Art. 1
1 Die Gebühren und der Preis für die bei der kantonalen Steuerverwaltung bezogenen Unterlagen werden wie folgt festgelegt:
Valais · 642.104 · other
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1 Die Gebühren und der Preis für die bei der kantonalen Steuerverwaltung bezogenen Unterlagen werden wie folgt festgelegt:
1 Die Verwaltungsgebühren betragen: a) für die Behandlung von Fristverlängerungen eines Einzelgesuches: 20 Franken; b) für Entscheide und Vormeinungen: von 200 bis 2'000 Franken; c) * für jede Mahnung wegen Nichteinreichung der Steuererklärung und für die Mahnung im Bezugsverfahren: 25 Franken; d) * für jedes Betreibungsbegehren: 40 Franken; e) für jede Einräumung einer Zahlungsfrist ab 2'000 Franken: von 30 bis 100 Franken; f) für teilweise gutgeheissene oder abgewiesene Erlassentscheide ab 1'000 Franken: von 50 bis 500 Franken; g) für juristische Auskünfte pro Arbeitsstunde: von 80 bis 150 Franken; h) für ausserordentliche Verwaltungsarbeiten pro Arbeitsstunden: von 60 bis 120 Franken; i) für Nachforschungen pro Arbeitsstunde: 20 Franken. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 642.104 2 Die Gebühren für die Behandlung von Fristverlängerungen eines Einzelgesuchs und für Mahnungen können mit der Steuerrechnung der Kantonssteuern des betreffenden Jahres erhoben werden.
1 Die Kanzleigebühren umfassen: a) Kopie der Steuererklärung: zehn Franken; b) Kopie einzelner Beilagen: fünf Franken; c) Kopie pro Seite: ein Franken; d) beglaubigte Kopie, zusätzlich: fünf Franken; e) Steuerbescheinigungen: 20 Franken.
1 Die Zusatzunterlagen werden wie folgt in Rechnung gestellt: a) vollständiges Steuererklärungsformular im Original: zwei Franken; b) Kopie des vollständigen Steuererklärungsformulars: zwei Franken; c) Steuererklärung "Ausserkantonale": zwei Franken; d) Beilagen (Landwirtschaftsbetriebe usw.): zwei Franken; e) Lohnausweis, Schuldenverzeichnis, Detail der Mieteinnahmen: 20 Rappen; f) Wegleitung: zwei Franken; g) Adressetiketten für die Gemeinden, pro Adresse: 20 Rappen.
1 Die Grundgebühr für Globalgesuche (Zugang über Internet) zur Einreichung der Steuererklärung für natürliche und juristische Personen wird auf 250 Franken pro Jahr festgesetzt. 2 Die ersten 50 Fristverlängerungsgesuche sind in der Grundgebühr enthalten. Für zusätzliche Gesuche und für Fristverlängerungsgesuche per Internet wird eine Gebühr von fünf Franken pro steuerpflichtige Person erhoben.
1 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 642.104 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 22.04.2009 01.01.2009 Erlass Erstfassung BO/Abl. 26/2008 04.05.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 20/2016 04.05.2016 01.01.2017 Art. 2 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 20/2016 642.104 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 22.04.2009 01.01.2009 Erstfassung BO/Abl. 26/2008 Art. 2 Abs. 1, c) 04.05.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 20/2016 Art. 2 Abs. 1, d) 04.05.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 20/2016