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Statut über die internationale Rechtsordnung der Eisenbahnen

Confederation · 0.742.101.1 · treaty

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Contents: 44 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44

44 provisions

Art. 41

Hinsichtlich aller Ämter oder Stellen, die kraft internationaler Übereinkommen zu dem Zweck geschaffen sind oder noch geschaffen werden, um die Regelung der Eisenbahntransportfragen zwischen Staaten zu erleichtern, soll unbeschadet der Anwendung des Artikels 24 des Völkerbundsvertrages angenommen werden, dass sie von demselben Geiste beseelt sind wie die Organe des Völkerbundes und dass sie in ihrem eigenen Wirkungskreis zur Ausführung dieses Übereinkommens die Tätigkeit dieser Organe gleichsam ergänzen. Sie werden infolgedessen unmittelbar mit den zuständigen Stellen des Völkerbundes alle zweckdienlichen Mitteilungen austauschen, die sich auf die Ausführung ihrer Aufgabe internationaler Zusammenarbeit beziehen. Art. 24 des Völkerbundsvertrages lautete: «Alle durch frühere Kollektivverträge errichteten internationalen Ämter sollen, vorbehältlich der Zustimmung der Vertragsparteien, unter die Leitung des Völkerbundes gestellt werden. Das gleiche soll für alle andern künftig zu gründenden internationalen Ämter und Kommissionen zur Regelung von Angelegenheiten internationalen Interesses gelten. Für alle Fragen von internationalem Interesse, die in allgemeinen Verträgen geregelt, aber der Überwachung durch Kommissionen oder internationale Ämter nicht unterstellt sind, soll das Sekretariat des Völkerbundes auf Verlangen der Vertragsparteien und mit Zustimmung des Rates alle zweckmässigen Erkundigungen einziehen und weiterleiten und jede notwendige oder gewünschte Mitwirkung leihen. Der Rat kann die Auslagen für jedes Amt oder jede Kommission, die unter die Leitung des Völkerbundes gestellt ist, in die Auslagen für das Sekretariat einbeziehen.»

Art. 42

Die Vertragsstaaten werden alle notwendigen Anordnungen treffen, damit dem Völkerbund alle Auskünfte zugehen, um seinen Ämtern die Ausführung der Aufgaben zu ermöglichen, die ihnen hinsichtlich der Anwendung dieses Übereinkommens obliegen.

Art. 43

Es besteht Einverständnis darüber, dass das Statut nicht in dem Sinne ausgelegt werden darf, als ob es in irgendeiner Beziehung die Rechte und Pflichten von Gebieten unter sich (inter se) berühre, die Bestandteile eines und desselben souveränen Staates bilden oder unter seinem Schutze stehen, gleichviel, ob diese Gebiete, jedes für sich, Vertragsstaaten sind oder nicht.

Art. 44

in den vorstehenden Artikeln darf keine Bestimmung so ausgelegt werden, als ob sie irgendwie die Rechte oder Pflichten irgendeines Vertragsstaates in seiner Eigenschaft als Mitglied des Völkerbundes berühre.

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