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5 provisions
Art. 1 vom 10. Dezember 1948 (Stand 6. Oktober 1949)
1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugnis zum
Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten
Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefristete
Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum
Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei Besteuerung
a. von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine
Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren,
so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wobei
jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der
Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;
b. von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen
Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem
der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre;
c. von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen
Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu treffen, die
mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
671.1 Konkordat Ausschluss von Steuerabkommen
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtlichen oder privaten
internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen gewährt werden.
Art. 2
1 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in den
Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper, wie Bezirke,
Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung einer
aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen
Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z.B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt
bisher unterworfen war.
Art. 4
1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung über
Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädigungen der
Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die
Kostentragung für deren Entscheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht
nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese
stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
Konkordat Ausschluss von Steuerabkommen 671.1
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden
oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt:
a. bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 je nach der Schwere des Verschuldens
den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, mindestens aber Fr. 1'000 und höchstens Fr. 10'000, bei Wiederholung kann die Busse bis auf Fr. 50'000 erhöht werden;
b. bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 je nach Schwere des Verschuldens mindestens Fr. 100 und höchstens Fr. 500.
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreckbaren
Urteilen gleichgestellt, sie sind von der Konkordatskommission zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten
Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der
Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
Art. 5
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft1).
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beobachtung
einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres vom Konkordat
zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten zur
Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission und die
Konkordatskantone.
Schlussprotokoll
In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren.
1) Vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949, in Kraft gesetzt auf den 6. Oktober
1949; für alle Kantone verbindlich.
671.1 Konkordat Ausschluss von Steuerabkommen
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 10.12.1948 06.10.1949 Erstfassung unbekannt