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Verordnung zum Bestattungs- und Friedhofsreglement

Baar · 8.2-1.1 · communal act

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 Gebühren für Verstorbene, welche in Baar wohnhaft waren
  2. Art. 2 Gebühren für Verstorbene, ohne Baarer Wohnsitz
  3. Art. 3 Gebühren für Beschriftung
  4. Art. 4 Kostenbeitrag an Baarer Einwohnerinnen und Einwohner für auswärtige Erdbestattung
  5. Art. 5 Überführungskosten
  6. Art. 6 Exhumierungen
  7. Art. 7 Friedhofareale
  8. Art. 8 Reihengräber Erdbestattung
  9. Art. 9 Reihengräber Urnen
  10. Art. 10 Urnennischen
  11. Art. 11 Gemeinschaftsgrab
  12. Art. 12 Kinder-Grabfeld «Herz»
  13. Art. 13 Friedwald
  14. Art. 14 Familiengräber
  15. Art. 15 Material
  16. Art. 16 Dimensionen
  17. Art. 17 Erdbestattungsgräber
  18. Art. 18 Urnengrabfelder

18 provisions

Art. 1 Gebühren für Verstorbene, welche in Baar wohnhaft waren

1 Die nachfolgenden Gebühren für Aufbahrung, Grabplatz, Bestattung, Anteil Unterhalt und Pflege der Umgebung entfallen für Verstorbene, welche in Baar wohnhaft waren.

Art. 2 Gebühren für Verstorbene, ohne Baarer Wohnsitz

1 Aufbahrung: a) Aufbahrung pro Tag: CHF 50.00 2 Grabplatz: a) Reihengrab Erwachsene: CHF 900.00 b) Reihenurnengrab Erwachsene: CHF 500.00 c) Urnennische: CHF 800.00 d) Gemeinschaftsgrab Erwachsene: CHF 200.00 e) Grab Erwachsene «Friedwald»: CHF 100.00 f) Reihengrab Kinder: CHF 400.00 g) Gemeinschaftsgrab Kinder: CHF 100.00 3 Bestattung: a) Erdbestattung, Erwachsene: CHF 650.00 b) Erdbestattung Kinder: CHF 250.00 c) Urnenbeisetzung: 1. Urnengrab: CHF 250.00 2. Urnennische: CHF 250.00 3. Gemeinschaftsgrab Erwachsene: CHF 250.00 4. Gemeinschaftsgrab Kinder: CHF 100.00 d) Bestattung «Friedwald»: CHF 250.00 4 Anteil Unterhalt und Pflege Umgebung: a) Urnennischenwand, Gemeinschaftsgrab und Friedwald Erwachsene: CHF 150.00 b) Gemeinschaftsgrab Kinder: CHF 50.00

Art. 3 Gebühren für Beschriftung

1 Urnennischenwand: a) Porphyrplatte mit Beschriftung und einfachem Sujet: CHF 1'000.00 2 Gemeinschaftsgrab: a) Beschriftung und Anteil Platte: CHF 900.00

Art. 4 Kostenbeitrag an Baarer Einwohnerinnen und Einwohner für auswärtige Erdbestattung

1 Auf Gesuch hin wird an auswärtige Erdbestattungen ein Kostenbeitrag an die Grabplatzgebühren geleistet von maximal CHF 500.00.

Art. 5 Überführungskosten

1 An die Überführungskosten zu den Aufbahrungsräumen Baar und Allenwinden bzw. zum Krematorium bezahlt die Gemeinde folgende Höchstbeträge: a) Überführung zum Aufbahrungsraum: CHF 120.00 b) Überführung zum Krematorium CHF 170.00 c) Rückführung der Urne: CHF 100.00

Art. 6 Exhumierungen

1 Nach Aufwand.

Art. 7 Friedhofareale

1 Der Gemeinderat bezeichnet folgende Friedhofareale für die Vornahme von Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen: a) Friedhof Kirchmatt 1. Reihengräber Erdbestattung 2. Reihengräber Urnen 3. Urnennischen 4. Gemeinschaftsgrab 5. Kinder-Grabfeld «Herz» 6. Friedwald b) Friedhof Allenwinden 1. Reihengräber Erdbestattung 2. Reihengräber Urnen 3. Reihengräber Kinder 4. Urnennischen 5. Gemeinschaftsgrab

Art. 8 Reihengräber Erdbestattung

1 In den Reihengräbern Erdbestattung kann pro Grab nicht mehr als ein Sarg beigesetzt werden. 2 Sie können zusätzlich für die Beisetzung von maximal zwei Urnen von verstorbenen Angehörigen verwendet werden.

Art. 9 Reihengräber Urnen

1 In einem Urnen-Reihengrab können zusätzlich zwei weitere Urnen beigesetzt werden.

Art. 10 Urnennischen

1 In einer Nische können zwei Urnen beigesetzt werden. 2 Das Beschriften der Urnennischenplatten führt der vom Gemeinderat vertraglich verpflichtete Bildhauer aus. Die Platte und das Beschriften werden den Angehörigen in Rechnung gestellt. 3 Das Anbringen oder Aufstellen von individuellem Blumenschmuck und / oder sonstigen Gegenständen ist während der Bestattung erlaubt. 4 Die Angehörigen sind gebeten, Gedenk-Gegenstände wie Fotos, Figuren etc. in den Tagen nach der Bestattung beim Friedhofpersonal abzuholen. 5 Vergängliches wie Schnittblumen und Kerzen dürfen jederzeit vorübergehend zum Gedenken aufgestellt werden. 6 Ein Dauerblumenschmuck ist bei der Urnennischenwand jedoch aus Platz- und Pflegegründen nicht möglich.

Art. 11 Gemeinschaftsgrab

1 Das Gemeinschaftsgrab ermöglicht anonyme Bestattungen oder solche mit Namensinschrift. Die Namensinschrift verbleibt mindestens 20 Jahre und ist kostenpflichtig. 2 Das Aufstellen von individuellem Blumenschmuck und / oder sonstigen Gegenständen ist während der Bestattung erlaubt. Die Angehörigen sind gebeten, Gedenk-Gegenstände wie Fotos, Figuren etc. in den Tagen nach der Bestattung beim Friedhofpersonal abzuholen. 3 Vergängliches wie Schnittblumen und Kerzen dürfen jederzeit vorübergehend zum Gedenken aufgestellt werden. 4 Ein Dauerblumenschmuck ist bei den Gemeinschaftsgräbern jedoch aus Platz- und Pflegegründen nicht möglich.

Art. 12 Kinder-Grabfeld «Herz»

1 Das Kinder-Grabfeld in der Form eines grossen Herzens ermöglicht die Bestattung von verstorbenen oder totgeborenen Kindern. 2 Im Kinder-Grabfeld «Herz» sind folgende Bestattungsarten möglich: a) Erdbestattung b) Urnenbestattung c) Gemeinschaftsgrab (Totgeburten)

Art. 13 Friedwald

1 Im Friedwald werden ausschliesslich anonyme Bestattungen durchgeführt. Eine Namensinschrift ist nicht möglich. 2 Ein Teil der Asche kann symbolisch von den Angehörigen verstreut werden. Die Friedhofmitarbeitenden verstreuen oder bestatten die Restasche nach der Zeremonie.

Art. 14 Familiengräber

1 Für die Familiengräber bei der Kirche St. Martin und bei der evangelisch-reformierten Kirche gelten die Bestimmungen der entsprechenden Kirchgemeinde.

Art. 15 Material

1 Als Werkstoffe für Grabmäler sind Naturstein, Holz, Schmiedeeisen und Bronze zugelassen. Grabmäler aus Holz, Schmiedeeisen und Bronze müssen auf Natursteinsockel gestellt werden. 2 Bewilligungspflichtig: a) Fotografien sind zugelassen auf einem separaten, nicht fest montierten Natursteinsockel vor dem Grabstein, auf einer Grabplatte oder einer anderen unauffälligen Halterung b) Fotogrösse höchstens: 9 cm x 11 cm / Sockelgrösse höchstens: Höhe ab Boden 20 cm / Breite 15 cm / Tiefe 15 cm c) Einfassungen von Grabmälern: Diese müssen aus dem gleichen Material wie das Grabmal oder aus Natursteinen sein. Die Aussenmasse: max. Breite: 60 cm und max. Länge: 80 cm ab Hinterkante des Grabmales dürfen nicht überschritten werden d) Von der Verwendung ausgeschlossen sind ungünstig wirkende Materialien wie: Kunststoffe, Klinker, Draht, Blech, Porzellan, Glas, Email sowie Natur- und Kunststeine mit extremen Farben 3 Unzulässig sind: a) polierte oder glänzende Grabsteine b) Porträtdarstellungen c) fest montierte Weihwassergefässe d) das auffällige Bemalen von Schriften, Ornamenten und Reliefs

Art. 16 Dimensionen

1 Es gelten für die Grabmale folgende Grundmasse: a) Grabfelder A, Erdbestattung: 1. Breite: 50 cm 2. Höhe: 100 cm 3. Stärke mind.: 12 cm[1] b) Grabfeld B, Kinder: 1. Breite: 40 cm 2. Höhe: 70 cm 3. Stärke mind.: 12 cm[2] c) Grabfelder C, Urnengräber: 1. Breite: 45 cm 2. Höhe 90 cm 3. Stärke mind.: 12 cm[3] d) Grabplatten für Erd- und Urnenbestattung: 1. Breite 40 cm 2. Länge 60 cm 3. Stärke mind.: 5 cm x 10 cm konisch e) Kindergräber 1. Breite 30 cm 2. Länge 50 cm 3. Stärke mind.: 5 cm x 10 cm konisch 2 Die Höhe der Grabmäler kann bei entsprechender Reduktion der Breite gemäss Skizzen (Beispiele: bei Erdbestattungsgräbern (Art. 17) sowie für Urnengrabfelder (Art. 18) überschritten werden.

Art. 17 Erdbestattungsgräber

1 Beispiele für Erdbestattungsgräber: 2 Setzen des Grabmals: Die Grabmäler müssen auf eine der Grösse und dem Gewicht angepassten Unterlagsplatte gestellt, mit dieser fachgerecht verbunden und mindestens 10 cm tief gesetzt werden. Bei Erdbestattungen darf das Grabmal frühestens neun Monate nach der Bestattung gesetzt werden. Bei Urnengräbern entfällt diese Wartefrist. Grabmale dürfen nach Voranmeldung von Montag bis Freitag nur während der Arbeitszeit des Friedhofpersonals gesetzt werden. Zehn Arbeitstage vor Allerheiligen dür-fen keine Grabmale gestellt werden. 3 Name des Erstellers: Der Ersteller kann seinen Namen unauffällig an der Seite des Grabmals anbringen. Namensplaketten sind nicht erlaubt.

Art. 18 Urnengrabfelder

1 Beispiele für Urnengrabfelder: 2 Setzen des Grabmals: Die Grabmäler müssen auf eine der Grösse und dem Gewicht angepassten Unterlagsplatte gestellt und mit dieser fachge-recht verbunden und mindestens 10 cm tief gesetzt werden. Bei Erdbestat-tungen darf das Grabmal frühestens neun Monate nach der Bestattung gesetzt werden. Bei Urnengräbern entfällt diese Wartefrist. Grabmale dür-fen nach Voranmeldung von Montag bis Freitag nur während der Arbeits-zeit des Friedhofpersonals gesetzt werden. Zehn Arbeitstage vor Allerheili-gen dürfen keine Grabmale gestellt werden. 3 Name des Erstellers: Der Ersteller kann seinen Namen unauffällig an der Seite des Grabmals anbringen. Namensplaketten sind nicht erlaubt.

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