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Reglement über den Schutz renaturierter Bäche in der unteren Urner Reussebene

Uri · 10.5116 · regulation

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Contents: 8 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8

8 provisions

Artikel 1

Schutzziel 1 Dieses Reglement bezweckt, die renaturierten Bachläufe der unteren Urner Reussebene als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften, als belebende Elemente einer vielfältigen Landschaft, als Bestandteile des naturnahen Erholungsgebiets für die Öffentlichkeit und als Meliorationsgewässer langfristig, ungeschmälert und umfassend zu erhalten und den Hochwasserabfluss sicherzustellen. 2 Zum Schutzziel gehören insbesondere auch die Gewässerqualität, die Bodenbeschaffenheit und andere natürliche Verhältnisse.

Artikel 2

Schutzobjekte 1 Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt: Objekt Nr. Name 1 Dorfbach in den Gemeinden Altdorf und Flüelen 2 Giessenkanal in den Gemeinden Altdorf und Flüelen 3 Klostergraben in der Gemeinde Seedorf 4 Walenbrunnen in den Gemeinden Erstfeld und Schattdorf 5 Schützenbrunnen in der Gemeinde Silenen 6 Männigenreussli in der Gemeinde Gurtnellen * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.5116 Kanton Uri 2 Die Lage und die Abgrenzung der Schutzobjekte gemäss den bewilligten Renaturierungsprojekten ergeben sich aus den Plänen im Anhang, der Bestandteil dieses Reglements ist. 3 Das Amt für Raumentwicklung1) markiert in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Grenzen der Schutzzonen im Gelände, soweit das zum Schutz der Objekte notwendig ist.

Artikel 3

Schutzbestimmungen 1 Innerhalb der Schutzobjekte sind alle Tätigkeiten, Vorkehrungen und Einrichtungen verboten, die die Schutzziele beeinträchtigen oder gefährden. 2 Insbesondere ist es verboten: a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den Schutzzielen dienen b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben oder zu entnehmen c) eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben, die die Schutzziele beeinträchtigt d) Pflanzenbehandlungsmittel gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) oder Dünger und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 dieser Verordnung zu verwenden e) die Flächen zu beweiden. Vorbehalten bleibt eine Weidenutzung im Interesse der Schutzziele f) Einzelbäume oder Sträucher zu beseitigen oder zu pflanzen. Vorbehalten bleibt die Bewilligung des Amts für Raumentwicklung2) g) wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören. Vorbehalten bleiben die bewilligte Jagd und Fischerei h) wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören. Vorbehalten bleibt die bewilligte Entfernung von invasiven, gebietsfremden Pflanzen gemäss Anhang 2 der Freisetzungsverordnung (SR 814.911) i) nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln j) Feuer anzufachen 3 Vorbehalten bleiben Arbeiten und bauliche Massnahmen, die notwendig sind, um die Meliorationsfunktion der Gewässer sowie den Hochwasserschutz sicherzustellen. 1) Siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 10.5116 4 Gewährleistet bleiben weiterhin bestehende, rechtmässig ausgeübte Nutzungen und Nutzungsrechte in Bezug auf Bauten und Anlagen innerhalb der Schutzperimeter. 5 Beim Dorfbach Altdorf bleibt die bewilligte Benutzung als Vorfluter für das Schwimmbad Moosbad gewährleistet. 6 Das Amt für Raumentwicklung3) stellt am Rande der Schutzobjekte Informationstafeln mit den wichtigsten Schutzbestimmungen auf.

Artikel 4

Pflege, Nutzung und Unterhalt 1 Die Justizdirektion4) kann im Rahmen dieses Reglements und der bewilligten Kredite mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Verträge abschliessen, um die Pflege und den Unterhalt der Schutzgebiete im Dienste der Schutzziele nach Artikel 1 sicherzustellen. 2 Mit diesen Verträgen und gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 NHG ist eine angemessene Abgeltung zu vereinbaren, wenn die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

Artikel 5

Ausnahmen 1 Wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Zweck nach Artikel 1 oder wissenschaftliche Interessen es erfordern, kann die Justizdirektion5) Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements bewilligen. Sie kann damit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.

Artikel 6

Vollzug 1 Die Justizdirektion6) vollzieht dieses Reglement. Dazu setzt sie eine beratende Kommission ein, die sich zusammensetzt aus Vertretern der Grundeigentümer, der Bewirtschafter, des Amts für Umweltschutz, des Amtes für Tiefbau und der Abteilung Natur- und Heimatschutz. Die Kommission wirkt als Bindeglied zwischen den Parteien. 3) Siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 4) Siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5) Siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 6) Siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10.5116 Kanton Uri 2 Die Justizdirektion7), das Amt für Umweltschutz8) und das Amt für Forst und Jagd9) erlassen je nach Zuständigkeit die notwendigen Verfügungen. 3 Der Regierungsrat kann bei Bedarf weitere Personen mit Aufsichtsfunktionen betrauen. Bei Übertretungen des Schutzreglements erstatten diese Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft.

Artikel 7

Strafbestimmungen 1 Wer die Schutzbestimmungen nach Artikel 3 verletzt, wird gestützt auf Artikel 34 KNHG (RB 10.5101) mit einer Busse bis zu 5'000 Franken bestraft. 2 Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten der oder des Schuldigen wiederherzustellen.

Artikel 8

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 7) Siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 8) Siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 9) Siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 10.5116 A1 Anhang 1: Schutzzonenplan Objekte «Dorfbach» und «Giessenkanal» Artikel A1-1 1 Schutzzonenplan Objekte «Dorfbach» und «Giessenkanal»: 10.5116 Kanton Uri Kanton Uri 10.5116 A2 Anhang 2: Schutzzonenplan Objekt «Klostergraben» Artikel A2-1 1 Schutzzonenplan Objekt «Klostergraben»: 10.5116 Kanton Uri A3 Anhang 3: Schutzzonenplan Objekt «Walenbrunnen» Artikel A3-1 1 Schutzzonenplan Objekt «Walenbrunnen»: Kanton Uri 10.5116 10.5116 Kanton Uri A4 Anhang 4: Schutzzonenplan Objekt «Schützenbrunnen» Artikel A4-1 1 Schutzzonenplan Objekt «Schützenbrunnen»: Kanton Uri 10.5116 A5 Anhang 5: Schutzzonenplan Objekt «Männigenreussli» Artikel A5-1 1 Schutzzonenplan Objekt «Männigenreussli»: 10.5116 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 13.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung AB 23.12.2011 Kanton Uri 10.5116 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 13.12.2011 01.01.2012 Erstfassung AB 23.12.2011

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