Art. 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der kantonalen und der Gemeindebehörden bei der Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Ausweise.
Fribourg · 114.3.11 · ordinance
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Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der kantonalen und der Gemeindebehörden bei der Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Ausweise.
Verteilung der Zuständigkeiten 1 Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte können bei der Wohnsitzgemeinde oder beim kantonalen Zentrum des Amtes für Bevölkerung und Migration (das Amt) eingereicht werden. Ausweise – V 114.3.11 2 Anträge auf Ausstellung eines Passes sowie auf die gleichzeitige Ausstellung eines Passes und einer Identitätskarte können nur beim Amt eingereicht werden. 3 Das Amt ist die für die Ausstellung der Ausweise zuständige Behörde.
Biometrische Daten 1 Die digitale Fotografie wird ausschliesslich im Amt aufgenommen.
Kantonspolizei 1 Der Verlust eines Ausweises muss unverzüglich der Kantonspolizei mitgeteilt werden. 2 Diese gibt den Verlust in das automatisierte Fahndungssystem RIPOL ein. 3 Sie ist entsprechend den Vorschriften der Bundesgesetzgebung berechtigt, für Identitätsabklärungen das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) abzufragen.
Gebühren 1 Das Bundesrecht regelt die Höhe der Gebühren und ihre Aufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen. 2 Die Gebühren werden beim persönlichen Erscheinen der antragstellenden Person von der Behörde, die den Antrag entgegennimmt, eingezogen. 3 Wird der Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte bei der Gemeinde eingereicht, so hat die antragstellende Person die gesamte kantonale Gebühr zu begleichen. Die Gebühr wird dann zu gleichen Teilen zwischen dem Staat und der Gemeinde, die den Antrag weitergeleitet hat, aufgeteilt.
Rechtsmittel 1 Verfügungen des Amtes können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Beschluss vom 20. Dezember 1996 über die Pässe und Identitätskarten (SGF 114.3.11) wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Ausweise – V 114.3.11 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 17.12.2002 Erlass Grunderlass 01.01.2003 2003_001 09.02.2010 Art. 2 geändert 01.03.2010 2010_021 09.02.2010 Art. 3 geändert 01.03.2010 2010_021 09.02.2010 Art. 4 geändert 01.03.2010 2010_021 09.02.2010 Art. 5 geändert 01.03.2010 2010_021 14.02.2012 Art. 1 geändert 01.03.2012 2012_008 14.02.2012 Art. 2 geändert 01.03.2012 2012_008 14.02.2012 Art. 5 geändert 01.03.2012 2012_008 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.12.2002 01.01.2003 2003_001 Art. 1 geändert 14.02.2012 01.03.2012 2012_008 Art. 2 geändert 09.02.2010 01.03.2010 2010_021 Art. 2 geändert 14.02.2012 01.03.2012 2012_008 Art. 3 geändert 09.02.2010 01.03.2010 2010_021 Art. 4 geändert 09.02.2010 01.03.2010 2010_021 Art. 5 geändert 09.02.2010 01.03.2010 2010_021 Art. 5 geändert 14.02.2012 01.03.2012 2012_008