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Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches

Confederation · 0.784.195.141 · treaty

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Vollzugsbehörden
  3. Art. 3 Rechtswirkungen
  4. Art. 4 Bereiche und Inhalt der Zusammenarbeit
  5. Art. 5 Form und Umfang der Zusammenarbeit
  6. Art. 6 Internationale Zusammenarbeit
  7. Art. 7 Datenschutz
  8. Art. 8 Kosten
  9. Art. 9 Schaffung, Änderung und Aufhebung von Protokollen
  10. Art. 10 Streitbeilegung
  11. Art. 11 Geltungsdauer und Kündigung
  12. Art. 12 Inkrafttreten

12 provisions

Art. 1 Zweck

Diese Vereinbarung regelt, unter Wahrung der hoheitlichen Befugnisse beider Parteien, die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches nach der Beendigung des Post- und Fernmeldevertrages im Fernmeldebereich und dem Übergang zu offenen Märkten im Hinblick auf wirksamen Wettbewerb.

Art. 2 Vollzugsbehörden

Die für den Vollzug dieser Vereinbarung zuständigen Behörden sind: a) für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM); b) für das Fürstentum Liechtenstein: Das Amt für Kommunikation (AK).

Art. 3 Rechtswirkungen

Unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 5 begründet diese Vereinbarung Rechte und Pflichten nur zwischen den Parteien. Rechte und Pflichten von Einzelpersonen oder Unternehmen aufgrund der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, insbesondere aufgrund von Konzessionen, werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Art. 4 Bereiche und Inhalt der Zusammenarbeit

1. Die Zusammenarbeit erfolgt unter Einbezug der internationalen Beziehungen beider Parteien im Fernmeldebereich und erstreckt sich auf folgende Bereiche: a) Nummerierung; b) Frequenzverwaltung; c) Verwaltung bestimmter Funkkonzessionen; d) Inverkehrbringen, Erstellen und Betreiben von Telekommunikationsanlagen; e) Marktaufsicht; f) weitere regulatorische Fragen. 2. Die Einzelheiten werden in Protokollen geregelt. Die Protokolle bilden Bestandteile dieser Vereinbarung.

Art. 5 Form und Umfang der Zusammenarbeit

1. Die Vollzugsbehörden informieren und konsultieren sich gegenseitig in den unter Artikel 4 genannten Bereichen. Diese Information und Konsultation ist an keine Form gebunden. 2. Zusätzlich zu der Information und Konsultation gemäss Absatz 1 finden halbjährliche Treffen zwischen den Vollzugsbehörden statt. Diese Treffen dienen der Überprüfung a) der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung und b) der Notwendigkeit einer Änderung dieser Vereinbarung sowie einer Änderung, Aufhebung und Schaffung von Protokollen. 3. Die Zusammenarbeit umfasst, unter Wahrung der hoheitlichen Befugnisse beider Parteien, insbesondere: a) die Vorbereitung regulatorischer Massnahmen; b) den Austausch von Informationen über die regulatorische und technische Entwicklung auf nationaler und internationaler Ebene; c) die Marktbeobachtung; d) den Austausch von Informationen über die Marktentwicklung; e) den Austausch von Informationen über die internationalen Beziehungen beider Parteien im Fernmeldebereich unter Einschluss von Stellungnahmen im Rahmen internationaler Foren und Organisationen.

Art. 6 Internationale Zusammenarbeit

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt das Fürstentum Liechtenstein in den von diesem bezeichneten internationalen Foren und Organisationen, die spezifisch im Fernmeldebereich tätig sind. Die Vollzugsbehörden vereinbaren fallweise die Einzelheiten dieser Vertretung. 2. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine unterschiedliche Interessenlage zwischen den Parteien besteht, sowie Anlässe, an denen die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht vertreten ist. 3. Im Rahmen der Vertretung gemäss Absatz 1 informiert und konsultiert das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden rechtzeitig schriftlich oder mündlich und erstattet diesen über die Vertretung Bericht, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

Art. 7 Datenschutz

1. Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen, von den Vollzugsbehörden übermittelten Daten sind unter Berücksichtigung der in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein geltenden Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und zu sichern. Dabei a) kann die ersuchende Vollzugsbehörde die Daten nur dem Zwecke dieser Vereinbarung entsprechend verwenden; b) gibt die eine Vollzugsbehörde auf Anfrage der anderen Auskunft über die Verwendung der übermittelten Daten; c) dürfen die übermittelten Daten nur durch die Vollzugsbehörden bearbeitet werden. 2. Die übermittelten Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind. 3. Die Vollzugsbehörden verpflichten sich, die Übermittlung, den Empfang und die Weitergabe von Daten zu verzeichnen und die übermittelten Daten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen. 4. Die für den Datenschutz zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein überprüfen die Bearbeitung der übermittelten Daten. 5. Der betroffenen Person ist auf Anfrage über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung überwiegt.

Art. 8 Kosten

1. Der aufgrund dieser Vereinbarung der Schweizerischen Eidgenossenschaft entstehende Aufwand wird vom Fürstentum Liechtenstein abgegolten. Bemessungsgrundlage bilden die vom BAKOM ermittelten Selbstkosten gemäss Kostenleistungsrechnung. 2. Das Nähere regeln die Vollzugsbehörden in einer Verwaltungsvereinbarung.

Art. 9 Schaffung, Änderung und Aufhebung von Protokollen

1. Die Vollzugsbehörden können Protokolle durch schriftliche Übereinkunft jederzeit ändern oder aufheben. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und die Liechtensteinische Regierung können zusätzliche Protokolle jederzeit durch schriftliche Übereinkunft neu schaffen. 2. Die Schaffung, Änderung oder Aufhebung von Protokollen werden durch den Austausch diplomatischer Noten bestätigt.

Art. 10 Streitbeilegung

1. Streitfragen, die sich bei der Auslegung dieser Vereinbarung ergeben, sind, sofern sie nicht anlässlich der halbjährlichen Treffen der Vollzugsbehörden oder auf diplomatischem Wege erledigt werden können, einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten. 2. Das Schiedsgericht wird auf Verlangen einer der beiden Parteien von Fall zu Fall gebildet, indem jede Partei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Parteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann ist innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Partei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitfrage einem Schiedsgericht unterbreiten will. 3. Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die schweizerische noch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennungen vornehmen. 4. Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Partei trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Art. 11 Geltungsdauer und Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Wird sie nach Ablauf dieser Dauer von einer Partei nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Jahres gekündigt, verlängert sich ihre Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

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