1 Im ISA werden die Daten von Personen, denen gestützt auf das AwG ein Ausweis ausgestellt wird, sowie administrative und weitere Daten bearbeitet.
2 Von Personen, für die noch kein Ausweis nach AwG ausgestellt worden ist, können zur Verhinderung von Missbrauch und unberechtigter Mehrfachausstellung Daten bearbeitet werden im Zusammenhang mit:
a. Schriftensperre;
b. Hinterlegung eines Ausweises;
c. Entzug eines Ausweises;
d. Schutzmassnahme für Minderjährige oder Entmündigte nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g AwG;
e. Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss.
Art. 30 Zugriffsrechte
1 Die Berechtigungen der beteiligten Behörden zum Zugriff auf das ISA und der Umfang der Zugriffsrechte sind im Anhang 1 geregelt.
2 Die Abfrage der Daten aus ISA zur Identitätsklärung erfolgt ausschliesslich anhand der Ausweisnummer des zu kontrollierenden Ausweises. Kann sich eine Person nicht ausweisen, können das Grenzwachtkorps sowie die vom Bund und den Kantonen bezeichneten Polizeidienststellen die ISA-Daten anhand des Namens und der biometrischen Daten abfragen, sofern sich die Person damit einverstanden erklärt. Die der Klärung der Identität dienende Abfrage allein anhand eines Namens oder allein anhand biometrischer Daten ist verboten.
3 Die Abfrage der Daten aus ISA zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie vermissten Personen kann allein anhand Name(n) und Vorname(n) erfolgen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Art. 31 Datenbekanntgabe zu administrativen Zwecken
Zur Rechnungsstellung und zu administrativen und statistischen Zwecken werden den ausstellenden Behörden periodisch Daten aus dem ISA elektronisch übertragen.
Art. 32 Datenbekanntgabe für Aufnahme von Verlustmeldungen
1 Die kantonalen Stellen tragen die Ausweisverluste in das RIPOL ein.
2 Das ISA stellt zu diesem Zweck eine Schnittstelle zur Verfügung, damit die kantonalen Stellen aus dem ISA diejenigen Daten, die sie zur Vorbereitung der RIPOL-Eintragung benötigen, aus dem ISA in ihr kantonales Rapportiersystem übertragen können.
Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).
Art. 33 Datenbekanntgabe ins Ausland
Das Bundesamt gibt im Einzelfall Personendaten ausländischen Behörden auf deren Gesuch hin bekannt, sofern ein internationales Übereinkommen dies vorsieht.
Art. 34 Offline-Datenbearbeitung
1 Ist eine Online-Zustellung der Daten nicht möglich, so entscheidet das Bundesamt über andere Möglichkeiten zur Aufnahme der Daten ins ISA.
2 Treten bei Auslandsvertretungen Schwierigkeiten auf, namentlich bei der elektronischen Bearbeitung von Daten, so legt das Bundesamt nach Rücksprache mit dem EDA eine Regelung fest.
Art. 35 Berichtigung und Zusammenführung von Daten
1 Die ausstellende Behörde berichtigt die zusätzlichen Daten nach Artikel 11 Absatz 1 AwG.
2 Werden im ISA von einer Person auf Grund von Namensänderungen verschiedene Datensätze geführt, so sind diese von der ausstellenden Behörde so zusammenzuführen, dass ersichtlich ist, dass sie zusammengehören.
3 Bei Namensänderungen infolge Adoption oder Geschlechtsumwandlung werden die Einträge nicht zusammengeführt.
Art. 36 Richtigkeit der Daten
1 Alle beteiligten Behörden sorgen in ihrem Bereich dafür, dass die Personendaten vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
2 Jede Person, welche Personendaten bearbeitet, vergewissert sich, dass die Daten, die sie in das System eingibt oder der zuständigen Behörde bekannt gibt, vollständig und richtig sind und dem aktuellen Stand entsprechen.
Art. 37 Archivierung und Vernichtung von Daten
1 Die im ISA gespeicherten Daten zu einem Ausweis werden 20 Jahre nach ihrer ersten Speicherung vernichtet, soweit sie nicht im Bundesarchiv aufzubewahren sind. Über die Archivwürdigkeit der Personendaten entscheidet das Bundesarchiv.
2 Daten über Schriftensperren und Ausweishinterlegungen werden am gleichen Tag vernichtet, an dem die Aufhebungsverfügung eintrifft.
Art. 37a Anforderungen an ausstellende Behörden
1 Die zuständige ausstellende Behörde sorgt dafür, dass mindestens zwei Personen bei der Bearbeitung eines Antrages beteiligt sind (4-Augen-Prinzip).
2 Ist dies nicht möglich, sind die bei der Bearbeitung eines Antrages beteiligten Personen einer Personensicherheitsprüfung zu unterziehen und weitere geeignete Kontrollmassnahmen zu treffen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Art. 38 Anforderungen an Datenstationen
1 Die Datenstationen, die für den bundesexternen Gebrauch vorgesehenen sind, müssen den technischen Vorschriften für Computeranlagen des Bundes entsprechen.
2 Das Bundesamt legt die Einzelheiten fest.
Art. 39 Chiffrierung
Die Datenübertragung hat lückenlos in chiffrierter Form zu erfolgen.
Art. 40 Protokollierung
1 Jede Datenbearbeitung ist zu protokollieren.
2 Die Protokolle sind während eines Jahres getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufzubewahren.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 9 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Art. 41 Aufsicht des Bundes
1 Das Bundesamt beaufsichtigt die Bearbeitung von Personendaten durch Drittstellen. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am ISA beteiligten Behörden.
2 Es erlässt ein Benutzerreglement.
3 Es überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.
Art. 42 Auskunfts- und Berichtigungsrecht
1 Jede Person kann beim Bundesamt in der Form nach Artikel 16 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 Auskunft verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.
2 Die Auskunft erfolgt schriftlich und ist kostenlos. Sie enthält sämtliche im Informationssystem gespeicherten Daten über die ersuchende Person.
3 Für die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft gilt Artikel 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG).
4 Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten über sie berichtigt werden.
SR 235.11
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 9 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
SR 235.1
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 9 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Art. 43 Weitere Ansprüche der Betroffenen
Weitere Ansprüche der Betroffenen richten sich nach Artikel 41 DSG.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 9 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
SR 235.1
Art. 44
1 Der Bund finanziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen vom Zentralrechner zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort.
2 Die Kantone übernehmen die Installations- und Betriebskosten für die Feinverteilung innerhalb der Kantone.
3 Die Kantone und die anderen am ISA angeschlossenen Behörden übernehmen die Kosten für den Unterhalt und den Ersatz der im Rahmen der Einführung des Passes 03 angeschafften Geräte.
4 Der Bund bestimmt die Geräte zur Erfassung und Kontrolle biometrischer Daten und deren Lieferanten. Die Beschaffung der Geräte erfolgt gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen.
5 Die Kantone beziehen ausschliesslich die vom Bund bestimmten Geräte bei dem vom Bund bestimmten Lieferanten. Sie übernehmen die Kosten für die Anschaffung, den Unterhalt und den Ersatz der für die Ausstellung und Kontrolle von Ausweisen notwendigen Infrastruktur.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
SR 172.056.1
Art. 45 Gebühren für Ausweise
Wer einen Ausweis beantragt, muss eine Gebühr entrichten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).
Art. 46 Gebühren für weitere Dienstleistungen
1 Für die folgenden weiteren Dienstleistungen werden Gebühren erhoben:
a. nachträgliche Eintragungen gemäss Artikel 2 Absatz 4 AwG;
b. Ausstellung von Notpässen bei den ausstellenden Behörden ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten sowie an einem Samstag, Sonntag und an einem gesetzlichen Feiertag;
c. Ausstellung von Notpässen am Flughafen.
2 Für die folgenden Dienstleistungen kann eine Gebühr erhoben werden:
a. Zusätzliche Abklärungen in Zusammenhang mit dem Ausstellen eines ordentlichen Ausweises oder eines Notpasses nach Artikel 6 Absatz 4;
b. Entzug eines Ausweises;
c. Rückgabe eines entzogenen Ausweises;
d. Einholung von zusätzlichen Unterlagen und Übermittlung von Dokumenten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Art. 47 Anwendbare Gebührensätze
Die Gebührensätze sind im Anhang 2 aufgeführt.
Art. 48 Gebührenanpassungen
1 Der Bundesrat überprüft nach einer Konsolidierungsphase, ob die Gebühren kostendeckend sind.
2 Die Gebühren werden auf ganze Fünffrankenbeträge auf- oder abgerundet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Art. 49 Auslagen
1 Auslagen werden separat und nach den effektiven Kosten berechnet. Diese werden zusammen mit den Gebühren erhoben.
2 Als Auslagen gelten alle Kosten, welche für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:
a. Porti, Telefon- und Telefaxkosten im In- und Auslandverkehr;
b. Kosten für Arbeiten, welche Verwaltungseinheiten durch Dritte verrichten lassen;
c. Material- und Vertriebskosten.
Art. 50 Inkasso
1 Die Gebühren für Ausweise sind grundsätzlich bei der persönlichen Vorsprache bei der ausstellenden Behörde zu entrichten. Diese bestimmt die Zahlungsart.
2 Gebühren für weitere Dienstleistungen und Auslagen sind bei der leistungserbringenden Behörde zu entrichten.
3 Im Ausland sind die Gebühren und Auslagen in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Das EDA kann abweichende Bestimmungen erlassen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisung des EDA.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Art. 51 Kostenrückerstattung bei abgelehnten Ausweisen
Kann der beantragte Ausweis nicht ausgestellt werden, so erstattet die zuständige ausstellende Behörde den Anteil für die Ausfertigung gemäss Anhang 3 zurück, sofern die Ausfertigung noch nicht erfolgt ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Art. 52 Kostenübernahme bei Mängeln und Versäumnis der Zustellfrist
1 Erhält die antragstellende Person einen fehlerhaften, unvollständigen oder beschädigten Ausweis, so wird ihr kostenloser Ersatz geliefert, wenn sie den Mangel innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang des Ausweises geltend macht.
2 Die Frist für die Zustellung des Ausweises beträgt im Inland 10 Arbeitstage und im Ausland 30 Arbeitstage ab Genehmigung des Antrages durch die zuständige Behörde. Die Auslandvertretung kann im Einzelfall eine längere Zustellfrist festlegen.
3 In begründeten Fällen, namentlich wenn technische Probleme auftreten, kann das EJPD eine längere Frist verfügen. Die Fristverlängerung wird im Bundesblatt publiziert.
4 Wird die Zustellfrist nicht eingehalten, so kann die antragstellende Person dies innert 5 Arbeitstagen rügen. In diesem Fall hat sie das Anrecht auf die kostenlose Ausstellung eines Notpasses, wenn sie diesen für eine Reise oder zu anderen Zwecken benötigt. Trifft der beantragte Ausweis nicht bei der antragstellenden Person ein, oder ist dessen Eintreffen nicht mehr zu erwarten, hat sie Anrecht auf eine kostenlose Neuausstellung.
5 Trägt die Ausfertigungsstelle die Verantwortung für einen mangelhaften Ausweis oder für das Versäumnis der Zustellfrist, liefert ihr die zuständige ausstellende Behörde die Unterlagen, welche die kostenlose Ausweisherstellung rechtfertigen.
6 Bei Differenzen zwischen der zuständigen ausstellenden Behörde und der Ausfertigungsstelle entscheidet das Bundesamt.
7 Ist der Ausweis trotz sorgfältiger Behandlung nicht mehr brauchbar oder fällt der Datenchip aus, wird der Inhaberin oder dem Inhaber für die Restlaufzeit kostenlos ein neuer Ausweis ausgestellt. Die Inhaberin oder der Inhaber haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für die Antragstellung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Art. 53 Gebührenabrechnung und -aufteilung
1 Der Bund rechnet mit den Kantonen ab.
2 Die Aufteilung der Gebühren ist im Anhang 3 geregelt.
Art. 54
1 Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Behörde kann gestützt auf das kantonale Recht Beschwerde geführt werden. Letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Bundesgericht.
2 Für Ausweise, die im Ausland beantragt worden sind, ist das Bundesamt die verfügende Behörde.
3 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
Fassung gemäss Ziff. IV 1 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
Art. 55 Berechtigte Personen
1 Diplomaten- und Dienstpässe können ausgestellt werden:
a. für Personen, die beim EDA tätig sind, im Amt oder im Ruhestand, sowie für deren Familienmitglieder und Begleitpersonen;
b. für Personen, die eine offizielle Funktion bei einer Bundesbehörde oder halbstaatlichen Organisation ausüben, im Amt oder im Ruhestand, sowie für deren Familienmitglieder und Begleitpersonen;
c. für Personen, für die Dauer einer offiziellen Mission im Ausland;
d. für bestimmte höhere Mitarbeitende schweizerischer Nationalität, die bei internationalen Organisationen tätig sind;
e. für Mitglieder des Bundesrates, inklusive Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler, im Amt oder im Ruhestand, sowie für deren Familienmitglieder beziehungsweise Begleitpersonen;
f. für die Präsidentinnen oder Präsidenten des Nationalrates und des Ständerates und für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der eidgenössischen Räte, die im Rahmen einer parlamentarischen Kommission ins Ausland reisen.
2 Sie können der anspruchsberechtigten Person zeitlich beschränkt oder unbeschränkt überlassen werden.
3 …
4 Das EDA regelt die Einzelheiten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).
Art. 56 Besonderheiten
1 Das EDA regelt die Besonderheiten für die Diplomaten- und Dienstpässe bezüglich der Kapitel 1–5 dieser Verordnung.
2 Zur Ausstellung und Kontrolle von Ausweisen betreibt es eine eigene ausstellende Behörde.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Art. 57 Entscheide
Entscheide und dienstliche Anordnungen des EDA bezüglich der Ausstellung und Abgabe sowie des Entzugs von Diplomaten- und Dienstpässen stellen keine Verfügungen dar, welche dem ordentlichen Beschwerdeverfahren zugänglich sind.
Art. 58 Vollzug
1 Das EJPD vollzieht diese Verordnung.
2 Es erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Weisungen über Ausweise.
3 und 4 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Art. 58a
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).
Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 17. Juli 1959 über den Schweizerpass;
2. Verordnung vom 18. Mai 1994 über die schweizerische Identitätskarte.
[AS 1959 581; 1969 77 Ziff. II Bst. C Ziff. 1]
[AS 1994 1412]
Art. 60 Änderung bisherigen Rechts
…
Die Änderungen können unter AS 2002 3151 konsultiert werden.
Art. 61
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2022, mit Wirkung seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 781).
Art. 61bis
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 (AS 2003 2195). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2022, mit Wirkung seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 781).
Art. 61ter und 61quater
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009 (AS 2009 5535). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Febr. 2012, mit Wirkung seit 1. März 2012 (AS 2012 779).
Art. 62 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Oktober 2002 in Kraft.
2 Die Artikel 59 und 60 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.