Zweck und Funktionsweise
1 Die interinstitutionelle Zusammenarbeit (nachstehend: IIZ) hat zur Aufgabe,
die Aktivitäten der Vollzugsorgane für die berufliche und soziale Wiedereingliederung von Personen in einer Problemsituation, die in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Dispositive fallen, optimal aufeinander abzustimmen,
um deren Wiedereingliederungschancen zu steigern. Dabei soll die bestmögliche Übereinstimmung zwischen dem Interesse der Person und den institutionellen Mitteln gefunden werden.
2 In diesem Sinne handelt jede Partnerinstitution in Übereinstimmung mit der
Gesetzgebung, der sie untersteht.
3 Die IIZ stützt sich auf die vom Staatsrat geschaffenen Strukturen.
4 Eine Vereinbarung regelt die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen
der Dienststelle und den anderen Partnern. Die Vereinbarung muss vom
Staatsrat genehmigt werden.
Art. 42
Finanzierung
1 Die Finanzierung der IIZ wird durch das ordentliche Budget der Vertragsparteien der IIZ-Vereinbarung garantiert.
2 Jede Partnerinstitution übernimmt die Kosten der verordneten Massnahmen für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, wenn sie in ihrem gesetzlichen Leistungskatalog aufgeführt sind und die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der kantonale Beschäftigungsfonds kann für die Vorfinanzierung von Wiedereingliederungsmassnahmen eingesetzt werden, bis
die Partnerinstitutionen die Leistungsansprüche geklärt haben.
3 Kann eine Wiedereingliederungsmassnahme keinem Partner zugeordnet
werden, kann das durch die Vereinbarung bezeichnete zuständige Organ
entscheiden, die Kosten auf den kantonalen Beschäftigungsfonds abzuwälzen.
7 Verfahren bei Entlassungen
Art. 43
Meldung von Entlassungen und Betriebsschliessungen
1 Entlassungen und Betriebsschliessungen, die mindestens sechs Arbeitnehmer betreffen, müssen der Dienststelle gemeldet werden.
2 Die Meldung muss möglichst frühzeitig erfolgen, spätestens aber zum Zeitpunkt der Kündigung der Arbeitsverträge.
3 Die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Strafbestimmungen bei Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht bleiben vorbehalten.
Art. 44
Massenentlassungen
1 Die Dienststelle ist die zuständige Behörde für Massenentlassungen gemäss Artikel 335d und folgende OR.
2 Sie bietet ihre Dienste an, indem sie versucht, Lösungen für die durch die
beabsichtigten beziehungsweise vorgenommenen Entlassungen entstandenen Probleme zu finden.
3 Auf Anfrage kann sie anlässlich der Konsultation der Arbeitnehmervertretung als Mediatorin wirken.
8 Ausländische Arbeitskräfte
Art. 45
Zuständigkeit der Dienststelle
1 Die Dienststelle entscheidet aus arbeitsmarktlicher Sicht und im Rahmen
der Bundesgesetzgebung über die Zulassung von ausländischen Personen
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
2 Sie arbeitet mit den verschiedenen wirtschaftlichen Partnern und den für
diesen Bereich zuständigen Verwaltungsbehörden zusammen.
Art. 46
Gebühren
1 Der Staatsrat legt in einem Reglement die Gebühren fest, die der Arbeitgeber für die Bearbeitung der Dossiers schuldet.
9 Kantonaler Beschäftigungsfonds
Art. 47
Äufnung
1 Der kantonale Beschäftigungsfonds ist ein Spezialfonds im Sinne des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und
deren Kontrolle.
2 Der kantonale Beschäftigungsfonds wird vom Kanton und den Gemeinden
entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Harmonisierung
der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und
berufliche Eingliederung geäufnet.
3 Der Grosse Rat bestimmt bei der Festlegung des Voranschlags den Gesamtbetrag, den der kantonale Beschäftigungsfonds für das kommende
Rechnungsjahr erhält. Die Gemeinden zahlen ihren Beitrag periodisch in
den kantonalen Beschäftigungsfonds ein.
Art. 48
Verwendung
1 Die Mittel des Fonds dienen:
a) der Finanzierung der Einrichtungs- und Betriebskosten der RAV, die
nicht von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden;
b) der Finanzierung der Zusammenarbeit mit den privaten Vermittlungsunternehmen;
c) der Finanzierung der kantonalen Pauschalbeteiligung an den Kosten
der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
d) der Beteiligung an den Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen,
die nicht durch die Arbeitslosenversicherung im Sinne von Artikel 59d
AVIG gedeckt sind;
e) der Finanzierung der ergänzenden kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung sowie der BTV;
f) der Finanzierung aller arbeitsmarktbezogener Projekte oder Aufgaben;
g) im Rahmen der IIZ der Vorfinanzierung von Wiedereingliederungsmassnahmen bei nicht geklärten Situationen sowie der Finanzierung
von Wiedereingliederungsmassnahmen, die gemäss Artikel 42 Absätze 2 und 3 keinem Partner verrechnet werden können.
2 Der Fonds dient ferner für die Haftung des Kantons als Träger der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung.
3 Der Staatsrat entscheidet abschliessend über die Verwendung der Fondsgelder. Er kann einen Teil seiner Ausgabenbefugnisse an das Departement
oder die Dienststelle übertragen.
Art. 49
Verwaltung
1 Der Staatsrat ernennt das Verwaltungsorgan des Fonds.
2 Dieses Organ ist namentlich mit der Bezahlung der zusätzlichen kantonalen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung beauftragt.
3 Es erstellt zuhanden des Staatsrates einen jährlichen Rechnungsbericht
über die Verwaltung des Fonds, insbesondere über den Stand der Reserven
und Ausgaben.
4 Die Verwaltungskosten werden durch den Fonds gedeckt. Der Staatsrat
bestimmt die anrechenbaren Kosten.
5 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle sind anwendbar. Das kantonale Finanzinspektorat waltet als Kontrollorgan.
10 Ergänzende Bestimmungen
10.1 Präventivmassnahmen
Art. 50
Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung1)
1 Der Staatsrat ist befugt, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um
bei den betroffenen Unternehmen die Nutzung der bundesrechtlichen Instrumente der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung zu fördern. Er bestimmt die Kosten, die vollumfänglich oder teilweise zulasten des kantonalen
Beschäftigungsfonds gehen.
10.2 Rechtsmittel, Gebühren und Kosten
Art. 51
Verfahren
1 Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren
und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) unter Vorbehalt der nachfolgenden
Bestimmungen und jener des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
2 Die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gefällten Entscheide unterliegen der Einsprache gemäss VVRG, unter Vorbehalt von Absatz 3 sowie
der Bestimmungen des ATSG.
1) Das BMAG wurde mit Ausnahme des Artikels 50 durch das zuständige eidgenössische Departement (WBF) genehmigt. Artikel 50 tritt demnach nicht in Kraft. Alle
andern Bestimmungen des BMAG treten in Kraft.
3 Die Entscheide der Dienststelle in Sachen ergänzende kantonale Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung, BTV sowie Präventivmassnahmen können innert 30 Tagen mittels Einsprache bei der Dienststelle
angefochten werden.
Art. 52
Gebühren und Kosten
1 Wird ein Entscheid gefällt, kann die zuständige Behörde die Verfahrens-
und Entscheidkosten der betroffenen Person auferlegen.
2 Die Gebühren und anderen Kosten werden im Reglement festgelegt.
3 Spezielle eidgenössische und kantonale Bestimmungen bleiben vorbehalten.
11 Strafbestimmungen
Art. 53
Strafbestimmungen
1 Wer den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen sowie den gestützt darauf erlassenen Verfügungen und Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis zu 20'000 Franken bestraft.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts.
2 Das Departement oder im Falle einer ausdrücklichen Kompetenzdelegation
die Dienststelle ahndet die in Artikel 105 und 106 AVIG, Artikel 39 AVG und
Artikel 53 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes unter Busse gestellten Übertretungen.
3 Das VVRG regelt das Verfahren und die Rechtsmittel bezüglich kantonalrechtlicher Übertretungen. Es verweist ausserdem für bundesrechtliche
Übertretungen auf die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.
4 Die Dienststelle sowie die anderen mit der Anwendung des vorliegenden
Gesetzes beauftragten Instanzen zeigen der Strafbehörde die festgestellten
Straftaten an, die in deren Kompetenzbereich fallen.
5 Die Strafbehörden übermitteln der Dienststelle eine Kopie des in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gefällten Urteils.
12 Schlussbestimmungen und Vollzug
Art. 54
Vollzug
1 Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2 Soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Dienststelle für den Vollzug zuständig.
Art. 55
Übergangsbestimmungen
1 Das vorliegende Gesetz findet auf alle zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens
hängigen Verfahren Anwendung.
Art. 56
Aufhebung
1 Alle Bestimmungen, die dem vorliegenden Gesetz widersprechen, werden
aufgehoben, insbesondere:
a) das Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten
von Arbeitslosen vom 23. November 1995;
b) der Beschluss betreffend Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte vom
21. April 1982.
Art. 57
Referendum und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum mit Ausnahme der Kapitel 1, 2, 3, 7, 8, 11 und 12, welche Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht enthalten.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.12.2012 14.02.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 4/2013, 7/2014
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.12.2012 14.02.2014 Erstfassung BO/Abl. 4/2013, 7/2014