Art. 1 I. Allgemeine Bestimmung
Grundsatz Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen zum Reglement vom 28. April 2014 über die familienergänzende Kinderbetreuung.
Propose a changeKöniz · 12116 · communal act
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Grundsatz Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen zum Reglement vom 28. April 2014 über die familienergänzende Kinderbetreuung.
Propose a changeZuständigkeit 1 Zuständig für alle administrativen Aufgaben in Zusammenhang mit Betreuungsgutscheinen ist die Fachstelle Alter, Jugend und Integration. 2 Sie berät und erteilt Auskünfte in Zusammenhang mit Betreuungsgutscheinen. 3 Sie erstellt und betreibt eine Internet-Plattform für die Administration der Betreuungsgutscheine oder ist gemeindeseitig zuständig für die Belange der kantonalen Plattform. 4 Sie erstellt und führt für den Fall eines Nachfrageüberhangs eine Warteliste. 5 Verfügungen werden von den Mitarbeitenden der Fachstelle Alter, Jugend und Integration erlassen. Das gemeindeinterne 1 Ingress Fassung vom 10. März 2022 2 Fassung vom 13. Februar 2019 3 Fassung vom 13. Februar 2019 860.115.1 Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen.4 Art. 2a5 Härtefälle 1 Ein Härtefall im Sinn von Artikel 4 Absatz 3 des Reglements liegt vor, a) wenn ein Elternteil oder eine erziehungsberechtigte Person allein erziehend ist und zur Existenzsicherung erwerbstätig sein muss, oder wenn beide Eltern oder Erziehungsberechtigten zur Existenzsicherung erwerbstätig sein müssen, oder b) wenn aufgrund der anerkannten Ausbildung, der gesundheitlichen Belastung oder der Stellensuche vermittlungsfähiger arbeitsloser Eltern und Erziehungsberechtigter oder aufgrund der sozialen Situation in der Familie eine vorrangige Aufnahme des Kindes geboten ist. 2 In einem Härtefall a) kann die Fachstelle Alter, Jugend und Integration das Gesuch um einen Betreuungsgutschein prioritär behandeln; b) bemühen sich die zuständigen Organe der Gemeinde darum, dass ein Nachkredit gesprochen wird, falls die Mittel aufgebraucht sind.
Propose a changeAngebot 1 Eine Ferienbetreuung gemäss Artikel 12 des Reglements wird während insgesamt acht Wochen pro Jahr an mehreren Standorten angeboten. 2 Die Anzahl der angebotenen Plätze richtet sich nach den im Budget bewilligten Mittel. 3 Teilnahmeberechtigt sind Kinder ab dem Kindergarten bis zur 6. Klasse, die entweder ihren Wohnsitz in der Gemeinde Köniz haben oder hier die Schule besuchen. 4 Die Teilnahmeberechtigung besteht für Tage, an denen diese Kinder infolge einer Erwerbstätigkeit ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten einer Fremdbetreuung bedürfen. 4 Fassung vom 3. Juli 2019 5 Eingefügt am 3. Juli 2019
Propose a changeAnmeldung, Aufnahme 1 Die An- und Abmeldefristen werden über die gemeindeeigenen Organe (Webseite, Flyer etc.) publiziert. Nachträgliche Anmeldungen sind nur möglich, wenn freie Plätze vorhanden sind, und nur in Absprache mit der Fachstelle Alter, Jugend und Integration. 2 Massgebend für die Aufnahme ist die Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung.
Propose a changeAbteilung BSS Die Abteilung Bildung, soziale Einrichtungen und Sport regelt die Einzelheiten des Angebots. Insbesondere a) erlässt sie eine Benützungsordnung, um einen geordneten Betrieb sicherzustellen; b) legt sie den Betreuungsschlüssel fest; c) legt sie die Standorte im Einzelnen fest; d) legt sie die Betreuungszeiten im Einzelnen fest.
Propose a changeGebühren, Grundsatz 1 Die anmeldenden Eltern oder Erziehungsberechtigten haben für die Ferienbetreuung ihrer Kinder Gebühren zu bezahlen. 2 Die Höhe der Gebühren für die Betreuung richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Gebührenbemessung in der Tagesschulverordnung (TSV) vom 28. Mai 2008 in der jeweils geltenden Fassung. 3 Für die Verpflegung sind zusätzliche kostendeckende Gebühren geschuldet. 4 Die Gebühren werden im Voraus in Rechnung gestellt. 5 Die Gebühren werden von der Abteilung Bildung, soziale Einrichtungen und Sport erhoben.
Propose a changeGebühren, Einzelheiten 1 Bei Abmeldungen nach Anmeldeschluss bleiben die Gebühren geschuldet.8 6 Fassung vom 10. März 2022 7 Fassung vom 10. März 2022 8 Fassung vom 26. April 2017 860.115.1 Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung 2 Wenn ein Kind krankheitsbedingt während mindestens einer Woche nicht am Angebot teilnehmen kann, werden die Gebühren nach Vorlage eines Arztzeugnisses anteilsmässig zurückerstattet.
Propose a changeAufhebung eines Erlasses Die Verordnung vom 6. August 2003 über den Betrieb und die Erhebung der Gebühren für die familienergänzenden Tagesbetreuungsangebote wird aufgehoben.
Propose a changeInkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Köniz, 26. März 2014 Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber Ueli Studer Pascal Arnold
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