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16 provisions
§ 1
Zweck
1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die Rechte von Menschen mit Behinderungen
in allen Lebensbereichen zu verwirklichen und ihnen dadurch ein selbstbestimmtes und selbstverantwortetes Leben zu ermöglichen.
2 Es schützt Menschen mit Behinderungen insbesondere davor, in der Ausübung ihrer Grund- und Menschenrechte, wie sie im Völkerrecht, in der Bundesverfassung und in der Kantonsverfassung verankert sind, aufgrund ihrer
Behinderung benachteiligt zu werden.
§ 2
Gegenstand
1 Dieses Gesetz enthält die grundlegenden Bestimmungen über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen und des Verfahrens zu deren Durchsetzung
sowie Bestimmungen zur Umsetzung.
2 Es wird von der übrigen kantonalen Gesetzgebung für die jeweiligen Lebensbereiche mit spezifischen Bestimmungen ergänzt und konkretisiert. Diese sind
im Sinne des vorliegenden Gesetzes auszulegen.
1) SGS 100
2) SR 101
3) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Beschluss des Landrats gemäss --> § 59 Landratsgesetz (SGS 131) publiziert
mit der --> Amtsblattmeldung vom 6. März 2023. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 2. Mai 2023. Beschluss des
Landrats gemäss --> § 63 GpR (SGS 120) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 3. Mai 2023 (publiziert mit der --> Amtsblattmeldung vom 4. Mai 2023) für rechtskräftig erklärt.
2 109
3 Die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Gesetzes finden dann unmittelbar Anwendung, wenn die übrige kantonale Gesetzgebung einen weniger
weitgehenden Schutz von Menschen mit Behinderungen gewährleistet.
4 Die Gemeinden konkretisieren die Umsetzung dieses Gesetzes für ihren Autonomiebereich in einem Reglement.
§ 3
Begriffe
1 Zu den «Menschen mit Behinderungen» im Sinne dieses Gesetzes zählen
Menschen, die langfristige körperliche, geistige, psychische oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
2 Eine «Benachteiligung» bedeutet eine rechtliche oder tatsächliche Ungleichbehandlung eines Menschen aufgrund einer Behinderung oder die Unterlassung einer solchen, welche zu seiner Schlechterstellung führt.
3 Eine Benachteiligung kann auch darin liegen, dass die zur ihrer Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung erforderlichen angemessenen Massnahmen nicht getroffen werden.
2 Materielle Grundsätze
§ 4
Benachteiligungsverbot
1 Der Kanton, die Gemeinden, die Träger staatlicher Aufgaben und die Anbieter
öffentlich zugänglicher Leistungen dürfen Menschen aufgrund ihrer Behinderung oder aufgrund der Behinderung einer Person, zu der sie in einem Näheverhältnis stehen, nicht benachteiligen.
2 Sie treffen angemessene Massnahmen, um Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern.
3 Sie berücksichtigen die besonderen Risiken der Benachteiligung, denen Kinder, ältere Menschen und jene Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind,
die einer weiteren, von § 7 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft4) besonders geschützten Gruppe zugehören.
§ 5
Fördermassnahmen
1 Kanton und Gemeinden fördern die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen
mit Behinderungen in allen Lebensbereichen, insbesondere in der Arbeit, der
Bildung, der Kultur, dem Wohnen, bei der Kommunikation, der Mobilität, der
Gesundheit und der Freizeit.
4) SGS 100
3 109
2 Fördermassnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen sind so
auszugestalten, dass diesen eine möglichst selbstbestimmte und selbstverantwortete Lebensführung ermöglicht wird.
3 Menschen mit Behinderungen sind an der Ausgestaltung von Fördermassnahmen zu beteiligen.
§ 6
Zugänglichkeit und Kommunikation
1 Der Kanton, die Gemeinden, die Träger öffentlicher Aufgaben und die Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen treffen angemessene Massnahmen, um
ihre Leistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen und
damit deren Benachteiligung zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern.
Sie berücksichtigen dabei die Kultur der Gehörlosen.
2 Sie kommunizieren mit Menschen mit Behinderungen in einer für diese verständlichen Art und Weise.
3 Auf Verlangen von Menschen mit Behinderungen stellt der Kanton für seine
Leistungen die im konkreten Fall notwendigen Hilfestellungen, wie etwa Übersetzung in Gebärdensprache, Unterlagen in leichter Sprache oder mündliche
Erklärungen, zur Verfügung.
4 Der Kanton publiziert und kommuniziert digitale Informationen und Dienstleistungen für Menschen mit einer Hör- bzw. Sehbehinderung sowie mit kognitiven
bzw. motorischen Behinderungen in der Regel barrierefrei.
5 Der Regierungsrat regelt die Standards.
§ 7
Verhältnismässigkeit
1 Öffentliche und private Interessen, welche den in diesem Gesetz sowie in der
Spezialgesetzgebung verankerten Rechten entgegenstehen, können deren
Einschränkung so weit rechtfertigen, als sie die Interessen an der tatsächlichen
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen überwiegen.
2 Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Einschränkung nach
Abs. 1 sind insbesondere die folgenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen:
a. der Umweltschutz;
b. der Natur-, Heimat- und Denkmalschutz;
c. die Verkehrs- und Betriebssicherheit.
3 Auf Seiten des Kantons, der Gemeinden, der Träger öffentlicher Aufgaben
und der Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen sind insbesondere die folgenden Interessen zu berücksichtigen:
a. der wirtschaftliche Aufwand, insbesondere die finanzielle Belastung und
Zumutbarkeit;
b. der Aufwand für zusätzliche betriebliche Abläufe;
c. die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit.
4 109
4 Auf Seiten der Menschen mit Behinderungen sind insbesondere die folgenden Interessen zu berücksichtigen:
a. die Art und die Bedeutung des in Frage stehenden Anspruchs;
b. die Schwere bzw. Dauer ihrer Betroffenheit;
c. die Verfügbarkeit vergleichbarer Ausweichmöglichkeiten;
d. die Anzahl der potenziell betroffenen Menschen mit Behinderungen.
3 Rechtsansprüche und Verfahren
§ 8
Rechtsansprüche
1 Wer von einer Benachteiligung durch den Kanton, die Gemeinden, die Träger
öffentlicher Aufgaben oder die Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen
betroffen ist oder eine Organisation nach § 10 darstellt, kann dem Gericht oder
der Verwaltungsbehörde beantragen:
a. eine drohende Benachteiligung zu unterlassen;
b. eine bestehende Benachteiligung zu beseitigen oder zu verringern;
c. eine Benachteiligung festzustellen.
2 Gegen private Anbieter öffentlich zugänglicher Leistungen besteht der Anspruch nur, soweit das Recht ihnen eine Verpflichtung auferlegt.
3 Ist der Anspruch mit verhältnismässigen Massnahmen nicht umsetzbar, werden angemessene Ersatzmassnahmen angeordnet. Sind keine solche möglich,
wird die Benachteiligung festgestellt.
§ 9
Beweislast
1 In Verfahren nach kantonalem Recht wird eine Benachteiligung vermutet,
wenn sie von einer Partei glaubhaft gemacht wird.
§ 10
Klage- und Beschwerderecht von Behindertenorganisationen
1 Organisationen mit Schwerpunkt im Bereich der Behindertenselbsthilfe, die
eine ideelle Zielsetzung verfolgen und seit mindestens 5 Jahren in der Schweiz
tätig sind, können die Rechtsansprüche nach diesem Gesetz und den behindertenrechtlichen Bestimmungen der übrigen kantonalen Gesetzgebung selbständig geltend machen, sofern die geltend gemachte Benachteiligung schwer
wiegt.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die klage- und beschwerdeberechtigten Organisationen.
5 109
§ 11
Rechtsweg
1 Der Rechtsweg richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die
Rechtspflege beziehungsweise nach den anwendbaren besonderen Verfahrensbestimmungen.
4 Umsetzung
§ 12
Schwerpunkte
1 Der Regierungsrat legt periodisch die Schwerpunkte des Kantons zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen fest.
§ 13
Anlaufstelle
1 Der Kanton führt eine Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Er kann sie auf der Grundlage eines Staatsvertrags gemeinsam mit
anderen Kantonen führen.
2 Der Regierungsrat bestimmt die administrative Zuordnung der Anlaufstelle. Er
weist sie keiner Verwaltungseinheit zu, die selber schwergewichtig und unmittelbar Aufgaben mit engem Bezug zu Menschen mit Behinderungen wahrnimmt.
3 Der Regierungsrat ernennt die Leiterin oder den Leiter der Anlaufstelle.
§ 14
Aufgaben der Anlaufstelle
1 Die Anlaufstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat folgende Aufgaben:
a. Sie ist die Kontaktstelle in der kantonalen Verwaltung für Anliegen zur Behindertengleichstellung.
b. Sie überwacht und koordiniert die Umsetzung dieses Gesetzes und der
übrigen behindertenrechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton und
berät die dafür zuständigen Stellen der kantonalen Verwaltung.
c. Sie pflegt den Austausch mit anderen Gemeinwesen sowie mit Menschen
mit Behinderungen und ihren Organisationen über Angelegenheiten der
Rechte von Menschen mit Behinderungen.
d. Sie bereitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Verwaltungseinheiten die Schwerpunkte des Kantons zur Verwirklichung der Rechte von
Menschen mit Behinderungen zuhanden des Regierungsrats vor. Diese
werden in der Langfristplanung und dem Aufgaben- und Finanzplan abgebildet.
e. Sie fördert in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft das Bewusstsein für die
Rechte von Menschen mit Behinderungen.
6 109
f. Sie erstattet dem Regierungsrat periodisch Bericht über ihre Tätigkeit und
unterbreitet ihm ihre Empfehlungen. Der Bericht wird veröffentlicht.
§ 15
Einbezug der Anlaufstelle durch den Kanton
1 Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung orientieren die Anlaufstelle frühzeitig über Projekte der Rechtsetzung und weitere Verwaltungshandlungen von
erheblicher Bedeutung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
2 Die Anlaufstelle kann zu diesen Aufgaben Empfehlungen abgeben.
3 Sie ist Vernehmlassungsadressatin in den Rechtsetzungsverfahren des
Kantons.
§ 16
Einbezug der Anlaufstelle durch die Gemeinden
1 Die Gemeinden orientieren die Anlaufstelle frühzeitig über Projekte der
Rechtsetzung und weitere Verwaltungshandlungen von erheblicher Bedeutung
für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
2 Die Anlaufstelle kann auf Nachfrage Empfehlungen zu diesen abgeben. Weiterführende Beratungen sind kostenpflichtig.
7 109
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.01.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.088
8 109
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 26.01.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.088
Vademecum SGS 109
1/1
Erlasstitel Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL)
SGS-Nr. 109
GS-Nr. 2023.088
Erlassdatum 26.01.2023 (2022/461, Kantonale Verfassungsinitiative «Für eine kantonale Behindertengleichstellung»; Gegenvorschlag für ein Gesetz
des Kantons Basel-Landschaft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL))
In Kraft seit 01.01.2024
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Hinweise:
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Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen