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Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs

Basel-Landschaft · 480 · statute

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 7
  6. § 11
  7. § 12
  8. § 14
  9. § 15
  10. § 16

10 provisions

§ 1

Vorrang des öffentlichen Verkehrs 1 Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen der Raumplanung vorrangig den öffentlichen Verkehr mit dem Ziel, die Erschliessung des Kantonsgebietes mit einem attraktiven öffentlichen Verkehrsmittel zu sichern und in Bezug auf den Umweltschutz und die Volkswirtschaft ein möglichst gutes Verhältnis zwischen öffentlichen und individuellem Verkehr anzustreben.

§ 2

Tarifverbund und Verkehrsgemeinschaft 1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs der Region. Er strebt einen regionalen Verkehrsverbund an. 2 Alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die aufgrund dieses Gesetzes Leistungen von Kanton oder Gemeinden erhalten, sind zur Zusammenarbeit in Form eines Tarifverbundes und einer regionalen Verkehrsgemeinschaft verpflichtet.

§ 3

Beteiligung von Kanton und Gemeinden an Verkehrsunternehmen 1 Kanton und Gemeinden sind berechtigt, Verkehrsunternehmen zu eröffnen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen. 2 Beschlüsse des Kantons gemäss Absatz 1 werden vom Landrat gefasst. * 1) In der Volksabstimmung vom 22. September 1985 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.89 2 480 2 Leistungsauftrag

§ 4

Leistungsauftrag 1 Für Linien von regionaler Bedeutung beschliesst der Landrat nach Vernehmlassung bei den Gemeinden einen Generellen Leistungsauftrag. 2 Im Generellen Leistungsauftrag werden Streckennetz, Linienführung, Tarifpolitik sowie Grundzüge des Betriebsangebotes und des Finanzprogramms festgelegt. 3 Eine Linie hat regionale Bedeutung, sofern sie im öffentlichen Interesse liegt und nicht vorwiegend dem Ortsverkehr dient. 4 Gestützt auf den Generellen Leistungsauftrag schliesst der Regierungsrat mit den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs Angebotsvereinbarungen ab. * 5 Wünsche von Gemeinden, die über den vom Landrat beschlossenen Generellen Leistungsauftrag hinausgehen, werden zwischen Gemeinden und Unternehmen zusätzlich vereinbart und von den Gemeinden finanziert. * 6 ... * 3 Finanzierungsarten § 5 * Abgeltung ungedeckter Kosten 1 Mit den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs vereinbarte Leistungen, für die sich keine kostendeckenden Erträge erzielen lassen, sind als ungedeckte Kosten abzugelten. 2 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sind bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen verpflichtet, ihren Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und die Möglichkeiten der Selbsthilfe zu nutzen. Leistungen, die nur aus Mangel an betriebswirtschaftlicher Effizienz nicht kostendeckend erbracht werden können, dürfen vom Kanton nicht als abgeltungsberechtigte Leistungen anerkannt werden. 3 Unter Selbsthilfe sind Nebengeschäfte zu verstehen, soweit sie in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Linie des öffentlichen Verkehrs stehen. Nebengeschäfte, die den öffentlichen Verkehr konkurrenzieren, sind unzulässig. Kostenunterdeckung bei Nebengeschäften darf der Kanton nicht abgelten. 4 Über die Anerkennung einer Leistung als abgeltungsberechtigte Leistung entscheidet die zuständige Direktion. Sie hat Einsichtsrecht in das gesamte Rechnungswesen. § 5a * Beiträge an Abonnemente 1 Um die Benützung des öffentlichen Verkehrs zu fördern, kann der Kanton Beiträge an Tarifverbund-Abonnemente gewähren. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.89 3 480 § 6 * Investitionsbeiträge 1 Der Kanton kann Unternehmen des öffentlichen Verkehrs für Aufgaben von regionaler Bedeutung Investitionsbeiträge ausrichten, indem er: a. Anlagen und Areale unentgeltlich zur Verfügung stellt; b. Leistungen erbringt oder Eigenkapital zur Verfügung stellt; c. Darlehen und Kredite gewährt. 2 Der Kanton kann Beiträge für die Finanzierung von grenzüberschreitenden Investitionen für den öffentlichen Verkehr gewähren oder sich zu diesem Zweck an regionalen Trägerschaften beteiligen.

§ 7

Ausserordentliche Sanierungshilfe 1 Ist ein Unternehmen des öffentlichen Verkehrs trotz Abgeltung der ungedeckten Kosten durch mehrjährige Defizite und das Fehlen finanzieller Reserven ohne eigenes Verschulden in seiner Existenz bedroht, so kann der Kanton die erforderlichen Sanierungsmassnahmen treffen, insbesondere finanzielle oder technische Sanierungshilfe. * 2 Die Sanierungsmassnahmen werden mit besonderen Auflagen an das Unternehmen verbunden. * 4 ... * § 8 * … § 9 * … § 10 * … 5 Mitwirkung von Landrat und Gemeinden

§ 11

Mitwirkung des Landrates 1 Dem Landrat sind Abrechnungen über die Angebotsvereinbarungen und die Rechenschaftsberichte der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs über die Erfüllung des Generellen Leistungsauftrages zur Genehmigung vorzulegen. * 2 … * 3 Der Landrat legt auf Antrag des Regierungsrates die Höhe des Beitrages an jedes bezogene Tarifverbund-Abonnement fest. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.89 4 480

§ 12

Mitwirkung der Gemeinden 1 Der Kanton unterbreitet den betroffenen Gemeinden Projekte und wesentliche Massnahmen zur Stellungnahme. 2 Mit den Gemeinden werden regelmässig Verkehrskonferenzen durchgeführt. 3 Den Gemeinden steht eine angemessene Vertretung in den Organen der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu. 6 Genehmigung von Tarif und Fahrplan, Bewilligungen * § 13 * Zuständigkeiten 1 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die mit dem Kanton eine Angebotsvereinbarung abgeschlossen haben, müssen die Tarife vom Regierungsrat und die Fahrpläne von der zuständigen Direktion genehmigen lassen. 2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Zuständigkeit, das Verfahren und die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen zur regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung im Zuständigkeitsbereich des Kantons. 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14

Übergangsbestimmung 1 Bewilligte Investitionskredite werden gemäss bisherigen Landratsbeschlüssen abgerechnet.

§ 15

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Gesetz vom 23. Januar 19582) betreffend die Förderung von Verkehrsunternehmungen im Kanton Basel-Landschaft durch den Staat und Gemeinden (Verkehrsgesetz) wird aufgehoben.

§ 16

In-Kraft-Treten 1 Der Regierungsrat beschliesst das In-Kraft-Treten3) dieses Gesetzes. 2) GS 21.276 3) Am 1. Oktober 1985 auf den 1. Januar 1986 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.89 5 480 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 18.04.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung GS 29.89 26.06.1997 01.01.1998 § 4 Abs. 4 geändert GS 32.1003 26.06.1997 01.01.1998 § 4 Abs. 6 aufgehoben GS 32.1003 26.06.1997 01.01.1998 § 5 totalrevidiert GS 32.1003 26.06.1997 01.01.1998 § 5a eingefügt GS 32.1003 26.06.1997 01.01.1998 § 6 totalrevidiert GS 32.1003 26.06.1997 01.01.1998 § 7 Abs. 1 geändert GS 32.1003 26.06.1997 01.01.1998 § 11 Abs. 1 geändert GS 32.1003 26.06.1997 01.01.1998 § 11 Abs. 3 eingefügt GS 32.1003 26.06.1997 01.01.1998 Titel 6 geändert GS 32.1003 26.06.1997 01.01.1998 § 13 totalrevidiert GS 32.1003 25.06.2009 01.01.2010 § 3 Abs. 2 geändert GS 36.1180 25.06.2009 01.01.2010 § 4 Abs. 5 geändert GS 36.1180 25.06.2009 01.01.2010 § 5a Abs. 1 geändert GS 36.1180 25.06.2009 01.01.2010 § 5a Abs. 1 geändert GS 36.1180 25.06.2009 01.01.2010 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 36.1180 25.06.2009 01.01.2010 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 36.1180 25.06.2009 01.01.2010 Titel 4 aufgehoben GS 36.1180 25.06.2009 01.01.2010 § 8 aufgehoben GS 36.1180 25.06.2009 01.01.2010 § 9 aufgehoben GS 36.1180 25.06.2009 01.01.2010 § 10 aufgehoben GS 36.1180 15.06.2017 01.01.2018 § 11 Abs. 2 aufgehoben 2017.077 15.06.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 2017.077 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.89 6 480 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.04.1985 01.01.1986 Erstfassung GS 29.89 § 3 Abs. 2 25.06.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1180 § 4 Abs. 4 26.06.1997 01.01.1998 geändert GS 32.1003 § 4 Abs. 5 25.06.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1180 § 4 Abs. 6 26.06.1997 01.01.1998 aufgehoben GS 32.1003 § 5 26.06.1997 01.01.1998 totalrevidiert GS 32.1003 § 5a 26.06.1997 01.01.1998 eingefügt GS 32.1003 § 5a Abs. 1 25.06.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1180 § 5a Abs. 1 25.06.2009 01.01.2010 geändert GS 36.1180 § 6 26.06.1997 01.01.1998 totalrevidiert GS 32.1003 § 7 Abs. 1 26.06.1997 01.01.1998 geändert GS 32.1003 § 7 Abs. 2 25.06.2009 01.01.2010 aufgehoben GS 36.1180 § 7 Abs. 2 25.06.2009 01.01.2010 aufgehoben GS 36.1180 Titel 4 25.06.2009 01.01.2010 aufgehoben GS 36.1180 § 8 25.06.2009 01.01.2010 aufgehoben GS 36.1180 § 9 25.06.2009 01.01.2010 aufgehoben GS 36.1180 § 10 25.06.2009 01.01.2010 aufgehoben GS 36.1180 § 11 Abs. 1 26.06.1997 01.01.1998 geändert GS 32.1003 § 11 Abs. 2 15.06.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017.077 § 11 Abs. 3 26.06.1997 01.01.1998 eingefügt GS 32.1003 Titel 6 26.06.1997 01.01.1998 geändert GS 32.1003 § 13 26.06.1997 01.01.1998 totalrevidiert GS 32.1003 Anhang 1 15.06.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2017.077 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.89 Erlasstitel Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs SGS-Nr. 480 GS-Nr. 29.89 Erlassdatum 18. April 1985 (LRV 1982-162) In Kraft seit 01.01.1986 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 15.06.2017 2017.077 01.01.2018 LRV 2016-212 25.06.2009 36.1180 01.01.2010 Mit Finanzhaushaltsgesetz 26.06.1997 32.1003 01.01.1998 LRV 1996-252

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