Beiträge an die Organisatoren von arbeitsmarktlichen Massnahmen; d) beobachtet sie den Arbeitsmarkt; e) entscheidet sie über Gesuche um Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung; f) bearbeitet sie Einsprachen aus den in ihrer Zuständigkeit liegenden Bereichen. 2 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

Art. 4

Aufsicht und Bewilligung 1 Die Dienststelle übt die kantonale Aufsicht über die Vermittlungs- und/oder Personalverleihunternehmen aus. 2 Sie erteilt, überprüft, entzieht und hebt die kantonalen Bewilligungen zur Ausübung der privaten Arbeitsvermittlung und/oder des Personalverleihs auf. 3 Sie führt ein Register der zugelassenen Unternehmen und vollzieht die Aufgaben, welche die Bundesgesetzgebung dem Kanton zuweist.

Art. 5

Überprüfung 1 Die Dienststelle überprüft regelmässig, ob die Aufrechterhaltung der Bewilligung gerechtfertigt ist. 2 Sie führt regelmässig Kontrollen durch und erstellt Berichte zuhanden der kontrollierten Unternehmen. 3 Sie setzt dem Unternehmen eine Frist, um die anlässlich der Kontrolle festgestellten Unregelmässigkeiten zu beheben. 4 Sie kann für die Durchführung der Kontrollen die Mitwirkung von Dritten anfordern.

Art. 6

Gebühren 1 Die Dienststelle erhebt die vom Bundesrecht vorgesehenen Gebühren. 2 Der Staatsrat legt die Höhe der Gebühren in einem Reglement fest. 3 Öffentliche Arbeitsvermittlung 3.1 Behörden und Kompetenzen

Art. 7

Dienststelle 1 Die Dienststelle ist für den Vollzug der Vorschriften über die öffentliche Arbeitsvermittlung zuständig. 2 Sie übt insbesondere folgende Kompetenzen aus: a) für die Ausführung der Leistungsvereinbarungen sorgen; b) die RAV verwalten und ihre Tätigkeiten führen, koordinieren und kontrollieren; c) für die Aus- und Weiterbildung der RAV-Mitarbeiter sorgen; d) ein qualitativ hochstehendes Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen garantieren, das den Bedürfnissen der Stellensuchenden und der Unternehmen entspricht, sowie die Tätigkeit der Organisatoren solcher Massnahmen koordinieren und beaufsichtigen; e) eine enge und effiziente Zusammenarbeit aufbauen, namentlich mit: 1. den zuständigen Stellen in den Bereichen Vermittlung und Arbeitslosenversicherung, 2. den von der interinstitutionellen Zusammenarbeit betroffenen Stellen, 3. den privaten Vermittlungs- und Personalverleihunternehmen, 4. den Gemeinden und den sozio-ökonomischen Regionen, 5. den Sozialpartnern, 6. anderen wichtigen öffentlichen und privaten Einrichtungen, insbesondere mit den Dienststellen für Berufsbildung und Berufsberatung, für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse, sowie mit den verschiedenen Organen der Sozialversicherungen; f) den Arbeitsmarkt beobachten; g) das Informationssystem betreffend die Vermittlung und die Arbeitsmarktstatistik verwalten;

Artikel 8 h) die in

AVIG vorgesehenen Kompetenzen ausüben, die nicht direkt den RAV zugewiesen sind; i) den Gemeinden auf Anfrage die Zuständigkeit für die Anmeldung von Stellensuchenden überlassen, sofern das Bundesrecht dies nicht ausschliesst. Die Gemeinden finanzieren die Kosten für diese an sie übertragenen Aufgaben selbst; j) aus arbeitsmarktlicher Sicht über die Zulassung von ausländischen Personen zu einer Erwerbstätigkeit befinden, sofern das Bundesrecht dies vorsieht. 3 Sie übt alle Kompetenzen aus, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind. Art. 8 Regionale Arbeitsvermittlungszentren a) Einrichtung 1 Nach Anhörung der betroffenen Gemeinden bezeichnet der Staatsrat die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (nachstehend: RAV), die der Dienststelle angegliedert sind, und legt deren Tätigkeitsgebiet fest. 2 Das RAV wird in einer Zentrumsgemeinde angesiedelt. 3 Der Staatsrat kann zur Schaffung und zum Betrieb gemeinsamer RAV interkantonale Abkommen abschliessen, falls die regionalen arbeitsmarktlichen Verhältnisse es rechtfertigen.

Art. 9

b) Kompetenzen 1 Jedes RAV stellt sich Stellensuchenden und arbeitslosen Personen sowie Arbeitgebern auf Personalsuche zur Verfügung. 2 Die RAV führen Aufgaben im Bereich der öffentlichen Arbeitsvermittlung aus. Insbesondere: a) vollziehen sie die Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton und dem Bund; b) akquirieren sie offene Stellen und bemühen sich, diese neu zu besetzen; c) bestimmen sie die Zumutbarkeit der gemeldeten offenen Stellen; d) beraten sie Stellensuchende und arbeitslose Personen bei ihren Bestrebungen eine Arbeit zu finden, vermitteln sie und weisen sie arbeitsmarktlichen Massnahmen zu, die ihre rasche und dauerhafte Wiedereingliederung fördern; e) pflegen sie regelmässig mit den Unternehmen der Region Kontakt und beraten sie bei der Wahl eines künftigen Mitarbeiters; f) ergreifen sie die nötigen Massnahmen, um Missbräuchen seitens der Stellensuchenden und der Arbeitgeber vorzubeugen; g) fällen sie Entscheide in den Bereichen, in denen ihnen diese Kompetenz übertragen wurde; h) arbeiten sie eng mit den regionalen Instanzen, die gleiche Ziele verfolgen, zusammen, insbesondere mit privaten Vermittlungsunternehmen; i) nehmen sie An- und Abmeldungen von Stellensuchenden vor, sofern diese Kompetenz nicht delegiert wurde.

Art. 10

c) Statut des RAV-Personals 1 Die zuständige Behörde stellt die Mitarbeiter der RAV befristet oder unbefristet an. Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich geregelt. 2 Unter Vorbehalt vom Staatsrat erlassener Sonderbestimmungen ist die kantonale Gesetzgebung über das Personal des Staates anwendbar. Der Staatsrat achtet darauf, dass der Personalbestand jederzeit dem Bedarf des Arbeitsmarktes, das heisst der Entwicklung der Anzahl Stellensuchender und den durch den eidgenössischen Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln, angepasst wird.

Art. 11

Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen 1 Die Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen (nachstehend: LAM) sorgt namentlich für die Planung, Entwicklung und Anpassung von Wiedereingliederungsmassnahmen zugunsten von Arbeitslosen. Sie kann zudem über die Bewilligung von eidgenössischen oder kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung verfügen, soweit dies nicht den RAV übertragen wurde. 2 Sie verwaltet und kontrolliert die Organisation, Finanzierung und Qualität der arbeitsmarktlichen Massnahmen. 3 Sie unterstützt die RAV bei der Nutzung dieser Massnahmen.

Art. 12

Arbeitsmarktbeobachtung Wallis 1 Die Arbeitsmarktbeobachtung Wallis (nachstehend: ABW) beobachtet die Lage und die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. 2 Sie führt Analysen durch, um die Tätigkeiten der öffentlichen Vermittlung zu lenken, den Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen zu identifizieren und Vorschläge zur Verbesserung der Prävention, der Bekämpfung und der Verwaltung der Arbeitslosigkeit auszuarbeiten. 3 Sie führt die nötigen Studien durch, veröffentlicht regelmässig statistische Informationen über den Arbeitsmarkt, koordiniert ihre Arbeiten mit jenen der anderen Kantone und kann an interkantonalen oder eidgenössischen Studien teilnehmen. 4 Sie führt im Auftrag der tripartiten Kommission im Sinne von Artikel 360b OR Studien zur Beobachtung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in Wirtschaftszweigen mit Dumpingrisiko durch. 5 Sie führt andere Aufträge im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt durch.

Art. 13

Tripartite Kommissionen 1 Im Sinne von Artikel 85d AVIG wird eine tripartite Kommission der RAV (nachstehend: tripartite Kommission RAV) und eine tripartite Kommission der arbeitsmarktlichen Massnahmen (nachstehend: tripartite Kommission AMM) eingesetzt. 2 Die tripatiten Kommissionen vollziehen die Aufgaben, die ihnen von der Bundesgesetzgebung übertragen werden oder mit denen sie der Staatsrat betraut. Insbesondere: a) berät die tripartite Kommission RAV die RAV in ihrer Tätigkeit und erteilt ihre Zustimmung gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i AVIG; b) berät die tripartite Kommission AMM die LAM. Sie ist damit beauftragt, die Konkurrenzrisiken der vorübergehenden Beschäftigung gegenüber den privaten Unternehmen, den Selbstständigerwerbenden und der gewöhnlichen Erwerbsarbeit zu prüfen. 3 Der Staatsrat regelt die Organisation und die Funktionsweise der tripartiten Kommission RAV und der tripartiten Kommission AMM. Er kann namentlich Unterkommissionen bestellen.

Art. 14

Kantonale Arbeitslosenkasse 1 Der Kanton verwaltet eine kantonale Arbeitslosenkasse. 2 Die Kasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. 3 Der Staatsrat erlässt ein Reglement über die Organisation und Geschäftsführung der Kasse und ist als Träger gegenüber den Bundesbehörden verantwortlich. 3.2 Zusammenarbeit

Art. 15

Zusammenarbeit der Dienststelle mit den Gemeinden und den sozio-ökonomischen Regionen 1 Die Dienststelle achtet darauf, mit den Gemeinden und sozio-ökonomischen Regionen eine enge und effiziente Zusammenarbeit aufzubauen. 2 Die Dienststelle mit ihren RAV und die Gemeinden, die sich die Anmeldung der Stellensuchenden vorbehalten haben, betreiben in Zusammenarbeit mit dem Bund und den anderen Kantonen ein Informationssystem bezüglich der Stellensuchenden und der offenen Stellen. Dieses System dient der Vermittlung, der Arbeitsmarktbeobachtung und der diesbezüglichen Statistikerhebung. 3 Die Gemeinden bemühen sich, den Stellensuchenden und den Organisatoren von arbeitsmarktlichen Massnahmen Praktikumsplätze und Plätze für eine vorübergehende Beschäftigung zur Verfügung zu stellen. Die Dienststelle kann die Gemeinden im Rahmen der Erteilung einer Arbeitsbewilligung für ausländische Arbeitskräfte beiziehen.

Art. 16

Kooperation mit den privaten Vermittlungsunternehmen 1 Die Dienststelle bemüht sich, mit den privaten Vermittlungsunternehmen Vereinbarungen abzuschliessen. 2 Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann die Dienststelle ein privates Vermittlungsunternehmen gegen Entgelt beauftragen. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Bundesgesetzgebung ein Entschädigungssystem durch den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung vorsieht. 3 Der Staatsrat bestimmt die Einzelheiten.

Art. 17

Offene Stellen 1 Der Staatsrat kann in Zeiten anhaltender erheblicher Arbeitslosigkeit die Meldepflicht für die offenen Stellen in allen Wirtschaftszweigen einführen, ohne indes das Recht des Arbeitgebers zur freien Wahl seiner Arbeitnehmer anzutasten. 4 Ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung 4.1 Allgemeines

Art. 18

Grundsätze 1 Die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung verfolgen das Ziel, die Vermittlungsfähigkeit von Stellensuchenden zu verbessern und ihre Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt zu fördern. 2 Sie werden gemäss denselben Kriterien und Bedingungen bewilligt wie die im AVIG vorgesehenen arbeitsmarktlichen Massnahmen, sofern keine gegenteiligen Bestimmungen vorliegen. 3 Sie sind subsidiär zu den Leistungen der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung und zu den in anderen diesbezüglichen Bundesgesetzgebungen vorgesehenen Leistungen. In Ausnahmefällen können sie zusammen mit einer Bundesmassnahme bewilligt werden. 4 Es besteht kein Anspruch auf ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung. Sie werden je nach den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln sowie je nach den Bedürfnissen der Stellensuchenden und des Arbeitsmarktes organisiert. Die Massnahmen werden unverzüglich abgebrochen, wenn die betreffenden Weisungen nicht eingehalten werden. 5 Die Dienststelle ist für den Vollzug der Bestimmungen über die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung zuständig.

Art. 19

Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen 1 Ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung werden an Stellensuchende ausgerichtet, die kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen: a) sie sind im Besitz der Schweizer Nationalität oder der Aufenthaltsbewilligung C oder B, wenn der Ehepartner die Schweizer Nationalität oder eine Aufenthaltsbewilligung C hat; b) sie sind im Kanton wohnhaft; c) sie sind als Stellensuchende angemeldet und werden regelmässig von einem RAV des Kantons betreut; d) sie sind im Sinne des AVIG vermittlungsfähig. 2 Spezielle massnahmenbezogene Voraussetzungen bleiben vorbehalten.

Art. 20

Finanzierung 1 Der kantonale Beschäftigungsfonds finanziert ganz oder teilweise die Organisation und die Durchführung der ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung. 2 Die Organisatoren können zur Deckung der durch die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung verursachten Kosten angemessen herangezogen werden. Der Staatsrat legt die Bedingungen und die Grenzen dieser Beteiligung fest. 4.2 Massnahmen

Art. 21

Typologie 1 Als ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung sind vorgesehen: a) die kantonalen Ausbildungsmassnahmen; b) die qualifizierenden Programme; c) die Unterstützungsmassnahmen zur Arbeitsaufnahme; d) weitere arbeitsmarktliche Massnahmen, Studien oder Projekte, die der Eingliederung dienen und nicht durch die Arbeitslosenversicherung subventioniert werden. 4.2.1 Kantonale Ausbildungsmassnahmen

Art. 22

Grundsatz 1 Als kantonale Ausbildungsmassnahmen gelten individuelle oder kollektive Umschulungs-, Weiterbildungs- oder Eingliederungskurse sowie die kaufmännischen Praxisfirmen. Die Grundausbildung und die allgemeine berufliche Weiterbildung sind von diesen Ausbildungsmassnahmen ausgeschlossen. 2 Die kantonalen Ausbildungsmassnahmen umfassen: a) Kurse von anerkannten und von der Dienststelle genehmigten Leistungsträgern; b) Massnahmen zur Abklärung der beruflichen und sozialen Fähigkeiten; c) Ausbildung in einem Unternehmen.

Art. 23

Begünstigte 1 In den Genuss von kantonalen Ausbildungsmassnahmen können Stellensuchende gelangen, welche die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen für die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung gemäss Artikel 19 erfüllen.

Art. 24

Dauer und Umfang 1 Die Ausbildungsmassnahmen werden für höchstens zwölf Monate finanziert. 2 Die Ausbildungskosten beinhalten das Schulgeld und das Kursmaterial. Sie werden direkt an den Organisator entrichtet. 4.2.2 Qualifizierende Programme

Art. 25

Grundsatz 1 Die qualifizierenden Programme (nachstehend: QP) bestehen aus einer befristeten qualifizierenden Beschäftigung bei einer öffentlichen Körperschaft oder einer gemeinnützigen Institution. 2 Sie bezwecken, die beruflichen und sozialen Kompetenzen des Teilnehmers durch eine unterstützte Betreuung am Arbeitsplatz weiterzuentwickeln und zu ergänzen. Diesem kann ein integriertes Ausbildungsprogramm hinzugefügt werden. Am Ende des QP wird eine Standortbestimmung der Arbeitsmarktfähigkeit des Teilnehmers erstellt. 3 Die Anforderungen an die Organisatoren dieser Programme sowie die Teilnahmebedingungen sind dieselben wie jene, die im Rahmen der Organisation von Beschäftigungsmassnahmen, welche von der obligatorischen Arbeitslosenversicherung finanziert werden, erfüllt sein müssen.

Art. 26

Begünstigte 1 In den Genuss von QP können Stellensuchende gelangen, welche die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen für die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung gemäss Artikel 19 erfüllen. Sie müssen zudem ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung haben.

Art. 27

Dauer und Umfang 1 Das QP kann für höchstens sechs Monate abgeschlossen werden und ist innerhalb von zwei Jahren nicht erneuerbar. 2 Zwischen Teilnehmer und Organisator wird ein Vertrag abgeschlossen. Der Staatsrat bestimmt die Lohnhöhe und die Höhe der übernommenen Betreuungskosten. 4.2.3 Unterstützungsmassnahmen zur Arbeitsaufnahme

Art. 28

Grundsatz 1 Unterstützungsmassnahmen zur Arbeitsaufnahme sind Massnahmen, die bezwecken, die Anstellung eines Stellensuchenden mit grossen Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche zu erleichtern. 2 Zu den Unterstützungsmassnahmen zur Arbeitsaufnahme gehören: a) die kantonalen Einarbeitungszuschüsse; b) die kantonalen Berufspraktika; c) die kantonalen Beiträge an Pendler- und/oder Wochenaufenthalterkosten. 3 In den Genuss von Unterstützungsmassnahmen zur Arbeitsaufnahme können Stellensuchende gelangen, welche die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen für die ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung gemäss Artikel 19 erfüllen.

Art. 29

a) Kantonale Einarbeitungszuschüsse 1 Die kantonalen Einarbeitungszuschüsse (nachstehend: kEAZ) können zugunsten von Personen ausgerichtet werden, deren Vermittlung sich als schwierig gestaltet und die Zeit brauchen, um sich an die beruflichen Anforderungen ihrer neuen Tätigkeit anzupassen. Die kEAZ bestehen aus einer finanziellen Beteiligung des kantonalen Beschäftigungsfonds am Lohn des Teilnehmers während der Einarbeitungszeit. 2 Die Bewilligung von kEAZ bedingt den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Die Arbeits- und Lohnbedingungen müssen den orts- und berufsüblichen Normen entsprechen.

Art. 30

Dauer und Höhe 1 Die kEAZ werden für höchstens zwölf aufeinanderfolgende Monate ausbezahlt. In Ausnahmefällen, insbesondere für ältere Stellensuchende über 55, kann die Auszahlung auf höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate erweitert werden. 2 Sie decken die Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten und dem normalen Lohn, auf den der Arbeitnehmer nach der Einarbeitung Anspruch erheben darf, höchstens jedoch 60 Prozent des normalen Lohns. 3 Sie werden nach jedem Drittel der vorgesehenen Einarbeitungszeit, frühestens aber nach zwei Monaten, um je einen Drittel des ursprünglichen Betrags gekürzt. Für versicherte Personen im Alter von 55 Jahren oder mehr werden sie ab dem Monat nach Ablauf der ersten Hälfte der vorgesehenen Zeit um einen Drittel des ursprünglichen Betrags gekürzt. 4 Die kEAZ werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn über den Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat darauf die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil abzuziehen.

Art. 31

b) Kantonale Berufspraktika 1 Die kantonalen Berufspraktika bezwecken die erleichterte Wiedereingliederung von Stellensuchenden durch das Anbieten einer befristeten Arbeit, die ihnen Folgendes ermöglicht: a) eine erste Berufserfahrung zu sammeln; b) nach langer Abwesenheit wieder in den Arbeitsmarkt einzusteigen; c) die bereits erlangten Berufskenntnisse zu ergänzen und zu vertiefen.

Art. 32

Dauer und Höhe 1 Die entlöhnten Berufspraktika bilden Gegenstand eines Arbeitsvertrags mit einem zwischen dem Praktikanten und dem Arbeitgeber vereinbarten Ausbildungsplan. Der Vertrag kann höchstens sechs Monate dauern und ist innerhalb von zwei Jahren im selben Unternehmen nicht erneuerbar. 2 Das Unternehmen zahlt dem Praktikanten den Monatslohn, bezahlt die betreffenden Soziallasten und erhält 50 Prozent der Lohnkosten bis zu einem vom Staatsrat festgelegten Höchstbetrag zurückerstattet.

Art. 33

c) Kantonale Beiträge an Pendler- und/oder Wochenaufenthalterkosten (kPeWo) 1 Kantonale Beiträge an die täglichen Pendlerkosten und kantonale Beiträge an die Pendler- und Wochenaufenthalterkosten können an Stellensuchende ausbezahlt werden, denen keine geeignete Arbeit in der Wohnortsregion zugewiesen werden konnte und die eine Beschäftigung ausserhalb angenommen haben. 2 Die kPeWo werden nur in dem Masse ausgerichtet, als dass dem Arbeitnehmer im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen.

Art. 34

Dauer und Höhe 1 Der kantonale Beitrag an die täglichen Pendlerkosten deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten des Arbeitnehmers, der täglich vom Arbeitsort an seinen Wohnort zurückkehrt. 2 Der kantonale Beitrag an die Pendler- und Wochenaufenthalterkosten deckt einen Teil der Kosten, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten für Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Reisekosten zusammen. 3 Die kantonalen Beiträge im Sinne der Absätze 1 und 2 werden innerhalb von zwei Jahren höchstens während sechs Monaten ausgerichtet. 4.2.4 Weitere arbeitsmarktliche Massnahmen oder Studien

Art. 35

Grundsatz 1 Der Staatsrat kann weitere nicht von der Arbeitslosenversicherung subventionierte arbeitsmarktliche Massnahmen, Studien oder Projekte vorsehen, die der Eingliederung von Stellensuchenden, der Unterstützung von Unternehmen bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit oder dem Gleichgewicht auf dem Arbeitsmarkt dienen. 5 Beruflicher Tätigkeitsvertrag

Art. 36

Grundsätze 1 Der berufliche Tätigkeitsvertrag (nachstehend: BTV) verschafft Personen mit Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche eine berufliche Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. 2 Gemeinden, öffentliche Körperschaften oder gemeinnützige Institutionen sind befugt, Stellensuchende im Rahmen eines BTV anzustellen. 3 Es besteht kein Anspruch auf BTV. Sie werden je nach den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln sowie je nach den Bedürfnissen der Stellensuchenden und des Arbeitsmarktes organisiert. 4 Die Dienststelle ist für die Anwendung der Bestimmungen über die BTV zuständig. 5 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 37

Begünstigte 1 In den Genuss von BTV können Stellensuchende gelangen, die kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen: a) sie sind im Besitz der Schweizer Nationalität oder der Aufenthaltsbewilligung C oder B, wenn der Ehepartner die Schweizer Nationalität oder eine Aufenthaltsbewilligung C hat; b) sie sind im Kanton wohnhaft; c) sie haben ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft oder sie haben eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung; d) sie sind als Stellensuchende angemeldet und werden regelmässig von einem RAV des Kantons betreut; e) sie sind älter als 25 Jahre; f) sie haben nachgewiesen, dass sie für eine Tätigkeit von mindestens 50 Prozent vermittlungsfähig sind.

Art. 38

Organisation 1 Die Organisation und die Verwaltung der BTV werden von anerkannten und von der Dienststelle genehmigten Leistungsträgern garantiert. 2 Diese Leistungsträger prüfen die Art der Arbeit, stellen dem Arbeitgeber die möglichen Kandidaten vor und vergewissern sich, dass die Arbeitsverträge den orts- und berufsüblichen Bedingungen entsprechen.

Art. 39

Dauer 1 Die Verträge werden für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen mit Ausnahme von Spezialfällen, die eine Befristung rechtfertigen. Die üblichen Sozialbeiträge werden abgezogen.

Art. 40

Finanzierung 1 Der kantonale Beschäftigungsfonds beteiligt sich während höchstens sechs Monaten an der Lohnzahlung durch den Arbeitgeber bis zu der vom Staatsrat für die qualifizierenden Programme festgelegten Höhe. Die Organisations- und Verwaltungskosten gehen zulasten der Empfangsinstitution. 6 Interinstitutionelle Zusammenarbeit

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