Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 e3c5d9dbc5f4d376fec2f5857c183195e91240e510063efb661752f631eeb90d
7 provisions
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich
1 Die Verordnung legt die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas fest und macht Angaben zu deren Lage, Zugänglichkeit und Ausstattung.
2 Es sind Abstellplätze für das Kurzzeitparkieren wie für das Langzeitparkieren anzulegen und auszu -
gestalten.
3 Die Anzahl Abstellplätze gemäss §§ 2-4 enthält den Bedarf an Abstellplätzen für Velos, inklusive
Spezialvelos wie insbesondere Lastenvelos, E-Bikes, Tandems sowie für Mofas.
4 Die Verordnung ist vollständig anzuwenden bei Neubauten mit weniger als 4'000 m² Bruttogeschossfläche sowie bei allen wesentlichen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen, die einer Baubewilligung bedürfen. Sie gilt nicht für Abstellplätze auf Allmend.
5 Für Neubauten mit mehr als 4'000 m² Bruttogeschossfläche sind die §§ 5-7 anzuwenden.
§ 2
Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei gewerblicher Nutzung
1 Als Berechnungsgrundlage bei Ladengeschäften dient die Bruttogeschossfläche der Verkaufsfläche
sowie die Fläche aller für den Betrieb des Ladens genutzten Nebenräume.
2 Pro folgende Bruttogeschossflächen (BGF) ist mindestens ein Abstellplatz für das Kurzzeitparkieren
erforderlich:
Nutzungsart 1 Abstellplatz pro m² BGF
Verkauf des täglichen Bedarfs 50 m²
kundschaftsintensive Dienstleistungen und Gastronomie 75 m²
Sonstiger Verkauf 200 m²
Sonstige Dienstleistung 400 m²
Gewerbe und Industrie 1'000 m²
3 Pro folgende Bruttogeschossflächen (BGF) ist mindestens ein Abstellplatz für das Langzeitparkieren
erforderlich:
Nutzungsart 1 Abstellplatz pro m² BGF
Dienstleistung und Gastronomie 100 m²
Verkauf 150 m²
Gewerbe und Industrie 250 m²
1) SG 730.100
2) SG 780.100
§ 3 Veloparkplatzverordnung 730.320
Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei Wohnnutzungen
1 Bei Wohnnutzungen sind pro Zimmer ein Abstellplatz, jedoch höchstens vier pro Wohnung zu erstellen.
§ 4
Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei weiteren
Nutzungen
1 Für weitere Nutzungen wie namentlich Einkaufszentren, Spitäler, Heime, Schulen, Hotels, Kultur-,
Sport- und Freizeiteinrichtungen ist die Anzahl der Abstellplätze durch Erhebung oder auf der Grundlage des Standardbedarfs der VSS-Norm 3) zu Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen zu ermitteln.
§ 5
Standort, Zugänglichkeit und Ausgestaltung
1 Bei Standort, Zugänglichkeit und Ausgestaltung sowie namentlich dem Platzbedarf pro Abstellplatz
je nach Fahrzeugart sind die massgebenden VSS-Normen zu berücksichtigen.
2 Die Abstellplätze sind so anzulegen, dass diese erreicht werden können, ohne dass die Fahrzeuge ge -
tragen werden müssen.
§ 6
Ausnahmen
1 Aus wichtigen Gründen, namentlich beim Nachweis eines reduzierten Bedarfs kann von der Anzahl
der Abstellplätze abgewichen werden.
2 Die Erstellungspflicht entfällt,
a) bei einer Gesamtanzahl von weniger als 5 zu erstellenden Abstellplätzen;
b) wenn das Gebäude mit den Fahrzeugen nur erreicht werden kann, indem diese getragen
werden;
c) bei Umbauten, wenn für die Erstellung von Abstellplätzen im Erdgeschoss bestehende
Nutzungen entfallen würden.
3 Die Erstellungspflicht entfällt oder kann reduziert werden,
a) wenn der Erstellung überwiegende Interessen, insbesondere aus dem Bereich des Denkmal-, Ortsbild-, Natur- oder Landschaftsschutzes entgegenstehen;
b) wenn die Erstellung unzumutbar ist.
§ 7
Übergangsbestimmung
1 Bei Wirksamwerden der neuen Vorschriften hängige Verfahren unterstehen dem neuen Recht.
2 Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend
war.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam 4).
3) Die massgeblichen Normen der Schweizerischen Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) liegen bei der kantonalen Baubewilligungsbehörde zur
Einsicht auf bzw. sind beim VSS kostenpflichtig erhältlich.
4) Wirksam seit 29. 1. 2017.
Veloparkplatzverordnung 730.320
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.01.2017 29.01.2017 Erlass Erstfassung KB 28.01.2017
Veloparkplatzverordnung 730.320
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.01.2017 29.01.2017 Erstfassung KB 28.01.2017