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Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge

Zug · 826.25 · statute

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Contents: 14 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 gewähren. *
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8 besteht, beträgt Fr. 87'140.5) *
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14

14 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Der Kanton Zug gewährt Frauen bei Mutterschaft während einer bestimmten Zeit Beiträge, sofern sie einer solchen Hilfe bedürfen.

§ 2

Anspruch 1 Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge hat eine Frau, die selber oder deren Ehemann seit mindestens einem Jahr im Kanton Zug wohnt und welche die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt. 2 Die Karenzfrist entfällt gegenüber Zuzügerinnen aus Kantonen und aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die Gegenrecht halten und vergleichbare Leistungen

§ 3 gewähren. *

Zeitpunkt der Bezugsberechtigung 1 Mutterschaftsbeiträge werden in der Regel nach der Geburt ausgerichtet. 2 Besteht eine Notlage, können Beiträge schon sechs Monate vor der Geburt ausgerichtet werden. 1) BGS 111.1 GS 23, 179 1 826.25 2. Berechnung der Mutterschaftsbeiträge

§ 4

Höhe und Dauer der Beiträge 1 Der Beitrag entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem Lebensbedarf und dem anrechenbaren Einkommen, berechnet auf einen Monat. Der Beitrag für eine alleinstehende Mutter, die zusammen mit dem Vater des Kindes in einer Wohn-, Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft oder mit ihrer eingetragenen Partnerin lebt, wird gleich berechnet wie bei Ehepaaren. * 2 Er wird in der Regel während eines Jahres ausgerichtet. 3 Der Differenzbetrag wird auf die nächsten 50 Franken aufgerundet. * 4 Verändern sich die Einkommensverhältnisse während der Bezugszeit, ist der Beitrag entsprechend anzupassen.

§ 5

Lebensbedarf 1 Der Lebensbedarf wird wie folgt ermittelt: a) * Der Grundbetrag für eine alleinstehende Frau beträgt pro Monat Fr. 1600.– sowie für ein Ehepaar pro Monat Fr. 2401.–.2) b) * Für jedes im gleichen Haushalt lebende Kind wird ein Zuschlag von Fr. 342.– berechnet.3) 2 Zusätzlich werden folgende ausgewiesene Kosten im Zeitpunkt der Antragstellung aufgerechnet: a) die Miete inkl. Nebenkosten gemäss Mietvertrag, soweit sie angemessen erscheint. Die Situation auf dem Wohnungsmarkt ist gebührend zu berücksichtigen. b) * Prämien für Kranken- und Unfallversicherungen, höchstens jedoch Fr. 317.– pro Monat für eine erwachsene Person, für junge Erwachsene Fr. 280.– und Fr. 78.– pro Monat und Kind;4) c) ambulante Krankheits- und Hilfsmittelkosten während der Bezugszeit der Beiträge. 2) Beträge angepasst in der Verordnung der Volkswirtschaftsdirektion über die Anpassung der Mutterschaftsbeiträge an die Preisentwicklung; BGS 826.251. 3) Betrag angepasst in der Verordnung der Volkswirtschaftsdirektion über die Anpassung der Mutterschaftsbeiträge an die Preisentwicklung; BGS 826.251. 4) Beträge angepasst in der Verordnung der Volkswirtschaftsdirektion über die Anpassung der Mutterschaftsbeiträge an die Preisentwicklung; BGS 826.251. 826.25

§ 6

Anrechenbares Einkommen 1 Einkommen aus Erwerb (Bar- und Naturalleistungen), Kinder- und Familienzulagen, Kapitalerträge, Alimente, Leistungen von Versicherungen und alle übrigen Einkommensteile, die in die Beitragszeit fallen, werden bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens vollumfänglich berücksichtigt. 2 Bei alleinstehenden Müttern in Wohn-, Wirtschafts- und Lebensgemeinschaften werden zusätzlich die Hälfte des monatlichen Bruttomietzinses inklusive Nebenkosten für die Unterkunft und ein Drittel des monatlichen Bruttomietzinses für die Haushaltführung des Wohnungsmitbenützers als anrechenbares Einkommen aufgerechnet. 3 Als Einkommen wird 1⁄15 des nach Abzug der Schulden verbleibenden Vermögens angerechnet, soweit dieses bei Alleinstehenden Fr. 20 000.– und bei Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften Fr. 30 000.– übersteigt. *

§ 7

Vermögensgrenze 1 Die Vermögensgrenze, bei der kein Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge

§ 8 besteht, beträgt Fr. 87'140.5) *

Anpassung an die Preisentwicklung 1 Der Regierungsrat kann die in den §§ 4, 5 und 7 festgesetzten Beiträge angemessen der Preisentwicklung anpassen.6) * 3. Organisation und Verfahren

§ 9

Organisation 1 Wer Mutterschaftsbeiträge beansprucht, hat ein Antragsformular wahrheitsgetreu auszufüllen, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und der Volkswirtschaftsdirektion die verlangten Unterlagen bis spätestens sechs Monate nach der Geburt einzureichen. 2 Das Antragsformular kann bei der Volkswirtschaftsdirektion, bei den Gemeindekanzleien und bei weiteren, von der Volkswirtschaftsdirektion bezeichneten Stellen bezogen werden. 5) Betrag angepasst in der Verordnung der Volkswirtschaftsdirektion über die Anpassung der Mutterschaftsbeiträge an die Preisentwicklung; BGS 826.251. 6) Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für die Anpassung der Mutterschaftsbeiträge an die Preisentwicklung (§ 6 Abs. 1 Ziff. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 826.25 3 Einkommensänderungen während der Bezugsdauer sind der Volkswirtschaftsdirektion unverzüglich zu melden.

§ 10

Vollzug 1 Die Volkswirtschaftsdirektion hat dieses Gesetz zu vollziehen. 2 Die gemeindlichen Sozialdienste können zur Mitarbeit beigezogen werden.

§ 11

Auszahlung der Mutterschaftsbeiträge 1 Die Auszahlung der Mutterschaftsbeiträge erfolgt in der Regel einmal monatlich. 2 Wird die Berechtigte von einem zuständigen gemeindlichen Sozialdienst betreut, insbesondere wenn Unterstützung ausgerichtet wird, kann die Auszahlung direkt an den Sozialdienst erfolgen.

§ 12

Rückerstattung 1 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.

§ 13

Beschwerderecht 1 Gegen Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. 4. Schlussbestimmung

§ 14

Inkraftsetzung 1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1989 in Kraft. 826.25 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.09.1988 01.01.1989 Erlass Erstfassung GS 23, 179 17.02.1998 01.03.1998 § 4 Abs. 1 geändert GS 26, 9 17.02.1998 01.03.1998 § 4 Abs. 3 geändert GS 26, 9 23.11.1999 01.01.2000 § 8 Abs. 1 geändert GS 26, 471 26.06.2003 01.06.2002 § 2 Abs. 2 geändert GS 27, 811 29.03.2007 01.01.2007 § 4 Abs. 1 geändert GS 29, 203 29.03.2007 01.01.2007 § 6 Abs. 3 geändert GS 29, 203 20.11.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 1, a) geändert GS 30, 827 20.11.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 1, b) geändert GS 30, 827 20.11.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2, b) geändert GS 30, 827 20.11.2010 01.01.2011 § 7 Abs. 1 geändert GS 30, 827 21.12.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 1, a) geändert GS 2013/004 21.12.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 1, b) geändert GS 2013/004 21.12.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 2, b) geändert GS 2013/004 21.12.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 1 geändert GS 2013/004 28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 1 geändert GS 2017/075 826.25 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.09.1988 01.01.1989 Erstfassung GS 23, 179 Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075 § 2 Abs. 2 26.06.2003 01.06.2002 geändert GS 27, 811 § 4 Abs. 1 17.02.1998 01.03.1998 geändert GS 26, 9 § 4 Abs. 1 29.03.2007 01.01.2007 geändert GS 29, 203 § 4 Abs. 3 17.02.1998 01.03.1998 geändert GS 26, 9 § 5 Abs. 1, a) 20.11.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 827 § 5 Abs. 1, a) 21.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2013/004 § 5 Abs. 1, b) 20.11.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 827 § 5 Abs. 1, b) 21.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2013/004 § 5 Abs. 2, b) 20.11.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 827 § 5 Abs. 2, b) 21.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2013/004 § 6 Abs. 3 29.03.2007 01.01.2007 geändert GS 29, 203 § 7 Abs. 1 20.11.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 827 § 7 Abs. 1 21.12.2012 01.01.2013 geändert GS 2013/004 § 8 Abs. 1 23.11.1999 01.01.2000 geändert GS 26, 471 § 8 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075

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