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Verordnung über die Erstellung von Abstellplätzen für Velos und Mofas

Basel-Stadt · 730.320 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 Veloparkplatzverordnung 730.320
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Zweck und Anwendungsbereich 1 Die Verordnung legt die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas fest und macht Angaben zu deren Lage, Zugänglichkeit und Ausstattung. 2 Es sind Abstellplätze für das Kurzzeitparkieren wie für das Langzeitparkieren anzulegen und auszu - gestalten. 3 Die Anzahl Abstellplätze gemäss §§ 2-4 enthält den Bedarf an Abstellplätzen für Velos, inklusive Spezialvelos wie insbesondere Lastenvelos, E-Bikes, Tandems sowie für Mofas. 4 Die Verordnung ist vollständig anzuwenden bei Neubauten mit weniger als 4'000 m² Bruttogeschossfläche sowie bei allen wesentlichen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen, die einer Baubewilligung bedürfen. Sie gilt nicht für Abstellplätze auf Allmend. 5 Für Neubauten mit mehr als 4'000 m² Bruttogeschossfläche sind die §§ 5-7 anzuwenden.

§ 2

Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei gewerblicher Nutzung 1 Als Berechnungsgrundlage bei Ladengeschäften dient die Bruttogeschossfläche der Verkaufsfläche sowie die Fläche aller für den Betrieb des Ladens genutzten Nebenräume. 2 Pro folgende Bruttogeschossflächen (BGF) ist mindestens ein Abstellplatz für das Kurzzeitparkieren erforderlich: Nutzungsart 1 Abstellplatz pro m² BGF Verkauf des täglichen Bedarfs 50 m² kundschaftsintensive Dienstleistungen und Gastronomie 75 m² Sonstiger Verkauf 200 m² Sonstige Dienstleistung 400 m² Gewerbe und Industrie 1'000 m² 3 Pro folgende Bruttogeschossflächen (BGF) ist mindestens ein Abstellplatz für das Langzeitparkieren erforderlich: Nutzungsart 1 Abstellplatz pro m² BGF Dienstleistung und Gastronomie 100 m² Verkauf 150 m² Gewerbe und Industrie 250 m² 1) SG 730.100 2) SG 780.100

§ 3 Veloparkplatzverordnung 730.320

Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei Wohnnutzungen 1 Bei Wohnnutzungen sind pro Zimmer ein Abstellplatz, jedoch höchstens vier pro Wohnung zu erstellen.

§ 4

Berechnung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Velos und Mofas bei weiteren Nutzungen 1 Für weitere Nutzungen wie namentlich Einkaufszentren, Spitäler, Heime, Schulen, Hotels, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen ist die Anzahl der Abstellplätze durch Erhebung oder auf der Grundlage des Standardbedarfs der VSS-Norm 3) zu Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen zu ermitteln.

§ 5

Standort, Zugänglichkeit und Ausgestaltung 1 Bei Standort, Zugänglichkeit und Ausgestaltung sowie namentlich dem Platzbedarf pro Abstellplatz je nach Fahrzeugart sind die massgebenden VSS-Normen zu berücksichtigen. 2 Die Abstellplätze sind so anzulegen, dass diese erreicht werden können, ohne dass die Fahrzeuge ge - tragen werden müssen.

§ 6

Ausnahmen 1 Aus wichtigen Gründen, namentlich beim Nachweis eines reduzierten Bedarfs kann von der Anzahl der Abstellplätze abgewichen werden. 2 Die Erstellungspflicht entfällt, a) bei einer Gesamtanzahl von weniger als 5 zu erstellenden Abstellplätzen; b) wenn das Gebäude mit den Fahrzeugen nur erreicht werden kann, indem diese getragen werden; c) bei Umbauten, wenn für die Erstellung von Abstellplätzen im Erdgeschoss bestehende Nutzungen entfallen würden. 3 Die Erstellungspflicht entfällt oder kann reduziert werden, a) wenn der Erstellung überwiegende Interessen, insbesondere aus dem Bereich des Denkmal-, Ortsbild-, Natur- oder Landschaftsschutzes entgegenstehen; b) wenn die Erstellung unzumutbar ist.

§ 7

Übergangsbestimmung 1 Bei Wirksamwerden der neuen Vorschriften hängige Verfahren unterstehen dem neuen Recht. 2 Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam 4). 3) Die massgeblichen Normen der Schweizerischen Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) liegen bei der kantonalen Baubewilligungsbehörde zur Einsicht auf bzw. sind beim VSS kostenpflichtig erhältlich. 4) Wirksam seit 29. 1. 2017. Veloparkplatzverordnung 730.320 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.01.2017 29.01.2017 Erlass Erstfassung KB 28.01.2017 Veloparkplatzverordnung 730.320 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.01.2017 29.01.2017 Erstfassung KB 28.01.2017

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