Art. 1 vom 17. November 1870 (Stand 10. März 1871)
1 Die Staatsgrenze zwischen den beiden Ständen St.Gallen und Schwyz auf dem
St. Gallen · 115.3 · intercantonal agreement
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1 Die Staatsgrenze zwischen den beiden Ständen St.Gallen und Schwyz auf dem
Staatsvertrages zwischen den hohen Ständen Zürich, Schwyz und St.Gallen2 bezeichneten, 100 westlich vom Löwenstein liegenden Knotenpunkte über den Löwenstein in einer Bogenlinie von 3100 Meter Radius nach einem in der Mitte zwischen der Ausmündung der Aa und der Jona liegenden Punkte und von da durch die Mitte des Sees bis zur Mitte der Ausmündung des Linthkanals.
1 Die beiden Kantone gewähren sich gegenseitig die freie Fischerei in den beidseitigen Seegebieten unter dem Vorbehalte der bestehenden Privatrechte und in dem Verstande, dass die Angehörigen je des einen Kantons, welche in dem Seegebiete des andern die Fischerei ausüben, sich den für dasselbe geltenden Gesetzen und Verordnungen wie die eigenen Kantonsangehörigen zu unterwerfen haben.
1 Zur Erläuterung des gegenwärtigen Vertrages wird demselben eine Karte beigelegt, in welche die in Art. 1 festgesetzte Grenzlinie eingezeichnet ist. 1 SR 132.225.3; GS 1, 359; bGS 1, 49. Vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen beschlossen am 16. November 1870; vom Grossen Rat genehmigt am 23. November 1870; vom Bundesrat genehmigt am 10. März 1871. 2 sGS 115.2. nGS GS 1, 359 115.3 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 1, 359 17.11.1870 10.03.1871 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 17.11.1870 10.03.1871 Erlass Grunderlass GS 1, 359