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Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

Confederation · 143.11 · ordinance

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Contents: 78 provisions
  1. Art. 1 Ausweisarten
  2. Art. 2 Passarten
  3. Art. 2a Arten von Identitätskarten
  4. Art. 3 Notpass
  5. Art. 4 Form und Herausgabe
  6. Art. 5 Gültigkeitsdauer
  7. Art. 5a Auslesen des Datenchips
  8. Art. 5b Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten
  9. Art. 6 Ordentliche Ausweise
  10. Art. 7 Notpässe
  11. Art. 8 Kompetenzkonflikte
  12. Art. 9 Antrag auf Ausstellung
  13. Art. 10 Übernahme und Überprüfung der Personendaten
  14. Art. 11 Einwilligung der gesetzlichen Vertretung
  15. Art. 12 Persönliche Vorsprache
  16. Art. 13 Erfassung von Fotografie und Fingerabdruck
  17. Art. 13a Weitere Prüfungen und Ausstellungsentscheid
  18. Art. 14 Inhalt des Ausweises
  19. Art. 14a Zusätzlicher Inhalt des Passes und der Identitätskarte mit Datenchip
  20. Art. 14b
  21. Art. 14c Anforderungen an die Wohnsitzgemeinde
  22. Art. 14d Antrag
  23. Art. 14e Prüfung Antrag und Ausstellung
  24. Art. 14f Analoge Anwendbarkeit
  25. Art. 15 Nachweis des guten Rufes
  26. Art. 16 Einreichungs- und Prüfungspflicht
  27. Art. 17
  28. Art. 17a
  29. Art. 18 und 19
  30. Art. 20 Voraussetzung
  31. Art. 21 Hinterlegung
  32. Art. 22 Begriff
  33. Art. 23 Verlustanzeige und Meldung
  34. Art. 24 Verlorene und wieder aufgefundene Ausweise
  35. Art. 25 Grundsatz
  36. Art. 26 Rückgabe von Notpässen
  37. Art. 27 Zustellung
  38. Art. 27a Kontrolle
  39. Art. 27b Behandlung
  40. Art. 28 Zweck
  41. Art. 29 Inhalt
  42. Art. 30 Zugriffsrechte
  43. Art. 31 Datenbekanntgabe zu administrativen Zwecken
  44. Art. 32 Datenbekanntgabe für Aufnahme von Verlustmeldungen
  45. Art. 33 Datenbekanntgabe ins Ausland
  46. Art. 34 Offline-Datenbearbeitung
  47. Art. 35 Berichtigung und Zusammenführung von Daten
  48. Art. 36 Richtigkeit der Daten
  49. Art. 37 Archivierung und Vernichtung von Daten
  50. Art. 37a Anforderungen an ausstellende Behörden
  51. Art. 38 Anforderungen an Datenstationen
  52. Art. 39 Chiffrierung
  53. Art. 40 Protokollierung
  54. Art. 41 Aufsicht des Bundes
  55. Art. 42 Auskunfts- und Berichtigungsrecht
  56. Art. 43 Weitere Ansprüche der Betroffenen
  57. Art. 44
  58. Art. 45 Gebühren für Ausweise
  59. Art. 46 Gebühren für weitere Dienstleistungen
  60. Art. 47 Anwendbare Gebührensätze
  61. Art. 48 Gebührenanpassungen
  62. Art. 49 Auslagen
  63. Art. 50 Inkasso
  64. Art. 51 Kostenrückerstattung bei abgelehnten Ausweisen
  65. Art. 52 Kostenübernahme bei Mängeln und Versäumnis der Zustellfrist
  66. Art. 53 Gebührenabrechnung und -aufteilung
  67. Art. 54
  68. Art. 55 Berechtigte Personen
  69. Art. 56 Besonderheiten
  70. Art. 57 Entscheide
  71. Art. 58 Vollzug
  72. Art. 58a
  73. Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts
  74. Art. 60 Änderung bisherigen Rechts
  75. Art. 61
  76. Art. 61bis
  77. Art. 61ter und 61quater
  78. Art. 62 Inkrafttreten

78 provisions

Art. 1 Ausweisarten

Es gibt folgende Ausweisarten: a. Pass; b. Identitätskarte.

Art. 2 Passarten

1 Es gibt folgende Passarten: a. ordentlicher Pass; b. Notpass; c. ordentlicher Diplomatenpass; d. Diplomatennotpass; e. ordentlicher Dienstpass. 2 Ordentliche Pässe, ordentliche Diplomatenpässe und ordentliche Dienstpässe sind mit einem Datenchip ausgestattet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 436).

Art. 2a Arten von Identitätskarten

Es gibt folgende Arten von Identitätskarten: a. Identitätskarte ohne elektronisch gespeicherte Daten (Identitätskarte ohne Datenchip); b. Identitätskarte mit darin elektronisch gespeicherten Daten (Identitätskarte mit Datenchip). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 436).

Art. 3 Notpass

1 Ein Notpass wird ausgestellt in dringenden Fällen, wenn: a. die Zeit zur Erlangung eines ordentlichen Passes nicht ausreicht; b. ein gültiger Ausweis nicht behändigt und vorgelegt werden kann; c. ein gültiger Ausweis den Anforderungen eines Ziellandes nicht genügt. 2 Ein Notpass kann ausgestellt werden, wenn eine Rückreise in die Schweiz auf andere Weise nicht möglich ist. Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 436). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 4 Form und Herausgabe

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bestimmt die Form und das Aussehen der Ausweise und gibt sie heraus. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 436).

Art. 5 Gültigkeitsdauer

1 Der ordentliche Pass und die Identitätskarte werden ausgestellt: a. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben: für 10 Jahre; b. für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das 18. Lebensjahr nicht zurückgelegt haben: für 5 Jahre. c. … 1bis … 2 Der Notpass wird für die Dauer des Auslandaufenthaltes, allenfalls für die vom Einreiseland geforderte Dauer, jedoch für maximal 12 Monate ausgestellt. 3 Beim Verlust von drei oder mehr Ausweisen derselben Ausweisart innerhalb von 5 Jahren wird die Gültigkeitsdauer des neuen Ausweises auf 2 Jahre beschränkt, es sei denn, die Person lege glaubhaft dar, dass sie die Ausweise mit der gebotenen Sorgfalt behandelt hat. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren. 4 Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises kann in der Regel nicht verlängert werden. 5 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 436).

Art. 5a Auslesen des Datenchips

Das EJPD kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014 (AS 2014 455). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 436). Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1

Art. 5b Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten

Fedpol ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 erlassen wurden und folgendes zu Pässen und Reisedokumenten regeln: a. zusätzliche Sicherheitsmerkmale und -anforderungen; b. technische Spezifikationen für das Medium zur Speicherung der biometrischen Daten und seine Sicherung; c. Qualitätsanforderungen und gemeinsame technische Normen für Gesichtsbild und Fingerabdrücke. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 2841). SR 172.010 Siehe Fussnote zu Art. 5a

Art. 6 Ordentliche Ausweise

1 Zuständige ausstellende Behörden im Inland sind die von den Wohnsitzkantonen bezeichneten Stellen. 2 Zuständige ausstellende Behörde im Ausland ist die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der die antragstellende Person angemeldet ist. 3 Personen, die nicht bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung angemeldet sind und die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, beantragen den Ausweis bei der zuständigen ausstellenden Behörde ihres gegenwärtigen Aufenthaltsortes. 4 In begründeten Fällen kann auch die ausstellende Behörde des Aufenthaltsortes nach Rücksprache mit der zuständigen ausstellenden Behörde den Antrag auf einen Ausweis entgegennehmen. Fassung gemäss Art. 76 Ziff. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3879). Fassung gemäss Art. 76 Ziff. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3879).

Art. 7 Notpässe

1 Ein Notpass ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde zu beantragen (Art. 6). Er wird von der zuständigen ausstellenden Behörde ausgefertigt und der antragstellenden Person abgegeben. Artikel 6 Absätze 3 und 4 sind sinngemäss anwendbar. Auf die Rücksprache nach Artikel 6 Absatz 4 kann verzichtet werden, wenn Identität und Personendaten der antragstellenden Person einwandfrei feststehen. 2 Die Kantone können insbesondere an Flughäfen ausstellende Behörden bezeichnen, die ausschliesslich Notpässe ausstellen. Diese Stellen können unter Aufsicht des Kantons namentlich durch das Grenzwachtkorps oder die Polizei betrieben werden.

Art. 8 Kompetenzkonflikte

1 Ist zwischen den verantwortlichen Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Bundesamt für Polizei (Bundesamt). 2 Ist zwischen ausstellenden Behörden im Ausland nach Artikel 4 Absatz 2 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA). 3 Ist zwischen verantwortlichen Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 AwG und ausstellenden Behörden nach Artikel 4 Absatz 2 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Bundesamt.

Art. 9 Antrag auf Ausstellung

1 Wer einen Ausweis beantragen will, kann vor der persönlichen Vorsprache (Art. 12) seine Personendaten der zuständigen ausstellenden Behörde mittels Internet oder Telefon übermitteln oder anlässlich der persönlichen Vorsprache vorlegen. Die zuständigen ausstellenden Behörden bestimmen die bei ihnen zulässigen Arten des Antrages. 2 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 436).

Art. 10 Übernahme und Überprüfung der Personendaten

1 Die zuständige ausstellende Behörde übernimmt die Personendaten aus dem elektronischen Personenstandsregister (Infostar) in das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) nach Artikel 11 AwG. Ist dies nicht möglich, so können die Personendaten aus dem Einwohnerkontrollregister übernommen werden. 2 Bereits im ISA gespeicherte Personendaten können für einen neuen Antrag übernommen werden, wenn die Übernahme aus den Registern nach Absatz 1 nicht möglich ist. Sie sind zwingend mit einer zweiten Datenquelle abzugleichen. Die ausstellenden Behörden können zu diesem Zweck von der antragstellenden Person das Beibringen eines Dokumentes (z.B. zivilstandsamtliches Dokument oder Niederlassungsausweis) verlangen. 3 Die zuständige ausstellende Behörde überprüft die in das ISA übernommenen Daten und insbesondere das Vorliegen der Schweizer Staatsangehörigkeit. Können die Daten nicht aus den Registern nach Absatz 1 oder 2 beschafft werden oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Personendaten, so muss die zuständige ausstellende Behörde diese von der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person oder vom zuständigen Zivilstandsamt überprüfen lassen. 4 Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Personendaten zu bestätigen. 5 Folgende Daten können aus Infostar übernommen werden: a. Name(n) und Vorname(n) der antragstellenden Person; b. Geschlecht; c. Geburtsort und -datum; d. Familien- und Vorname(n) der Eltern; e. Bürgerrecht resp. Staatsangehörigkeit; f. Heimatort(e); g. Lebensstatus; h. AHV-Nummer. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 436). Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

Art. 11 Einwilligung der gesetzlichen Vertretung

1 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so genügt die Unterschrift einer sorgeberechtigten Person. 2 Kann die Zustimmung des anderen Elternteils aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen.

Art. 12 Persönliche Vorsprache

1 Die antragstellende Person muss persönlich bei der zuständigen ausstellenden Behörde vorsprechen, die allenfalls von der ausstellenden Behörde verlangten Dokumente mitbringen und sich über ihre Identität ausweisen. Die ausstellende Behörde überprüft die geltend gemachte Identität. 2 Die antragstellende Person kann bei einer ausstellenden Behörde eines anderen Kantons vorsprechen, sofern zwischen den beiden beteiligten Kantonen eine entsprechende Vereinbarung besteht. Im Einzelfall kann die Vorsprache bei einer ausstellenden Behörde eines anderen Kantons stattfinden, wenn die beteiligten Behörden einverstanden sind. Der Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen. 3 Die persönliche Vorsprache einer im Ausland angemeldeten Person kann bei jeder ausstellenden Behörde im Ausland stattfinden. Im Einzelfall kann die Vorsprache bei einer ausstellenden Behörde eines Kantons stattfinden, wenn die beteiligten Behörden einverstanden sind. Der Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 ist bei der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einzureichen, bei der die antragstellende Person angemeldet ist. 4 Die zuständige ausstellende Behörde kann bei schweren körperlichen oder geistigen Gebrechen von der persönlichen Vorsprache absehen, wenn sie die Identität der antragstellenden Person anderweitig einwandfrei feststellen und die benötigten Daten, einschliesslich der Fotografie, auf andere Weise beschaffen kann. Die Anforderungen an die Fotografie werden durch das EJPD festgelegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535). Fassung gemäss Art. 76 Ziff. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3879). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 436).

Art. 13 Erfassung von Fotografie und Fingerabdruck

1 Die zuständige ausstellende Behörde erstellt von der antragstellenden Person eine digitale Fotografie. 2 Sie erfasst bei der Ausstellung eines Passes oder einer Identitätskarte mit Datenchip zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst. Bei der Beantragung einer Identitätskarte ohne Datenchip werden keine Fingerabdrücke erfasst. 3 Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die antragstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. 4 Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Pass oder eine Identitätskarte mit Datenchip mit verkürzter Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 436).

Art. 13a Weitere Prüfungen und Ausstellungsentscheid

1 Die zuständige ausstellende Behörde prüft, ob: a. die allenfalls notwendige Einwilligung der gesetzlichen Vertretung zum Ausweisantrag vorliegt; b. schon ein Ausweis derselben Ausweisart für die antragstellende Person besteht; c. die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens zur Verhaftung ausgeschrieben ist; gegebenenfalls nimmt sie Rücksprache mit der ausschreibenden Behörde; d. ein weiterer Verweigerungsgrund nach Artikel 6 AwG besteht; e. die Fotografie und Fingerabdrücke der antragstellenden Person mit deren bereits vorhandenen Daten übereinstimmen. 2 Sie stützt sich bei der Prüfung der Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben b–e auf das ISA, auf Infostar und das automatisierte Fahndungssystem RIPOL. 3 Sie überprüft den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie leitet den Antrag nach Genehmigung umgehend an die Ausfertigungsstelle weiter. 4 Sie stellt der antragstellenden Person einen allfälligen Verweigerungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 14 Inhalt des Ausweises

1 Als Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–f AwG gelten die im Infostar oder ausnahmsweise die im ISA aufgeführten Daten (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2). Die antragstellende Person kann indessen verlangen, dass ihr Allianzname eingetragen werde. 2 Im Ausweis kann nur ein Heimatort eingetragen werden. Besitzt die antragstellende Person mehrere Heimatorte, so bestimmt sie den im Ausweis einzutragenden Heimatort. Nur dieser wird im ISA aufgenommen. 3 Als ausstellende Behörde wird die verantwortliche Stelle nach Artikel 4 Absatz 1 AwG im Ausweis eingetragen. 4 Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, werden Angaben über die Grösse weggelassen. Bei dauernd rollstuhlabhängigen Personen kann die Grössenangabe weggelassen werden. Bei Kindern, die das 7. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, sowie bei nicht schreibkundigen oder nicht schreibfähigen Personen wird die Unterschrift weggelassen. 5 Wer einen Eintrag nach Artikel 2 Absatz 4 AwG wünscht, hat die entsprechenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Wer einen Künstlernamen eintragen lassen will, hat zu belegen, dass er oder sie unter diesem Namen in der Gesellschaft allgemein bekannt ist. Über diesen Antrag entscheidet die zuständige ausstellende Behörde. 6 Bei der Identitätskarte sind, abgesehen vom Allianznamen, besondere Einträge nach Artikel 2 Absätze 4 und 5 AwG nicht möglich. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 436).

Art. 14a Zusätzlicher Inhalt des Passes und der Identitätskarte mit Datenchip

1 Auf dem Datenchip der Pässe nach Artikel 2 Absatz 2 und der Identitätskarten nach Artikel 2a Buchstabe b werden folgende Daten gespeichert: a. die Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–d, f und l–m AwG; b. eine Fotografie des Gesichts; c. zwei Fingerabdrücke. 2 Der Inhalt des Datenchips wird durch eine elektronische Signatur gesichert. 3 Auf Pässe findet die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 Anwendung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 436). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 436). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Febr. 2012, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 779). Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 436).

Art. 14b

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 14c Anforderungen an die Wohnsitzgemeinde

1 Die Wohnsitzgemeinde muss für die Bearbeitung von Anträgen für Identitätskarten ohne Datenchip die vom Bund zur Verfügung gestellte Applikation ISA-NAVIG verwenden. 2 Die Wohnsitzgemeinde übernimmt die Kosten für die benötigte Hardware und die Installation der Applikation ISA-NAVIG. 3 Die Wohnsitzgemeinde ist für die Datenbearbeitung verantwortlich. Sie löscht ausserhalb der Applikation ISA-NAVIG bearbeitete Daten nach Abschluss des Ausstellungsverfahrens, sofern für diese keine Aufbewahrungspflicht besteht. 4 Das EJPD regelt die Anforderungen an die Wohnsitzgemeinden betreffend die technische Infrastruktur insbesondere in Bezug auf Internetverbindung, Virenschutz sowie zu verwendende Soft- und Hardware. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 455). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 436). Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 2 der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Nov. 2026 (AS 2026 436). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 14d Antrag

1 Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden ermächtigen, Anträge auf die Ausstellung von Identitätskarten ohne Datenchip entgegenzunehmen. 2 Die antragstellende Person hat persönlich bei der Wohnsitzgemeinde vorzusprechen, die allenfalls verlangten Dokumente mitzubringen und sich über ihre Identität auszuweisen. Die Wohnsitzgemeinde entscheidet, ob die antragstellende Person eine Fotografie mitbringen muss oder diese vor Ort erstellt wird. Die Anforderungen an die Fotografie werden durch das EJPD festgelegt. 3 Die Wohnsitzgemeinde füllt den elektronischen Antrag gestützt auf die Angaben der Einwohnerregister, die auf den im Personenstandsregister Infostar geführten Daten basieren, vollständig und richtig aus. Sie ergänzt den Antrag mit der Fotografie. 4 Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen und die Gebühr für den Ausweis zu entrichten. 5 Die Wohnsitzgemeinde sendet den vollständig ausgefüllten elektronischen Antrag verschlüsselt an ISA. 6 Der Antrag wird ein Monat nach Ablauf der Mängelrügefrist nach Artikel 52 Absatz 1 in ISA-NAVIG automatisch gelöscht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 455).

Art. 14e Prüfung Antrag und Ausstellung

1 Die zuständige ausstellende Behörde überprüft die Anträge auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf die Qualität der Fotografie und der Unterschrift. 2 Sind die Daten ungenau oder unvollständig, so sendet die zuständige ausstellende Behörde den Antrag elektronisch zur Überarbeitung an die Wohnsitzgemeinde zurück; bei Bedarf informiert die Wohnsitzgemeinde die antragstellende Person. 3 Die zuständige ausstellende Behörde nimmt die Prüfungen nach Artikel 13a vor, ausgenommen die Prüfung der Übereinstimmung der Fingerabdrücke nach Absatz 1 Buchstabe e. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 455).

Art. 14f Analoge Anwendbarkeit

Sofern dieser Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt, sind die weiteren Bestimmungen der VAwG auf das Antragsverfahren bei der Wohnsitzgemeinde analog anwendbar. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 455).

Art. 15 Nachweis des guten Rufes

1 Zur Überprüfung des guten Rufes kann das Bundesamt neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder juristischen Personen gemäss Artikel 6a Absätze 1 und 2 AwG, beziehungsweise deren Organe, einfordern: a. Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA; b. Auszug aus dem Handelsregister; c. Auszug der letzten zehn Jahre aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister; d. Lebenslauf einschliesslich sämtlicher geschäftlicher Engagements; e. Übersicht über die finanziellen Beteiligungen der letzten zehn Jahre; f. Liste aller Strafuntersuchungen und straf- sowie zivilrechtlicher Prozesse der letzten zehn Jahre. 2 Als wirtschaftlich Berechtigte sowie als Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung haben können, gelten Personen, die über eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent am Kapital oder den Stimmrechten verfügen. Das Bundesamt kann auch von Personen die Unterlagen einfordern, deren direkte oder indirekte Beteiligung weniger als 10 Prozent am Kapital oder den Stimmrechten beträgt, wenn es dies als notwendig erachtet. 3 Hatte eine der Personen nach den Absätzen 1 und 2 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen. 4 Das Bundesamt kann verlangen, dass die Stellen gemäss Artikel 6a Absatz 1 AwG die Überprüfung des guten Rufes der betroffenen Personen periodisch selbstständig vornehmen und die Gewährleistung des guten Rufes bestätigen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535). Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 3 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

Art. 16 Einreichungs- und Prüfungspflicht

1 Von den Stellen gemäss Artikel 6a Absatz 1 AwG sowie gegebenenfalls den Mitgliedern der Unternehmensgruppe kann das Bundesamt namentlich die Einreichung folgender Unterlagen einfordern: a. Geprüfte Jahresrechnung; b. Zusammenstellung aller wirtschaftlich Berechtigten und aller Inhaberinnen oder Inhaber von Anteilen; c. Angaben zur Organisation der Unternehmung und der Verantwortlichkeiten der einzelnen Personen; d. Zertifiziertes und auf die Ausweisfertigung ausgerichtetes Qualitätsmanagementsystem; e. Sicherheitskonzept, welches namentlich die Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Sicherheit der zu produzierenden Ausweise und deren Bestandteile darlegt; f. Beschrieb der getroffenen Massnahmen zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Fachwissens und der Qualifikationen im Ausweisschriftenbereich. 2 Die Jahresrechnung ist von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte gemäss der Verordnung vom 22. August 2007 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar. 3 Die Stellen gemäss Artikel 6a Absatz 1 AwG weisen periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitätsmanagementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535). SR 221.302.3

Art. 17

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 17a

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006 (AS 2006 2611). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 18 und 19

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, mit Wirkung seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 20 Voraussetzung

1 Zu einem bestehenden Pass kann ein Austauschpass ausgestellt werden, wenn andernfalls eine Reise erschwert oder verunmöglicht würde. 2 Der Antrag auf einen Austauschpass ist schriftlich zu begründen.

Art. 21 Hinterlegung

1 Ist ein Austauschpass ausgestellt worden, so ist jeweils einer der beiden Pässe bei einer ausstellenden Behörde zu hinterlegen. 2 Soweit ein Missbrauch ausgeschlossen ist, kann die Behörde ausnahmsweise eine anderweitige Hinterlegung bewilligen.

Art. 22 Begriff

Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen des Ausweises, namentlich durch Diebstahl, Verlieren oder vollständige Zerstörung.

Art. 23 Verlustanzeige und Meldung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Ausweises hat einen Verlust des Ausweises sofort nach Feststellung der örtlichen Polizei anzuzeigen. 2 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer melden den Verlust des Ausweises, welcher im Ausland eingetreten ist, zusätzlich einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung. Diese meldet den Verlust dem Bundesamt zur Eintragung in die RIPOL-Sachfahndung. 3 Schweizerinnen und Schweizer, welche vorübergehend im Ausland weilen und dort keinen Ersatzausweis beantragen, melden den Verlust des Ausweises nach der Rückkehr in die Schweiz zusätzlich einer schweizerischen Polizeistelle. 4 Wird ein Ersatzausweis beantragt, so ist eine Verlustanzeige vorzulegen: a. im Inland: einer schweizerischen Polizeistelle; b. im Ausland: der zuständigen ausländischen Polizeistelle.

Art. 24 Verlorene und wieder aufgefundene Ausweise

1 Der Verlust eines Ausweises im Sinne von Artikel 22 hat dessen Ungültigkeit zur Folge. Der Ausweis darf nicht weiterverwendet werden. 2 Ein aufgefundener Ausweis darf nicht zurückerstattet werden; er ist einer ausstellenden Behörde abzugeben. Diese macht ihn unbrauchbar. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

Art. 25 Grundsatz

1 Der alte Ausweis ist bei der Behörde abzugeben, bei welcher die persönliche Vorsprache nach Artikel 12 stattfindet. Diese macht ihn unbrauchbar, bevor sie den Antrag genehmigt. 2 Kann der alte Ausweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht abgegeben werden, weil er beispielsweise noch für eine Reise oder einen Rechtsakt benötigt wird, so muss der Austausch des Ausweises über eine Behörde erfolgen. 3 Der unbrauchbar gemachte Ausweis kann der Inhaberin, dem Inhaber oder den Angehörigen einer verstorbenen Person auf Wunsch belassen werden, wenn kein Missbrauch zu befürchten ist. 4 Das Bundesamt kann verlangen, dass ihm alte Ausweise zur Kontrolle und Auswertung unbeschädigt ausgehändigt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

Art. 26 Rückgabe von Notpässen

1 Notpässe sind der ausstellenden Behörde nach der Einreise in die Schweiz zurückzugeben. 2 In begründeten Fällen kann ein Notpass bis spätestens zum Ablauf der Gültigkeit weiterbenützt werden.

Art. 27 Zustellung

1 Die Ausfertigungsstelle stellt den Ausweis direkt an die von der antragstellenden Person angegebene Zustelladresse zu. 2 Das EDA kann für die Zustellung von Ausweisen ins Ausland abweichende Bestimmungen erlassen. 3 Nicht zustellbare oder nicht abgeholte Ausweise werden der zuständigen ausstellenden Behörde übergeben. Diese bewahrt sie 12 Monate ab Ausstelldatum auf und vernichtet sie anschliessend. 4 Die Ausfertigungsstelle prüft die Funktionstüchtigkeit des Passes, bevor er dessen Inhaberin oder Inhaber zugestellt wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 27a Kontrolle

1 Die Inhaberin oder der Inhaber muss einen Ausweis sofort nach Erhalt auf Fehler oder Beschädigungen hin überprüfen. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Passes kann dessen Funktionstüchtigkeit kontrollieren und den Inhalt des Datenchips einsehen. Die ausstellenden Behörden stellen die notwendigen Kontrollgeräte zur Verfügung. 3 Die Ausfertigungsstelle informiert die Inhaberin oder den Inhaber: a. über die Pflicht, den Ausweis nach Absatz 1 zu überprüfen; b. über die Pflicht, ihn nach Artikel 27b sorgfältig zu behandeln; und c. über die Möglichkeit, Pässe auf die Funktionstüchtigkeit nach Absatz 2 zu kontrollieren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

Art. 27b Behandlung

Die Ausweise sind sorgfältig zu behandeln. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611).

Art. 28 Zweck

Das ISA dient insbesondere: a. der Überprüfung der geltend gemachten Identität auf Grund eines vorgelegten Ausweises oder der biometrischen Daten; b. der Kontrolle über vorhandene gültige und ungültige Ausweise; c. der Verhinderung unberechtigter Ausstellung und Veränderung von Ausweisen; d. dem Entscheid zum Entzug von ungültigen oder unrechtmässig verwendeten Ausweisen; e. der Erledigung von Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen; f. der Verhinderung der Ausstellung von Ausweisen, die dazu dienen, dass sich eine Person der Strafverfolgung entzieht; g. der Überprüfung der Echtheit der Dokumente; h. der Verwaltung von Blankodokumenten und Spezimen; i. der Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie von vermissten Personen; k. der Speicherung der Ergebnisse der Kontrolle von Pässen nach Artikel 27a Absatz 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 2006, in Kraft seit 4. Sept. 2006 (AS 2006 2611). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5535).

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