Kontrollbefugnisse
1 Die Aufsichtsstelle kann bei öffentlichen Organen, bei Auftragsdatenbearbeiterinnen und Auftragsdatenbearbeitern sowie bei Drittpersonen, die von einem
öffentlichen Organ Personendaten erhalten haben, ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten, schriftlich oder mündlich Auskunft über Datenbearbeitungen einholen, Einsicht in alle Unterlagen nehmen, Besichtigungen durchführen und sich Bearbeitungen vorführen lassen. *
2 Die öffentlichen Organe, die Auftragsdatenbearbeiterinnen und Auftragsdatenbearbeiter sowie die Drittpersonen sind verpflichtet, die Aufsichtsstelle bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie wirken insbesondere an der
Feststellung des Sachverhalts mit. *
3 Die Berichte, welche die Aufsichtsstelle im Rahmen der Kontrolltätigkeit erstellt oder erstellen lässt, sind samt den ihnen zugrunde liegenden Materialien
§ 42 nicht öffentlich im Sinne von § 23 Abs. 1. *
Aufforderung
1 Werden schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person offensichtlich gefährdet oder verletzt, fordert die Aufsichtsstelle das öffentliche Organ oder dessen vorgesetzte Stelle auf, unverzüglich die erforderlichen vorläufigen Massnahmen zu ergreifen.
§ 43
Empfehlungen
1 Die Aufsichtsstelle kann zum Umgang mit Informationen Empfehlungen abgeben.
2 Das öffentliche Organ, an welches die Empfehlung gerichtet ist, hat in der Regel innert 4 Wochen gegenüber der Aufsichtsstelle zu erklären, ob es der Empfehlung folgen will.
§ 44
Weisungen zum Bearbeiten von Personendaten
1 Wenn ein öffentliches Organ erklärt, der Empfehlung der Aufsichtsstelle nicht
folgen zu wollen, oder tatsächlich der Empfehlung nicht folgt, kann die Aufsichtsstelle, soweit das Interesse an der Durchsetzung schwer wiegt, ihre Empfehlung oder Teile davon als Weisung in Form einer Verfügung erlassen.
2 Keine Weisung kann gegenüber dem Kantonsgericht erlassen werden.
3 Die Aufsichtsstelle kann direkt eine Weisung erlassen, wenn absehbar ist,
dass das öffentliche Organ eine Empfehlung ablehnen oder ihr keine Folge
leisten wird.
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4 Das öffentliche Organ, an welches die Weisung gerichtet ist, kann sie mit einer Beschwerde gemäss den §§ 27 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz beim Regierungsrat anfechten.
5 Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts richten ihre Beschwerde direkt
an das Kantonsgericht.
6 Die Aufsichtsstelle ist beschwerdeberechtigt gegen die Beschwerdeentscheide des Regierungsrats.
§ 45
Zusammenarbeit
1 Die Aufsichtsstelle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Organen der
Gemeinden, der anderen Kantone, des Bundes und des Auslands, welche die
gleichen Aufgaben erfüllen, zusammen.
§ 46
Verschwiegenheit
1 Die Leiterin oder der Leiter und die Mitarbeitenden der Aufsichtsstelle unterstehen bezüglich der Informationen, die sie bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis
nehmen, der gleichen Pflicht zur Verschwiegenheit wie das bearbeitende öffentliche Organ.
2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt über die Beendigung der Funktion hinaus.
§ 47
Berichterstattung
1 Die Aufsichtsstelle erstattet der Wahlbehörde periodisch Bericht über Umfang
und Schwerpunkte der Tätigkeiten sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen.
2 Der Bericht wird veröffentlicht.
§ 48
Kommunale Aufsichtsstelle
1 Die Gemeinde kann für den kommunalen Bereich eine eigene Aufsichtsstelle
führen.
2 Sieht sie davon ab oder erfüllt die kommunale Aufsichtsstelle die Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht, so ist die kantonale Aufsichtsstelle zuständig.
3 Die oder der kommunale Beauftragte und allfällige weitere Mitarbeitende dürfen zusätzlich keine anderen behördlichen Funktionen in der Gemeinde wahrnehmen.
4 Die §§ 40–47 gelten analog für die kommunale Aufsichtsstelle in ihrem Zuständigkeitsbereich.
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9 Strafbestimmungen
§ 49
Vertragswidriges Bearbeiten von Personendaten
1 Wer als beauftragte Drittperson gemäss § 7 ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs Personendaten vorsätzlich
oder fahrlässig für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird
mit Busse bestraft.
2 Wer Personendaten, die sie oder er von einem öffentlichen Organ zum Bearbeiten für einen nicht personenbezogenen Zweck erhalten hat, entgegen der
Verpflichtung gemäss § 20 Abs. 3 vorsätzlich oder fahrlässig an Dritte weiter
gibt, wird mit Busse bestraft.
10 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 50
Änderung bisherigen Rechts
1 Es werden geändert:
1. Kantonales Statistikgesetz: Das Kantonale Statistikgesetz vom 21. Februar 20084) wird wie folgt geändert: ...5)
2. Anmeldungs- und Registergesetz; Das Anmeldungs- und Registergesetz
(ARG) vom 19. Juni 20086) wird wie folgt geändert: ...7)
3. Landratsgesetz: Das Gesetz vom 21. November 19948) über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz, LRG)
wird wie folgt geändert: ...9)
4. Verwaltungsorganisationsgesetz: Das Gesetz vom 6. Juni 198310) über
die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung
(Verwaltungsorganisationsgesetz) wird wie folgt geändert: ...11)
5. Personalgesetz: Das Gesetz vom 25. September 199712) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) wird wie folgt geändert: ...13)
6. Archivierungsgesetz: Das Gesetz vom 11. Mai 200614) über die Archivierung (Archivierungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...15)
4) GS 36.685, SGS 107
5) Vgl. GS 37.1165.
6) GS 36.752, SGS 111
7) Vgl. GS 37.1165.
8) GS 32.58, SGS 131
9) Vgl. GS 37.1165.
10) GS 28.436, SGS 140
11) Vgl. GS 37.1165.
12) GS 32.1008, SGS 150
13) Vgl. GS 37.1165.
14) GS 35.948, SGS 163
15) Vgl. GS 37.1165.
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7. Gemeindegesetz: Das Gesetz vom 28. Mai 197016) über die Organisation
und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...17)
8. Polizeigesetz: Das Polizeigesetz vom 28. November 199618) wird wie folgt
§ 51 geändert: ...19)
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 7. März 199120) über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) wird aufgehoben.
11 Schlussbestimmungen
§ 52
Fristen
1 Innerhalb 2 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Verzeichnisse
der Informationsbestände mit Personendaten gemäss § 22 zu veröffentlichen.
2 Der Regierungsrat kann die Frist auf begründetes Gesuch hin um ein Jahr
verlängern.