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4 provisions
Art. 1 Ansätze für Verpflegung am Kursort
1 Die Vergütung für die Verpflegung am Kursort beträgt:
a. 5 Franken für ein auswärtiges Frühstück;
b. 15 Franken für eine auswärtige Hauptmahlzeit.
2 Kann sich der Teilnehmer oder die Teilnehmerin des Kurses zu kostendeckenden Preisen in einer Betriebskantine oder ähnlichen Anstalt verpflegen, so beträgt die Vergütung für die Hauptmahlzeit 10 Franken.
Art. 2 Ansätze für Unterkunft am Kursort
1 Die Vergütung für die Unterkunft am Kursort beträgt monatlich 300 Franken.
2 Ist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wegen der kurzen Kursdauer oder aus anderen zwingenden Gründen auf eine Hotelunterkunft angewiesen, so werden ihm oder ihr 80 Prozent der nachgewiesenen Unterkunftskosten, höchstens aber 80 Franken pro Übernachtung, vergütet.
3 Absatz 2 gilt nicht für Wochenaufenthalter und Wochenaufenthalterinnen.
Art. 3 Ansätze für Reisekosten
Die Reisekostenvergütung bei der Benützung von Privatfahrzeugen beträgt pro Kilometer:
a. 50 Rappen für Motorwagen;
b. 25 Rappen für Motorräder;
c. 10 Rappen für Motorfahrräder.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1 Die Verordnung vom 3. Dezember 1990 des EVD über die Ansätze für den Auslagenersatz bei Kursbesuch in der Arbeitslosenversicherung wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
[AS 1990 2047]