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5 provisions
Art. 1
1) Auf französischem Hoheitsgebiet werden an der direkten Verbindungsstrasse zwischen den Laboratorien 1 und 11 der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (C.E.R.N.) nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2) An diesen Grenzabfertigungsstellen wird die französische und schweizerische Abfertigung der Personen‑ und Güterbewegungen zwischen den beiden Teilen des C.E.R.N. vorgenommen.
Art. 2
1) Die Zone südlich der Unterführung unter der Nationalstrasse Nr. 84 umfasst:
a. einen rot gefärbten Sektor auf dem beigefügten Plan Nr. 1, der von den Verwaltungen beider Staaten gemeinsam benützt wird und eine Abfertigungsfläche umfasst, die begrenzt wird durch:– das Tor in der niedrigen Einfriedung des Laboratoriums I am südlichen Ende der direkten Verbindungsstrasse zwischen den beiden Laboratorien;
– eine Gerade parallel zu diesem Tor, die die direkte Verbindungsstrasse im Abstand von 27 Metern nördlich des erwähnten Tores überquert;
– den seitlichen Ost‑ und Westrand dieser direkten Verbindungsstrasse zwischen den oben festgelegten Linien, verkörpert durch die niedrige Einfriedung des Laboratoriums I.
b. einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, der auf dem beigefügten Plan Nr. 2 blau gefärbt ist und aus einem Dienstraum im Abfertigungsgebäude besteht.
2) die beigefügten Pläne Nrn. 1 und 2 sind integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung.
Dieser Plan wurde in der AS nicht veröffentlicht.
Dieser Plan wurde in der AS nicht veröffentlicht.
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Art. 3
1) Die Bediensteten beider Staaten sind jederzeit berechtigt, sich auf dem im beigefügten Plan Nr. 1 grün eingezeichneten Weg in die Zone zu begeben oder von dort zurückzukehren. Artikel VII des Abkommens vom 13. September 1965 über die Ausdehnung des C.E.R.N.‑Geländes auf französisches Hoheitsgebiet bleibt anwendbar.
2) Im Falle einer Verhaftung oder der Beschlagnahme von Gütern geniessen die schweizerischen Bediensteten das Recht, jegliche verhaftete Person über den in Absatz 1 vorgesehenen Teil des Weges auf französischem Hoheitsgebiet zu eskortieren und alle beschlagnahmten Güter auf diesem Weg zu transportieren. Diese Handlungen gelten als in der Zone vorgenommen.
Dieser Plan wurde in der AS nicht veröffentlicht.
SR 0.192.122.423
Art. 4
1) Die französische Regionaldirektion in Lyon und die zuständige französische Polizeibehörde auf der einen und die Direktion des Vl. schweizerischen Zollkreises in Genf und die zuständige schweizerische Polizeibehörde auf der andern Seite regeln die Einzelfragen.
2) Die diensttuenden verantwortlichen Beamten der beteiligten örtlichen Verwaltungen beider Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die unmittelbar oder über einen kurzen Zeitraum anwendbaren Massnahmen, insbesondere um Schwierigkeiten zu beseitigen, die bei den Abfertigungen auftauchen können.
Art. 5
Die Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.›
Wenn der Schweizerische Bundesrat den vorerwähnten Bestimmungen zustimmt, werden die vorliegende Note und diejenige, welche die Botschaft dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zustellen wird, gemäss Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Abkommens vom 28. September 1960 die Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der direkten Verbindungsstrasse zwischen den Laboratorien I und II der Europäischen Organisation für kemphysikalische Forschung bilden. Das Ministerium schlägt vor, dass diese Vereinbarung am gleichen Tag in Kraft tritt.»
Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bekanntzugeben, dass der Schweizerische Bundesrat diesen Bestimmungen sowie dem Vorschlag des Ministeriums betreffend ihr Inkrafttreten zustimmt. Unter diesen Umständen werden, nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 des Abkommens vom 28. September 1960 die vorerwähnte Note des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und die vorliegende Note die Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen an der direkten Verbindungsstrasse zwischen den Laboratorien I und II der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung bilden. Diese Vereinbarung wird am gleichen Tag in Kraft treten.
Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
SR 0.631.252.934.95
SR 0.631.252.934.95