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Bundesgesetz über die Kulturförderung

Confederation · 442.1 · statute

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Contents: 50 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Ziele
  4. Art. 4 Subsidiarität
  5. Art. 5 Koordination und Zusammenarbeit
  6. Art. 6 Gesamtschweizerisches Interesse
  7. Art. 7 Öffentlich zugängliche Projekte
  8. Art. 8 Priorisierung
  9. Art. 9 Soziale Sicherheit der Kulturschaffenden
  10. Art. 9a Kulturelle Teilhabe
  11. Art. 10 Massnahmen zur Bewahrung des kulturellen Erbes
  12. Art. 11 Nachwuchsförderung
  13. Art. 12 Förderung der musikalischen Bildung
  14. Art. 12a Tarife an Musikschulen
  15. Art. 13 Preise, Auszeichnungen und Ankäufe
  16. Art. 14 Unterstützung kultureller Organisationen
  17. Art. 15 Lese- und Literaturförderung
  18. Art. 16 Kulturelle Anlässe und Projekte
  19. Art. 17 Jenische, Sinti und nomadische Lebensweise
  20. Art. 18
  21. Art. 19 Förderung der Kunstvermittlung
  22. Art. 20 Künstlerisches Schaffen
  23. Art. 21 Unterstützung des Kulturaustauschs
  24. Art. 22 Internationale Zusammenarbeit
  25. Art. 23 Unterstützungsmassnahmen
  26. Art. 24 Koordination der Massnahmen im Ausland
  27. Art. 25 Finanzhilfen und andere Formen der Unterstützung
  28. Art. 26 Verfahrensrechtliche Bestimmungen
  29. Art. 27 Schwerpunkte der Kulturförderung und Finanzierung
  30. Art. 28 Förderungskonzepte
  31. Art. 29 Fachbehörde und Koordination
  32. Art. 30 Statistik und Evaluation
  33. Art. 31 Rechtsform und Sitz
  34. Art. 32 Aufgaben
  35. Art. 33 Organe
  36. Art. 34 Stiftungsrat
  37. Art. 35 Geschäftsleitung
  38. Art. 36 Revisionsstelle
  39. Art. 37 Fachkommission
  40. Art. 38 Geschäftsstelle
  41. Art. 39 Personal
  42. Art. 40 Finanzierung
  43. Art. 41 Tresorerie
  44. Art. 42 Rechnungslegung
  45. Art. 43 Steuern
  46. Art. 44 Aufsicht
  47. Art. 45 Strategische Ziele
  48. Art. 46 Vollzug
  49. Art. 47 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  50. Art. 48 Referendum und Inkrafttreten

50 provisions

Art. 39 Personal

1 Das Personal der Stiftung und die Mitglieder der Geschäftsleitung werden privatrechtlich angestellt. 2 Die Stiftung berücksichtigt bei ihrer Personalpolitik die Artikel 4 und 5 BPG. 3 Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors und der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sowie für weitere mit diesen Personen vereinbarte Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a BPG sinngemäss. 4 Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen werden im Personalreglement geregelt. 5 Das Personal der Stiftung ist bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) versichert. SR 172.220.1

Art. 40 Finanzierung

1 Die Stiftung verfügt über ein unantastbares Stiftungsvermögen von 100 000 Franken. 2 Der Bund gewährt der Stiftung im Rahmen der nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a bewilligten Mittel jährliche Beiträge. 3 Zuwendungen von dritter Seite, die nicht mit besonderer Zweckbestimmung verbunden sind, werden zum Stiftungsvermögen geschlagen.

Art. 41 Tresorerie

1 Die liquiden Mittel der Stiftung werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung im Rahmen der zentralen Tresorerie verwaltet. 2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung gewährt der Stiftung zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Artikel 23 Absatz 2 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen. 3 Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und der Stiftung geregelt.

Art. 42 Rechnungslegung

1 Mit der Rechnungslegung der Stiftung sollen die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden. 2 Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards. 3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen. 4 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 43 Steuern

1 Die Stiftung ist von der Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit. 2 Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern: a. die Mehrwertsteuer; b. die Verrechnungssteuer; c. die Stempelabgaben.

Art. 44 Aufsicht

1 Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesrats. 2 Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere durch die Wahl des Stiftungsrats, die Genehmigung des Geschäftsberichts und des Personalreglements sowie durch die Entlastung des Stiftungsrats aus.

Art. 45 Strategische Ziele

1 Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der Stiftung fest. Er sorgt dafür, dass der Stiftungsrat vorher angehört wird. Er achtet auf die operative und künstlerische Freiheit der Stiftung. 2 Er überprüft jährlich die Erreichung der strategischen Ziele gestützt auf den Bericht des Stiftungsrats und allfällige weitere Abklärungen.

Art. 46 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 47 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 48 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Inkrafttreten: 1. Januar 2012 Art. 9: 1. Januar 2013 BRB vom 20. Dez. 2011 V vom 7. Nov. 2012

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