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9 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen den Parteien und folgenden Behörden:
a. Obergericht;
b. Verwaltungsgericht;
c. Kantonsgericht;
d. Schlichtungsbehörde;
e. Staatsanwaltschaft;
f. Betreibungsamt;
g. Konkursamt.
2 Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung3) und der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und
Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren4)
gelten sinngemäss auch für das Verwaltungsgericht.
3 Für den elektronischen Rechtsverkehr von ausländischen Zustellungsdomizilen oder an solche bleibt das Staatsvertragsrecht vorbehalten.
1) SR 272.1
2) GDB 134.1
3) SR 272
4) SR 272.1; im Folgenden als "Übermittlungsverordnung" bezeichnet
OGS 2010, 98
134.115
Art. 2
Begriffe
1 In diesem Reglement bedeuten:
a. Urkunden: Schriftstücke einer Behörde oder Partei;
b. Partei: Rechtsuchende und/oder ihre Rechtsvertretung;
c. Zustellplattform: elektronischer Postschalter, der Quittungen über
den Zeitpunkt einer elektronischen Übermittlung zustellt und elektronische Postfächer zur Verfügung stellt;
d. Elektronisches Postfach: auf der Zustellplattform eingerichtetes
Postfach, in welchem die elektronischen Meldungen zur Abholung
bereitgestellt werden;
e. Anerkannte elektronische Signatur: ZertES5)-konforme digitale Signatur.
Art. 3
Anerkannte Zustellplattform und Behördenadressen
1 Die Behörden und die Parteien, welche am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, haben die Dienste der anerkannten Zustellplattform zu
benützen und sich dort einzutragen.
2 Die Bundeskanzlei veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Behördenadressen und der von den Behörden anerkannten Zustellplattform.
Art. 4
Einreichen von Urkunden bei der Behörde
1 Die elektronischen Eingaben der Parteien müssen an die von der Bundeskanzlei veröffentlichten Zustelladressen gesendet werden.
2 Die Parteien stellen der Behörde ihre Urkunden im PDF-Format und, soweit im Sinne von Art. 6 Übermittlungsverordnung6) vorgeschrieben, in
strukturierter Form zu.
3 Unterschriftsbedürftige Dokumente müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen werden.
4 Bei elektronischer Übermittlung ist eine Frist eingehalten, wenn der
Empfang bei der Zustelladresse der Behörde spätestens am letzten Tag
der Frist durch ihr Informatiksystem bestätigt worden ist.
5) BG vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (SR 943.03)
6) SR 272.1
134.115
Art. 5
Trägerwandel und Aktenführung
1 Die Behörde hat jedes im elektronischen Rechtsverkehr eingereichte
Dokument auszudrucken. Für diesen Trägerwandel gelten die Vorschriften des Art. 13 der Übermittlungsverordnung7).
2 Das Obergericht kann der Behörde aus wichtigen Gründen Ausnahmen
von der Pflicht zur Führung der Akten in Papierform gestatten.
Art. 6
Zustellung von Urkunden durch die Behörde
1 Die Behörde führt ein Verzeichnis, welches zeigt, welche Parteien ausdrücklich ihr Einverständnis zu elektronischen Zustellungen erteilt haben
und an welche E-Mail-Adressen Zustellungen erfolgen können.
2 Stellt die Behörde einer Partei die Urkunde elektronisch zu, so hat sie
das eigenhändig unterzeichnete Originaldokument einzuscannen und mit
ihrer elektronischen Signatur zu versehen. Gleichzeitig hat die Behörde
die Bestätigung, dass dieses Dokument dem Originaldokument entspricht,
und das Verarbeitungsdatum sowie den Namen und den Vornamen der
ausführenden Person anzubringen.
3 Die Behörde übermittelt ihre Urkunden im Format PDF/A, die Beilagen
im Format PDF.
4 Die Urkunde wird der Partei auf der Zustellplattform in einem elektronischen Postfach zum Abholen bereitgestellt. Das System kann eine Abholungseinladung per E-Mail zustellen.
5 Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des Herunterladens von der Zustellplattform als erfolgt. Eine Urkunde, die nicht heruntergeladen wird, gilt spätestens am siebten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt.
Art. 7
Massenverfahren im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs
1 Für den elektronischen Rechtsverkehr im Rahmen des eSchKG-Verbunds gelten die besonderen Bestimmungen gemäss Art. 14 der Übermittlungsverordnung8).
7) SR 272.1
8) SR 272.1
134.115
Art. 8
Haftungsausschluss
1 Es ist jede Haftung ausgeschlossen, wenn die Zustellplattform den Empfang der Meldung nicht fristgerecht bestätigt. Der Haftungsausschluss gilt
sowohl für die Verbindung zur Zustellplattform als auch für die Zustellplattform selber.
Art. 9
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
134.115
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 98
134.115
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.12.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 98