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24 provisions
Art. 1
Aufgabe und Organisation
1 Oberstes Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons ist die Finanzkontrolle. Sie unterstützt:
a) * den Grossen Rat und seine Geschäftsprüfungskommission bei der Ausübung
der verfassungsmässigen Finanzaufsicht über die Verwaltung, das Obergericht, das Justizgericht und die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten;
b) die Regierung und die Departemente bei der Ausübung der Finanzaufsicht
über die Verwaltung;
c) * das Obergericht bei den finanziellen Aspekten der Justizaufsicht.
2 Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet. Sie legt jährlich ihr Prüfprogramm fest und bringt dieses der Geschäftsprüfungskommission, der Regierung und
auszugsweise dem Obergericht und dem Justizgericht zur Kenntnis. *
3 Die Regierung und die Geschäftsprüfungskommission schliessen mit der Finanzkontrolle eine Ziel- und Leistungsvereinbarung ab.
4 Administrativ ist die Finanzkontrolle dem Departement für Finanzen und Gemeinden zugeordnet.
1) GRP 2011/2012, 259
2) BR 110.100
3) Seite 533
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Aufsichtsbereich
1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelungen in Spezialgesetzen:
a) das Rechnungswesen des Grossen Rates;
b) die kantonale Verwaltung;
c) * die Verwaltung der Gerichte und Schlichtungsbehörden;
d) die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;
e) Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen
der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt;
f) Organisationen und Personen, die erhebliche kantonale Beiträge empfangen.
2 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisionsstelle oder Kontrollstelle eingerichtet ist. Sie koordiniert
ihre Tätigkeit mit anderen Organen, welche Prüfungsaufgaben wahrnehmen.
3 Die Aufsichtstätigkeit gemäss Absatz 1 Literae d und e beschränkt sich grundsätzlich auf den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht. Weitergehende Prüfungen kann die Finanzkontrolle nur im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission oder der Regierung durchführen.
4 Die Aufsichtstätigkeit gemäss Absatz 1 Litera f erfolgt in Koordination mit dem
für die Überwachung zuständigen Departement.
Art. 3
Paritätisches Gremium
1 Das paritätische Gremium besteht aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern der
Regierung und der Geschäftsprüfungskommission. Es fällt seine Anträge mit einfachem Mehr und ohne Stichentscheid der oder des Vorsitzenden. Der Vorsitz wechselt je Kalenderjahr zwischen der Regierung und der Geschäftsprüfungskommission.
Das Ratssekretariat führt das Sekretariat.
2 Das paritätische Gremium stellt für die Anstellung, die Kündigung und alle anderen Personalangelegenheiten, welche die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle persönlich betreffen, Antrag an die Regierung.
Art. 4
Personal
1 Das Personalrecht des Kantons findet Anwendung, ausser wenn dieses Gesetz etwas anderes regelt oder wenn der Grosse Rat im Rahmen der Genehmigung des
Budgets eine abweichende Regelung trifft.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle ist im Rahmen des genehmigten
Budgets für alle Personalgeschäfte der Finanzkontrolle zuständig, insbesondere auch
für Anstellungen, Beförderungen und Kündigungen.
Art. 5
Zusammenarbeit mit Dritten
1 Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.
2 Sie kann zur Lösung ihrer Aufgaben mit privaten oder öffentlichen Institutionen
zusammenarbeiten.
Art. 6
Haushaltsführung und Budget
1 Die Finanzkontrolle ist bezüglich Ausgabenkompetenzen und Kreditüberschreitungskompetenzen einem Departement gleichgestellt.
2 Die Finanzkontrolle erstellt ihr Budget, das die Regierung unverändert in ihren
Entwurf zum Budget übernimmt. Sie unterbreitet der Geschäftsprüfungskommission
direkt Gesuche um Kreditüberschreitungen und Nachtragskredite.
Art. 7
Externe Revisionsstelle
1 Die Geschäftsprüfungskommission beauftragt eine externe Revisionsstelle mit der
periodischen Beurteilung der Qualität und Leistung sowie der Prüfung der Rechnung
Art. 8 der Finanzkontrolle. *
Geschäftsverkehr
1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit jenen Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen.
2 Sie verkehrt direkt mit der Geschäftsprüfungskommission, der Regierung, dem
Obergericht und dem Justizgericht. Diese laden die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle periodisch zu einer Aussprache ein. *
Art. 9
Unterstützung und Information der Geschäftsprüfungskommission
1 Die Finanzkontrolle unterstützt die Aufsichtstätigkeit der Geschäftsprüfungskommission im Rahmen ihrer Möglichkeiten und nach Massgabe des dieser Kommission
übertragenen Auftrages.
2 Sie erteilt der Geschäftsprüfungskommission jede Auskunft, welche für die Ausübung der Oberaufsicht dienlich ist. Sie stellt ihr auf Verlangen alle Beschlüsse der
Regierung, der Departemente, des Obergerichts und des Justizgerichts, welche die
Überwachung der Budgetkredite und den Finanzhaushalt betreffen, zur Verfügung.
Ferner unterbreitet sie der Geschäftsprüfungskommission alle Prüfungsberichte und
die dazugehörige Korrespondenz, und leitet ihr die Entscheide über die Erledigung
von Beanstandungen und Anträgen zu. *
3 Sie legt der Geschäftsprüfungskommission jeweils ein Verzeichnis über sämtliche
erstellte Prüfungsberichte und die dazugehörige Korrespondenz vor. Über länger
dauernde Revisionen ist die Geschäftsprüfungskommission durch Zwischenberichte
zu orientieren.
2. Grundsätze
Art. 10
Inhalt der Finanzaufsicht
1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirksamkeit der Haushaltsführung.
Art. 11
Prüfungsgrundsätze
1 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
und nach anerkannten Grundsätzen aus.
3. Aufgaben
Art. 12
Allgemeine Aufgaben
1 Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes,
insbesondere für: *
a) * die Prüfung der Jahresrechnung, der separaten Rechnungen der Dienststellen,
der öffentlich-rechtlichen Anstalten, der Departemente, der Gerichte und der
Schlichtungsbehörden;
b) die Prüfung der internen Kontrollsysteme;
c) die Vornahme von Systemprüfungen, Projektprüfungen und Prüfungen der
Wirkungsrechnungen;
d) Prüfungen im Auftrage des Bundes;
e) Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.
2 Die Finanzkontrolle wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst und die Haushaltsführung sowie bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beigezogen.
3 Die Finanzkontrolle hat keine Vollzugsaufgaben.
Art. 13
Besondere Aufträge und Beratung
1 Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die Geschäftsprüfungskommission, die Regierung, die Departemente sowie das Obergericht können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen
der Finanzaufsicht beiziehen. *
2 Die Berichterstattung in diesen Fällen erfolgt nur an das auftraggebende Organ,
welches nach allgemeinen Grundsätzen über das Informieren weiterer Stellen entscheidet.
3 Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Prüfprogramms gefährdet wird. Aufträge von parlamentarischen Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden.
4. Berichterstattung und Beanstandungen
Art. 14
Berichterstattung und Anträge
1 Die Finanzkontrolle gibt ihre Feststellungen in mündlicher oder schriftlicher Form
bekannt. Über die Ergebnisse von Dienststellen-Revisionen und übrigen wichtigen
Prüfungen sowie bei Beanstandungen von erheblicher Bedeutung erstattet sie in jedem Fall schriftlichen Bericht.
2 Der Bericht, der mit Anträgen verbunden werden kann, geht an die zuständige
kantonale Dienststelle, das zuständige Regionalgericht, die zuständige Schlichtungsbehörde, das zuständige Departement, die Standeskanzlei, das Obergericht, das Justizgericht und an das Departement für Finanzen und Gemeinden. Bei Revisionsstellenmandaten richtet sich der Bericht an das zuständige Organ. *
3 Die Berichte der Finanzkontrolle und die dazugehörigen Unterlagen sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip. *
Art. 15
Beanstandungen
1 Geschäftsvorfälle, welche den Grundsätzen von Artikel 10 widersprechen, wie
auch Unstimmigkeiten und Unzulänglichkeiten der Rechnungsführung, müssen von
der Finanzkontrolle beanstandet werden.
2 Nimmt die Finanzkontrolle bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Mängel der
Organisation, der Arbeitsweise oder des Arbeitseinsatzes wahr, welche nicht direkt
das Finanz- und Rechnungswesen betreffen, so gibt sie dem vorgesetzten Departement, der Standeskanzlei, dem Obergericht sowie dem Departement für Finanzen
und Gemeinden davon schriftlich Kenntnis. Sie kann Verbesserungsmassnahmen
Art. 16 empfehlen. *
Erledigung und Entscheid
1 Die Finanzkontrolle setzt der Dienststelle, dem Regionalgericht oder der Schlichtungsbehörde in der Regel eine Frist, innert welcher die Beanstandung zu erledigen
oder einem Antrag Folge zu geben ist. Diese orientieren die Finanzkontrolle innert
der festgesetzten Frist über die Erledigung der Beanstandungen oder Anträge. *
2 Lässt sich eine Beanstandung oder ein Antrag nicht innert der festgesetzten Frist
erledigen, oder sind die Beanstandungen und Anträge bestritten, so unterbreitet die
Finanzkontrolle die Angelegenheit zum endgültigen Entscheid:
a) der Regierung in Fällen, die nicht die Gerichte betreffen;
b) * der zuständigen Aufsichtskommission zuhanden des Grossen Rates in Fällen,
die das Obergericht oder das Justizgericht betreffen;
c) * dem Obergericht in Fällen, die ein Regionalgericht oder eine Schlichtungsbehörde betreffen.
3 Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung oder eines Antrages der Finanzkontrolle dürfen weder Zahlungen geleistet noch Verpflichtungen eingegangen
werden, welche Gegenstand des Verfahrens bilden.
Art. 17
Tätigkeitsbericht
1 Die Finanzkontrolle erstattet der Geschäftsprüfungskommission und der Regierung
jährlich einen Tätigkeitsbericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte
ihrer Prüftätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert.
2 Der Bericht kann ganz oder teilweise dem Grossen Rat unterbreitet werden, wobei
das Amtsgeheimnis und die Persönlichkeitsrechte zu wahren sind. Mindestens einmal pro Legislatur ist Bericht zu erstatten. *
5. Verfahren
Art. 18
Strafbare Handlungen
1 Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet die Finanzkontrolle
dies dem zuständigen Departement, der Standeskanzlei, dem Obergericht oder dem
Justizgericht. Die informierten Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen
Massnahmen. *
2 Über die Einreichung einer Strafanzeige werden die Regierung und die Geschäftsprüfungskommission informiert.
3 Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle
die Regierung sowie die Geschäftsprüfungskommission über die von ihr entdeckten
Hinweise.
Art. 19
Dokumentation
1 Beschlüsse und Verfügungen der Regierung, der Gerichte, der Schlichtungsbehörden, der Departemente und der Dienststellen, welche den Finanzhaushalt des
Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert verfügbar zu halten. *
Art. 20
Datenzugriff
1 Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht
erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus den Datenbeständen der Departemente und der Dienststellen sowie der Gerichte und der Schlichtungsbehörden
abzurufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich
sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besonders schützenswerte Personendaten. *
2 Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur
bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Datenbestände und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden. *
3 Bei den Gerichten und den Schlichtungsbehörden beschränkt sich der Zugriff auf
Dokumente und Daten auf Beschlüsse und Verfügungen im Bereich der Justizaufsicht. *
Art. 21
Mitwirkung und Anzeigepflicht
1 Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt diese bei der
Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt sie oder er auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.
2 Mängel von grundsätzlicher und wesentlicher finanzieller Bedeutung sind unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.
6. Schlussbestimmungen
Art. 22
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Teil V. Finanzaufsicht (Artikel 38
bis 57) des Gesetzes über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht vom 30. August 2007 aufgehoben.
Art. 23
Änderung bisherigen Rechts4)
Art. 24
Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum5).
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes6).
4) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
5) Die Referendumsfrist ist am 25. Januar 2012 unbenutzt abgelaufen.
6) Mit RB vom 13. Februar 2012 auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2011 01.03.2012 Erlass Erstfassung -
20.10.2015 01.01.2017 Art. 2 Abs. 1, c) geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 7 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 12 Abs. 1, a) geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 14 Abs. 2 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 16 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 16 Abs. 2, c) geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 17 Abs. 2 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 19 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 20 Abs. 1 geändert 2016-001
20.10.2015 01.01.2017 Art. 20 Abs. 3 geändert 2016-001
19.04.2016 01.11.2016 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 2016-019
14.06.2022 01.01.2025 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 1 Abs. 1, c) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 1 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 8 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 9 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 13 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 14 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 15 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 16 Abs. 2, b) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 16 Abs. 2, c) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 18 Abs. 1 geändert 2023-008
10.02.2025 01.01.2026 Art. 20 Abs. 1 geändert 2025-049
10.02.2025 01.01.2026 Art. 20 Abs. 2 geändert 2025-049
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.10.2011 01.03.2012 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1, a) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 1 Abs. 1, c) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 1 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 2 Abs. 1, c) 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 7 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 8 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 9 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 12 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 12 Abs. 1, a) 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 13 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 14 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 14 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 14 Abs. 3 19.04.2016 01.11.2016 eingefügt 2016-019
Art. 15 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 16 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 16 Abs. 2, b) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 16 Abs. 2, c) 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 16 Abs. 2, c) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 17 Abs. 2 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 18 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 19 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 20 Abs. 1 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 20 Abs. 1 10.02.2025 01.01.2026 geändert 2025-049
Art. 20 Abs. 2 10.02.2025 01.01.2026 geändert 2025-049
Art. 20 Abs. 3 20.10.2015 01.01.2017 geändert 2016-001