Artikel 1
Ausgleichskasse Uri und IV-Stelle Uri 1 Die Ausgleichskasse Uri und die IV-Stelle Uri sind selbstständige öffentlichrechtliche Anstalten des Kantons Uri mit Sitz in Altdorf. 2 Sie erfüllen alle Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht zuweist.
Uri · 20.2411 · decree
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Ausgleichskasse Uri und IV-Stelle Uri 1 Die Ausgleichskasse Uri und die IV-Stelle Uri sind selbstständige öffentlichrechtliche Anstalten des Kantons Uri mit Sitz in Altdorf. 2 Sie erfüllen alle Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht zuweist.
Sozialversicherungsstelle Uri 1 Unter dem Namen «Sozialversicherungsstelle Uri» besteht eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Altdorf. 2 Sie fasst die Ausgleichskasse Uri, die IV-Stelle Uri und die Familienausgleichskasse Uri (RB 20.2511) in einer Verwaltungseinheit zusammen und sorgt für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit unter ihnen. 3 Der Kanton kann der Sozialversicherungsstelle Uri Aufgaben gegen volle Entschädigung übertragen. 4 Die Verwaltungskosten der Sozialversicherungsstelle Uri tragen die Ausgleichskasse Uri, die IV-Stelle Uri und die Familienausgleichskasse Uri anteilig.
Organe 1 Die Organe der Sozialversicherungsstelle Uri sind: a) die Fachkommission * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.2411 Kanton Uri b) die Geschäftsleitung c) der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung d) die Revisionsstelle 2 Die Organe der Sozialversicherungsstelle Uri handeln unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 3 gleichzeitig als Organe der Ausgleichskasse Uri und der IV-Stelle Uri.
Fachkommission: Aufgaben 1 Die Fachkommission ist das oberste Organ der Sozialversicherungsstelle Uri. 2 Sie: a) bereitet für den Regierungsrat auf dem Gebiet der Sozialversicherung Reglemente und Beschlüsse vor b) erlässt ein Geschäfts-, Anlage- und Unterschriftenreglement für die Sozialversicherungsstelle Uri und die einzelnen Sozialversicherungsträger c) bestimmt die Organisation und die Ziele der Sozialversicherungsstelle Uri und der einzelnen Sozialversicherungsträger d) setzt fest, in welcher Höhe und nach welchen Abstufungskriterien die Verwaltungskostenbeiträge (SR 831.10) an die Ausgleichskasse Uri erhoben werden e) genehmigt unter Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme des Regierungsrats und unter Vorbehalt des Bundesrechts den Gesamtvoranschlag der Sozialversicherungsstelle Uri und die Jahresrechnung der Ausgleichskasse Uri f) genehmigt den Jahresbericht der Sozialversicherungsstelle Uri g) wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung und auf deren oder dessen Vorschlag die anderen Mitglieder der Geschäftsleitung h) wählt eine Revisionsstelle, die die Anforderungen des Bundesrechts
Fachkommission: Zusammensetzung 1 Die Fachkommission setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen. Sie regelt ihre Konstituierung und Sitzungsordnung im Geschäftsreglement. 2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Fachkommission auf die Dauer von vier Jahren und regelt ihre Entschädigung. Er ist mit einem Mitglied in der Fachkommission vertreten. Kanton Uri 20.2411 3 Das Personal der Sozialversicherungsstelle Uri und die Mitarbeitenden der gewählten Revisionsstelle sind in die Fachkommission nicht wählbar.
Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung ist das geschäftsführende Organ der Sozialversicherungsstelle Uri. Sie setzt sich aus mindestens drei von der Fachkommission gewählten Mitgliedern zusammen. 2 Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung sind, soweit sie nicht einem anderen Organ vorbehalten sind, im Geschäftsreglement umschrieben. Insbesondere sorgt sie dafür, dass das Controlling des Kantons gewährleistet ist. 3 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung ist die verantwortliche Leiterin oder der verantwortliche Leiter der Ausgleichskasse Uri und der IV-Stelle Uri. Sie oder er stellt eine zweckmässige Verwendung der finanziellen Mittel sicher, erarbeitet die Aufsichtsmittel, überwacht das operative Tagesgeschäft, verkehrt direkt mit den Behörden des Bundes und des Kantons und vertritt die Ausgleichskasse Uri und die IV-Stelle Uri nach aussen.
Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle nimmt alle Prüfungshandlungen in der Sozialversicherungsstelle Uri vor, die ihr Bundesrecht und kantonales Recht vorschreiben. Sie berichtet der Fachkommission, den zuständigen Behörden von Bund und Kanton und der Geschäftsleitung der Sozialversicherungsstelle Uri über das Ergebnis ihrer Prüfung. 2 Die Kontrolle der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die der Ausgleichskasse Uri angeschlossen sind, richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101).
Aufsicht 1 Der Regierungsrat übt die übergeordnete Aufsicht über die Sozialversicherungsstelle Uri aus. 2 Die Fachkommission der Sozialversicherungsstelle Uri ist die Aufsichtskommission über die Ausgleichskasse Uri, die IV-Stelle Uri und die Familienausgleichskasse Uri im Verwaltungsbereich, soweit Bundesrecht oder andere Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen. 20.2411 Kanton Uri
Zweigstellen 1 Jede Gemeinde errichtet eine Zweigstelle und bezeichnet unter Bekanntgabe an die Sozialversicherungsstelle Uri eine Zweigstellenleiterin oder einen Zweigstellenleiter. 2 Mehrere Gemeinden können nach erfolgter Voranzeige an die Sozialversicherungsstelle Uri gemeinsam eine Zweigstelle führen. 3 Die Aufgaben der Zweigstellen richten sich im Rahmen der bundesrechtlichen Ordnung (SR 831.101)) nach dem Bedürfnis der Sozialversicherungsstelle Uri. An den Durchführungskosten beteiligt sich die Ausgleichskasse Uri nicht. 4 Die Gemeinden können der Sozialversicherungsstelle Uri die Aufgaben ihrer Zweigstellen entschädigungslos zur Durchführung übertragen.
Haftung 1 Der Kanton haftet nicht für Verbindlichkeiten und allfällige Verwaltungskostendefizite der Sozialversicherungsstelle Uri und ihrer Sozialversicherungsträger. Vorbehalten bleibt die Haftung des Kantons nach Massgabe des Bundesrechts und des kantonalen Rechts. 2 Der Kanton übernimmt die Haftung für Schäden im Sinne von Artikel 78 Absatz. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1) und Artikel 70 Absatz 1 AHVG, die durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zweigstellen verursacht werden. 3 Wird der Kanton schadenersatzpflichtig, steht ihm der Rückgriff zu auf die Organe und das Personal der Sozialversicherungsstelle Uri1) und auf die Gemeinde, deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einen Schaden im Sinne von Absatz 2 verursacht haben.
Personal 1 Die Geschäftsleitung stellt das Personal der Sozialversicherungsstelle Uri an und regelt die Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Im Übrigen gilt die Personalverordnung (PV, RB 2.4211). 1) Art. 5 Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101). Kanton Uri 20.2411 2 Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausgleichskasse Uri, der IV-Stelle Uri und der Familienausgleichskasse Uri wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein Arbeitsverhältnis mit der Sozialversicherungsstelle Uri umgewandelt. Vorbehalten bleibt Artikel 333 des Obligationenrechts (OR, SR 220).
Erlass von Beiträgen 1 Die Ausgleichskasse Uri hört den Gemeinderat der zuständigen Einwohnergemeinde oder eine von ihm bezeichnete Stelle und das Amt für Gesundheit zu Erlassgesuchen an, die beitragspflichtige Personen direkt bei ihr einreichen. 2 Der erlassene Minimalbeitrag wird vom Kanton und der Wohnsitzgemeinde der beitragspflichtigen Person je zur Hälfte getragen.
Aufhebung bisherigen Rechts2)
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung ist vom Bund zu genehmigen3). 2 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. 3 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt4). 2) Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt. 3) Vom Bund genehmigt am 14. August 2012. 4) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2013 (AB vom 30. November 2012). 20.2411 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 04.04.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung AB 13.04.2012 Kanton Uri 20.2411 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 04.04.2012 01.01.2013 Erstfassung AB 13.04.2012