Art. 1 Kennzeichnung
1 Für die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons.
Menzingen · 8.3-1 · communal act
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1 Für die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons.
1 Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet: a) ihren Hund Art- und Tiergerecht zu halten und zu versorgen b) ihren Hund so zu halten, dass weder Menschen noch Tiere gefährdet oder belästigt werden c) ihren Hund unter Kontrolle zu halten d) ihren Hund so zu halten, dass sie Personen durch fortwährendes Gebell, Geheul oder auf andre Weise nicht belästigen e) sicherzustellen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, den Hundehalterpflichten nachzukommen 2 Im Übrigen wird auf die eidgenössische und kantonale Tierschutzgesetzgebung verwiesen.
1 Hunde müssen im öffentlichen Raum, in gemeindlichen Gebäuden und auf öffentlichen Anlagen (beispielsweise Schulareal, Sport- und Spielplätze) sowie in Naturschutz- und Moorschutzgebieten an der Leine geführt werden. 2 Hunde, ausser Diensthunde, sind auf Wegen durch oder entlang von landwirtschaftlichem Kulturland (beispielsweise Wiesen, Weiden, Heuflächen, Äcker) in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober anzuleinen. Ausserhalb dieser Zeitspanne sind Hunde unter direkter Aufsicht auf kurzer Distanz zu führen. 3 Hunde müssen im Wald und am Waldrand in Sichtdistanz und so unter Aufsicht gehalten werden, dass sie jederzeit abrufbar sind und weder Mensch noch Tier belästigen oder gefährden. Vom 1. April bis 31. Juli gilt in diesen Gebieten eine Hundeleinepflicht. Ausgenommen davon sind Diensthunde der Polizei und anerkannte Rettungshunde im Einsatz und im Training. Den Umgang mit Jagdgebrauchshunden regelt die Jagdgesetzgebung. 4 Die Gemeinde kann weitergehende Bestimmungen mit lokalem Bezug erlassen. Sie kann insbesondere Freilaufzonen oder Hundeverbotszonen bezeichnen.
1 Die Gemeinde stellt an geeigneten Standorten entlang von Strassen und Wegen Entsorgungsbehälter (Robidogs) zur Verfügung. Sie sorgt für die Entleerung und den Unterhalt. 2 Die Gemeinde kann zu Lasten von Bauherrschaften Auflagen erlassen.
1 Die Hundeführerin bzw. der Hundeführer ist verpflichtet, Hundekot aufzunehmen und ordnungsgemäss zu entsorgen. Die Entsorgung erfolgt in die dafür vorgesehenen Hundekot-Behälter. Bei Nichtbefolgung tritt § 15 des Übertretungsstrafgesetzes, BGS 312.1, gemäss Anhang Bussenkatalog Ziff. 1, Abs. 1, 1.14 in Kraft.
1 Für jeden in der Gemeinde Menzingen gehaltenen Hund im Alter von mehr als drei Monaten hat die Hundehalterin oder der Hundehalter eine jährliche Steuer zu entrichten. Der Gemeinderat kann die Steuer anpassen und jeweils von der Gemeindeversammlung im Dezember genehmigen lassen. 2 Die Gemeindeverwaltung Menzingen erhebt die Hundesteuer einmal pro Jahr – mit Stichtag 1. April. Wenn hundehaltende Personen am 1. April in Menzingen wohnhaft sind, müssen sie die Hundesteuer in Menzingen bezahlen oder vom anderen Wohnort eine Bestätigung einreichen, dass die Hundesteuer bereits am letzten Wohnort für das laufende Jahr bezahlt worden ist. 3 Von der Hundesteuer befreit sind: a) Diensthunde, die von Polizeiorganen dienstlich verwendet werden b) Militärhunde, sofern ein Verbal und eine Marke für Militärhunde vorliegen, ausgebildete Schutz-, Sanitäts- Lawinen-, Such- und Fahrtenhunden, wenn ein Leistungsheft der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG), des Schweizerischen Alpenclubs (SAC) oder des Schweizerischen Vereins für Such- und Rettungshunde (REDOG) sowie ein Ausweis über Einsatzverpflichtungen, die im öffentlichen Interesse stehen, vorliegen c) Blindenhunde, wenn der Nachweis vorliegt, dass die Person, die den Hund hält, blind oder schwer sehbehindert ist d) Herdenschutzhunde, welche die Vorgaben des Bundes zur Haltung von Herdenschutzhunden erfüllen e) Ausgebildete Assistenz- und Therapiehunde, die von der Halterin und dem Halter benötigt werden, mit einem entsprechenden Nachweis 4 Die Hundesteuer reduziert sich auf die Hälfte: a) für Wachhunde auf Landwirtschaftsbetrieben (1. Hofhund) b) für Hunde aus einem Betrieb für Hundehandel oder bei gewerbsmässiger Hundezucht 5 Verstirbt ein Hund im Laufe des Jahres, so ist für einen Ersatzhund bis Ablauf des Abgabejahres keine Steuer zu bezahlen. Verstirbt ein Hund vor dem 1. Juli und wird kein Ersatzhund angeschafft, wir die Hälfte der Steuer auf Antrag zurückerstattet. 6 Der Gemeinderat kann die Steuer nach § 6 Abs. 1 in Härtefällen und sonstigen begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise erlassen.
1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden, sofern nicht eine andere Strafbestimmung zur Anwendung gelangt, gemäss § 4 der Übertretungsgesetzes vom 23. Mai 2013 (BGS 312.1) bestraft.
1 Gegen die Veranlagungsverfügung der Hundesteuer kann die steuerpflichtige Person beim Gemeinderat innert 30 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erheben. Die Regeln des kantonalen Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 (BGS 632.1) gelten analog. 2 Gegen die übrigen Verfügungen kann bei der zuständigen Verwaltungsbehörde innert 20 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.