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Verordnung des VBS über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden

Confederation · 512.301 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 Militärischer Teilnahme- und Leistungsnachweis
  2. Art. 2 Aufsicht und Steuerung
  3. Art. 3 Aufgaben des Kommandos Ausbildung
  4. Art. 4 Ausbildungsmodule
  5. Art. 5 Entschädigungen
  6. Art. 6 Jahresabrechnung und Voranschlag
  7. Art. 7 Ausrüstungsgegenstände
  8. Art. 8 Rückforderung
  9. Art. 9 Instandhaltung und Sorgfalt
  10. Art. 10 Unfall- und Haftpflichtversicherung
  11. Art. 11 Land- und Sachschaden
  12. Art. 12 Vollzug
  13. Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses
  14. Art. 14 Inkrafttreten

14 provisions

Art. 1 Militärischer Teilnahme- und Leistungsnachweis

1 Bei freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeiten erfassen die militärischen Gesellschaften und Dachverbände im Auftrag des Kommandos Ausbildung die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in anonymisierter Form in einer elektronischen Datenbank. Bei Bedarf kann auch die Leistung erfasst werden. 2 Nehmen Mitglieder von militärischen Gesellschaften und Dachverbänden an freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeiten teil, so werden diese mit ihrem Namen erfasst.

Art. 2 Aufsicht und Steuerung

Das VBS beauftragt das Kommando Ausbildung in der Gruppe Verteidigung mit der Aufsicht und der Steuerung der vom Bund unterstützten freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit der anerkannten militärischen Gesellschaften und Dachverbände, ihrer Vereine und Sektionen nach Artikel 3 VATV.

Art. 3 Aufgaben des Kommandos Ausbildung

1 Das Kommando Ausbildung legt fest: a. die Vorgabestellen; b. die Kontrollstellen; c. die Stellen, die Ausbildungsmodule erarbeiten. 2 Das Kommando Ausbildung ist die Koordinationsstelle zwischen den militärischen Gesellschaften, den Dachverbänden und den in Absatz 1 erwähnten Stellen.

Art. 4 Ausbildungsmodule

Die Ausbildungsmodule nach Artikel 4 VATV dauern maximal zwei Tage.

Art. 5 Entschädigungen

Die Berechnung der jährlichen Entschädigungen erfolgt nach einem Punktesystem gemäss Anhang.

Art. 6 Jahresabrechnung und Voranschlag

1 Die militärischen Gesellschaften und Dachverbände haben der Gruppe Verteidigung die Jahresrechnung und den intern genehmigten Voranschlag einzureichen. 2 Die Überweisung der Entschädigungen erfolgt erst nach Kontrolle der Jahresrechnung und des Voranschlags nach Absatz 1.

Art. 7 Ausrüstungsgegenstände

1 Für die Dauer ihrer Aktivmitgliedschaft in einem anerkannten militärischen Verein oder Verband können den Mitgliedern die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände leihweise zur Verfügung gestellt werden. 2 Entsprechende Gesuche sind zusammen mit der Bestätigung der Aktivmitgliedschaft an das Kommando Ausbildung zu richten. Dieses entscheidet nach Rücksprache mit der Logistikbasis der Armee. 3 Für den Bezug von Leihwaffen gelten die Bestimmungen der Schiessverordnung des VBS vom 11. Dezember 2003. SR 512.311

Art. 8 Rückforderung

Die Logistikbasis der Armee kann die leihweise abgegebenen Ausrüstungsgegenstände bei Bedarf zurückfordern.

Art. 9 Instandhaltung und Sorgfalt

Bezüglich Instandhaltung und Sorgfalt gelten die Verpflichtungen der Angehörigen der Armee sinngemäss.

Art. 10 Unfall- und Haftpflichtversicherung

Sofern eine Unfall- oder Haftpflichtgefahr besteht, müssen die militärischen Gesellschaften und Dachverbände folgende Versicherungen abschliessen: a. für nicht militärversicherte Personen eine Unfallversicherung mit folgenden Mindestleistungen: Franken 1. Todesfall 30 000 2. Invaliditätsfall 80 000 3. Taggeld 30 4. Heilungskosten unbegrenzt; b. eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestleistung von drei Millionen Franken pro Schadenereignis (Personen- und Sachschaden zusammen).

Art. 11 Land- und Sachschaden

Land- und Sachschäden, die sich in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der militärischen Gesellschaften und Dachverbände ereignen und die durch die Haftpflichtversicherung nicht versicherbar waren, sind dem Schadenzentrum VBS zu melden.

Art. 12 Vollzug

Das Kommando Ausbildung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.

Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des VBS vom 4. Dezember 2003 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden wird aufgehoben. [AS 2003 4725, 2014 4495 Ziff. III 1]

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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