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8 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Personalverordnung ordnet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden der Hochschule Luzern.
2 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar, mit Ausnahme von § 1 Absatz 4bis (Versicherungspflicht bei der Luzerner Pensionskasse) und § 37 Absatz 3 (weitere finanzielle
Beiträge zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf) des Personalgesetzes2, § 43 Absatz 5 der Personalverordnung3 (Sabbaticals) und § 20a der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal4 (Vergütung für die Empfehlung von neuem Personal). *
Art. 2
Mitarbeitende
1 Das Personal der Hochschule setzt sich zusammen aus
a. * den Dozierenden mit dem Profil
1. Professorinnen und Professoren,
1 SRL Nr. 520
2 SRL Nr. 51
3 SRL Nr. 52
4 SRL Nr. 73a
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2023-076
2 Nr. 520c
2. künstlerischen Professorinnen und künstlerischen Professoren,
3. Dozierenden erweitertes Profil, Profil Lehre und Profil Forschung,
4. Leitungsfunktionen Departement (Direktorin und Direktor, Vizedirektorin
und Vizedirektor, Institutsleiterin und Institutsleiter, Abteilungsleiterin und
Abteilungsleiter),
b. * den assistierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden mit dem Profil
1. Senior wissenschaftlichen Mitarbeitenden,
2. wissenschaftlichen Mitarbeitenden,
3. Mitarbeitenden Fachinfrastruktur,
4. Assistierenden,
5. Hilfsassistierenden,
c. * den administrativen und technischen Mitarbeitenden mit dem Profil
1. administrativen Mitarbeitenden,
2. Mitarbeitenden Hausdienst,
3. Reinigungspersonal.
2 Die in dieser Verordnung verwendete Bezeichnung «Professorinnen und Professoren»
gilt nicht für das Profil «künstlerische Professorinnen und künstlerische Professoren».
Die künstlerischen Professorinnen und künstlerischen Professoren werden ausdrücklich
als solche genannt.
3 Soweit in dieser Verordnung die Bezeichnung «Dozierende» gewählt wird, sind alle
Profile nach Absatz 1a miteingeschlossen.
2 Zuständigkeiten
Art. 3
Personalpolitische Grundsätze
1 Der Fachhochschulrat legt die Grundsätze der Personalpolitik fest.
Art. 4
Zuständigkeit für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung
des Arbeitsverhältnisses
1 Zuständig für die Begründung, die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses sowie für die damit verbundenen vorsorglichen Massnahmen sind
a. der Fachhochschulrat für die Rektorin oder den Rektor,
b. der Fachhochschulrat für die Direktorinnen oder Direktoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors,
c. die Direktorin oder der Direktor für die Vizedirektorinnen oder Vizedirektoren der
Departemente der Hochschule Luzern, vorbehältlich der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors sowie
d. * die Mitglieder der Fachhochschulleitung 5 für die Mitarbeitenden ihres Zuständigkeitsbereichs.
5 Gemäss Statut der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (FHZ-Statut) vom 26.8.2021, SRL Nr. 520b
Art. 5 Nr. 520c 3
Zuständigkeit für die übrigen personalrechtlichen Entscheide
1 Die gemäss Artikel 4 zuständige Instanz ist auch für die übrigen personalrechtlichen
Entscheide zuständig.
2 Für die Direktorinnen und Direktoren ist die Rektorin oder der Rektor zuständig.
3 Die zuständige Instanz kann die Zeichnungsbefugnis für die übrigen personalrechtlichen Entscheide intern regeln oder übertragen.
Art. 6
Ausführungsbestimmungen
1 Die Fachhochschulleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zum Vollzug des Personalrechts.
3 Arbeitsverhältnis
3.1 Rahmenlehrvertrag *
Art. 7 *
1 An der Hochschule Luzern kommen zur Unterstützung in der Lehre zusätzlich externe
Personen (Lehrbeauftragte, Gastdozierende und Referentinnen und Referenten usw.)
zum Einsatz. Diese zählen nicht zu den Mitarbeitenden gemäss Artikel 2, welche mit öffentlich-rechtlichen Verträgen angestellt werden. Für regelmässige Einsätze in der Lehre
kann ein öffentlich-rechtlicher Rahmenlehrvertrag vereinbart werden, der sich nach den
Bestimmungen des Einzelarbeitsvertragsrechts des Obligationenrechts richtet. Die einzelnen Einsätze sind befristet und werden in der Regel semesterweise erteilt. Es besteht
kein Anspruch auf die Erteilung von Nachfolgeaufträgen. *
2 … *
3 … *
3.2 Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende *
Art. 8 *
1 Mitarbeitende mit Profil Assistierende oder Profil wissenschaftliche Mitarbeitende
werden befristet bis zu maximal fünf Jahren angestellt. *
2 Eine Verlängerung ist nach einer Funktionsänderung möglich, wobei die Anstellungsdauer insgesamt auf maximal acht Jahre befristet ist. *
4 Nr. 520c
3.3 Bandbreitenverträge für Dozierende
Art. 9
1 Aus schulorganisatorischen Gründen können Dozierende mit einem variablen Pensum
angestellt werden (Bandbreitenvertrag). Die Bandbreite beträgt im Normalfall maximal
20 Prozent des Pensums. In begründeten Fällen kann auch bei kleineren Pensen eine
Bandbreite von maximal 20 Stellenprozenten vereinbart werden.
2 Eine Anpassung innerhalb dieser Bandbreite kann ohne Einhaltung von gesetzlichen
Fristen (auch Sperrfristen) erfolgen, ist aber nur auf Semesterbeginn möglich und mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen.
3 Auf Verlangen der oder des Mitarbeitenden erfolgt die Lohnanpassung erst auf Ende
des dritten Monats nach Mitteilung. Die bezahlten, aber nicht geleisteten Arbeitsstunden
werden als Minusstunden erfasst und können durch zusätzliche Aufträge oder in der
Pensenplanung des folgenden Studienjahres wieder ausgeglichen werden.
3.4 Besoldungen Dozierende
Art. 10 Zuordnung der Profile
1 Die Profile der Dozierenden (Funktionen) werden gemäss Anhang 1 Lohnklassen zugeordnet. Anhang 1 enthält auch die Umschreibung der Profile.
Art. 11 Einreihung und Einstufung
1 Die Dozierenden werden bei der Einreihung in die im Anhang 1 in den Profilen angegebene Lohnklasse und innerhalb der Lohnklasse in eine Lohnstufe eingeteilt.
2 Bei der Einreihung in eine Lohnstufe werden die berufliche Qualifikation und die
berufliche Erfahrung sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt und der interne Quervergleich berücksichtigt.
Art. 12 Lohnzuschlag
1 Dozierenden mit gesamtpauschalierter Arbeitszeit nach Artikel 20, mit Ausnahme der
Direktorinnen und Direktoren, kann ein Lohnzuschlag von bis zu 6 Prozent des Lohnes
zugesprochen werden.
2 Mit dem Lohnzuschlag kann die Wettbewerbssituation und die Gewinnung von Fachkräften mit Praxiserfahrung und grossem Renommée in der Wissenschaftscommunity
und die ausserordentlich erfolgreiche Akquise von Drittmitteln berücksichtigt werden.
Nr. 520c 5
3 Der Lohnzuschlag kann befristet oder unbefristet zugesprochen werden. Er wird im
Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen periodisch angepasst. Der Lohnzuschlag gilt als Lohnbestandteil im engeren Sinn und ist bei der Pensionskasse als anrechenbarer Jahresverdienst versichert.
3.5 Funktionszulagen
Art. 13
1 Funktionszulagen gemäss anwendbarer Besoldungsverordnung6 werden den Mitarbeitenden für die Dauer der zusätzlichen Arbeiten bzw. der erweiterten Verantwortung zugesprochen.
3.6 Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich
Art. 14 Dozierende Nicht-Fachhochschulbereich
1 Die Lehrpensen sowie die Lohneinreihung der Dozierenden im Nicht-Fachhochschulbereich werden in den Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht der Hochschule
Luzern geregelt. Die Lohneinreihung erfolgt dabei im Rahmen der Lohnklassen 22—26
der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
des Kantons Luzern vom 2. Mai 20057.
3.7 Beendigung
Art. 15 Beendigung aus Altersgründen
1 Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach der Erfüllung des 65. Altersjahres. Für Dozierende endet es mit dem Semester, in dem sie das 65. Altersjahr erfüllen.
2 Aus wichtigen betrieblichen Gründen können Mitarbeitende nach dem Zeitpunkt der
ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen befristet in einem
beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt werden. Dieses Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende beziehungsweise Semesterende
nach der Erfüllung des 70. Altersjahres.
6 SRL Nr. 73a, SRL Nr. 75
7 SRL Nr. 74
6 Nr. 520c
3 In Ausnahmefällen können Mitarbeitende auch nach der Erfüllung des 70. Altersjahres
beschäftigt werden. In diesem Fall ist eine erneute befristete Anstellung möglich.
4 Die Anstellungen gemäss den Absätzen 2 und 3 müssen von der Rektorin oder vom
Rektor bewilligt werden.
4 Arbeitszeit
4.1 Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende
sowie technische und administrative Mitarbeitende
Art. 16 Arbeitszeitsaldo
1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr- oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der geleisteten Arbeitszeit und der
Soll-Arbeitszeit.
2 Mitarbeitende bis und mit Lohnklasse 13 können von einem Kalenderjahr auf das
nächste einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 75 Stunden übertragen. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden.
3 Mitarbeitende ab Lohnklasse 14 können von einem Kalenderjahr auf das nächste bei
einem Vollzeitpensum einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 350 Stunden übertragen. Ein darüber hinausgehender positiver Arbeitszeitsaldo ist weder auf das nächste
Kalenderjahr übertragbar noch wird er ausbezahlt.
4 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Kalenderjahr
30 Stunden nicht überschreiten.
Art. 17 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich durch Verkürzung der täglichen Soll-
Arbeitszeit oder durch ganz- oder halbtägigen Ausgleich zu kompensieren.
2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensieren, soweit er bei
einem Vollzeitpensum 30 Stunden übersteigt. In begründeten Fällen können Ausnahmen
oder eine entsprechende Lohnkürzung bewilligt werden.
3 Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos für Mitarbeitende bis und mit Lohnklasse 13 ist ausnahmsweise in begründeten Fällen möglich.
Nr. 520c 7
4 Mitarbeitenden ab Lohnklasse 14 kann vom maximal übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel 16 Absatz 3 bei einem Vollzeitpensum eine Auszahlung von
maximal 150 Stunden pro Kalenderjahr bewilligt werden, wenn eine zeitliche Kompensation nicht möglich ist. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann von dieser
Regelung abgewichen werden. Die Auszahlung muss von der zuständigen Direktorin
oder dem zuständigen Direktor bzw. von der Rektorin oder dem Rektor bewilligt werden.
5 Die Mitglieder der Fachhochschulleitung haben keinen Anspruch auf Vergütung des
positiven Arbeitszeitsaldos.
6 Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In begründeten Fällen können
Ausnahmen bewilligt werden.
4.2 Dozierende
Art. 18 Arbeitszeitsaldo
1 Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo, das heisst geleistete Mehr- oder Minderstunden, errechnet sich aus der Differenz zwischen der geleisteten Arbeitszeit und der
jährlichen Soll-Arbeitszeit.
2 Dozierende können von einem Studienjahr auf das nächste bei einem Vollzeitpensum
einen positiven Arbeitszeitsaldo von maximal 350 Stunden übertragen. Ein darüber hinausgehender positiver Arbeitszeitsaldo ist weder auf das nächste Studienjahr übertragbar
noch wird er ausbezahlt.
3 Der negative Arbeitszeitsaldo darf bei einem Vollzeitpensum Ende Studienjahr
200 Stunden nicht überschreiten.
Art. 19 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos
1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist grundsätzlich zeitlich zu kompensieren.
2 Ein negativer Arbeitszeitsaldo ist innerhalb eines Jahres zu kompensieren, soweit er bei
einem Vollzeitpensum 200 Stunden übersteigt. In begründeten Fällen können Ausnahmen oder eine entsprechende Lohnkürzung bewilligt werden.
3 Vom maximal übertragbaren positiven Arbeitszeitsaldo gemäss Artikel 18 Absatz 2
kann bei einem Vollzeitpensum eine Auszahlung von maximal 150 Stunden pro Studienjahr bewilligt werden, wenn eine zeitliche Kompensation nicht möglich ist. Bei der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie bei einem Wechsel in das Arbeitszeitmodell
gemäss Artikel 20 kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die Auszahlung muss
von der zuständigen Direktorin bzw. dem zuständigen Direktor bewilligt werden.
8 Nr. 520c
4 Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung. In begründeten Fällen können
Ausnahmen bewilligt werden.
Art. 20 Gesamtpauschalierte Arbeitszeit
1 Für Professorinnen und Professoren, Direktorinnen und Direktoren, Vizedirektorinnen
und -direktoren, Institutsleiterinnen und -leiter und Abteilungsleiterinnen und -leiter gilt
gesamtpauschalierte Arbeitszeit. Artikel 18 und 19 finden keine Anwendung.
5 Verschiedene Bestimmungen
Art. 21 Lohnfortzahlung bei Krankheit
1 Die Hochschule Luzern kann für die Lohnfortzahlung bei Krankheit eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Die Prämien werden von der Hochschule Luzern und
den Mitarbeitenden je zur Hälfte getragen.
2 Die Fachhochschulleitung entscheidet über die Verwendung der Sozialversicherungsprämien, die zufolge Leistungen der Krankentaggeldversicherung den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind.
Art. 22 Mitarbeitende nach Erfüllung des 65. Altersjahres
1 Die Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit dauert für Mitarbeitende nach
Erfüllung des 65. Altersjahres während einer allfälligen Probezeit einen Monat und danach maximal 120 Kalendertage.
Art. 23 Professorentitel
1 Der Fachhochschulrat kann Dozierenden den Titel einer Professorin oder eines Professors der Hochschule Luzern verleihen. Er legt die Voraussetzungen für die Erlangung,
den Entzug und das Erlöschen des Titels fest und regelt das Verfahren.
Art. 24 Geistiges Eigentum
1 Erfindungen, welche die Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer
dienstlichen Tätigkeit machen, gehören der Hochschule Luzern. Handelt es sich um Gelegenheits- oder Zufallserfindungen oder wurden diese nur teilweise im Rahmen der
dienstlichen Tätigkeit geschaffen, spricht die Hochschule Luzern den Mitarbeitenden eine angemessene Vergütung zu oder überträgt ihnen die Erfindung zum Eigentum.
Nr. 520c 9
2 Für urheberrechtlich geschützte Werke, welche die Mitarbeitenden während der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit schaffen, steht ihnen das Urheberrecht zu. Der Hochschule Luzern steht daran ein zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und umfassendes
Verwendungsrecht zu. Dasselbe gilt für Werke, welche die Mitarbeitenden nur teilweise
im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen haben. Die
Verwendungsaktivitäten sind im Sinne der Interessen der Hochschule Luzern und der
Treuepflichten mit der oder dem Vorgesetzten zu vereinbaren.
3 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, auf geistiges Eigentum Dritter, welches sie im
Rahmen ihrer Tätigkeit verwenden, hinzuweisen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 25 Übergangsbestimmung für befristete Arbeitsverhältnisse
1 Anstellungsverhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung sind an die
gemäss Artikel 8 geltende Höchstdauer von befristeten Arbeitsverhältnissen anrechenbar.
Art. 26 Übergangsbestimmung zur Arbeitszeit
1 Dozierenden, die aufgrund des neuen Rechts in das Arbeitszeitmodell mit gesamtpauschalierter Arbeitszeit wechseln, wird der per 31. August 2024 bestehende positive
Arbeitszeitsaldo (maximal 350 Stunden bei einem Vollzeitpensum) entweder vergütet
oder sie können diesen innerhalb von fünf Jahren bis spätestens am 31. August 2029
zeitlich kompensieren.
Art. 27 Besoldungsbesitzstand für Dozierende
1 Die Dozierenden in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erhalten nach neuem Recht
per 1. September 2024 bei gleichem Beschäftigungsgrad mindestens den Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats August 2024 entspricht.
10 Nr. 520c
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 05.07.2023 01.09.2024 Erstfassung G 2023-076
Art. 1 Abs. 2 12.12.2025 01.01.2026 geändert G 2026-010
Art. 2 Abs. 1, a. 12.12.2025 01.01.2026 geändert G 2026-010
Art. 2 Abs. 1, b. 12.12.2025 01.01.2026 geändert G 2026-010
Art. 2 Abs. 1, c. 12.12.2025 01.01.2026 geändert G 2026-010
Art. 4 Abs. 1, d. 12.12.2025 01.01.2026 geändert G 2026-010
Titel 3.1 12.12.2025 01.01.2026 geändert G 2026-010
Art. 7 12.12.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2026-010
Art. 7 Abs. 1 12.12.2025 01.01.2026 geändert G 2026-010
Art. 7 Abs. 2 12.12.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2026-010
Art. 7 Abs. 3 12.12.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2026-010
Titel 3.2 12.12.2025 01.01.2026 geändert G 2026-010
Art. 8 12.12.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2026-010
Art. 8 Abs. 1 12.12.2025 01.01.2026 geändert G 2026-010
Art. 8 Abs. 2 12.12.2025 01.01.2026 geändert G 2026-010
Nr. 520c 11
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.07.2023 01.09.2024 Erlass Erstfassung G 2023-076
12.12.2025 01.01.2026 Art. 1 Abs. 2 geändert G 2026-010
12.12.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, a. geändert G 2026-010
12.12.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, b. geändert G 2026-010
12.12.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1, c. geändert G 2026-010
12.12.2025 01.01.2026 Art. 4 Abs. 1, d. geändert G 2026-010
12.12.2025 01.01.2026 Titel 3.1 geändert G 2026-010
Art. 7
Titel geändert G 2026-010
12.12.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 1 geändert G 2026-010
12.12.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben G 2026-010
12.12.2025 01.01.2026 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben G 2026-010
12.12.2025 01.01.2026 Titel 3.2 geändert G 2026-010
Art. 8
Titel geändert G 2026-010
12.12.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 1 geändert G 2026-010
12.12.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 2 geändert G 2026-010
Nr. 520c-A1 1
Anhang 1
(Stand 01.09.2024)
Umschreibung der Profile der Dozierenden
(Funktionen) (Art. 10 und 11)
1. Professorin/Professor
Lohnklasse 30
Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
− 50-20-20: Tätigkeit mit mindestens 50 Stellenprozenten in Lehre und Forschung & Entwicklung,
wobei der Anteil Lehre und der Anteil Forschung & Entwicklung mindestens je 20 Stellenprozente
betragen
− Tätigkeit in allen Leistungsaufträgen erwünscht
− aktives Engagement in der Scientific Community und in der Fachöffentlichkeit
− Vertretung des Fachthemas nach aussen
Kompetenzen:
− Aus- und Weiterbildung:
− Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
− Promotion oder Äquivalenz zur Promotion
− Qualifikation in Hochschuldidaktik
− Forschungsmethoden und -management
− Berufserfahrung:
− mindestens drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs (Ausnahmen möglich)
− Lehr- und Forschungserfahrung
− Renommée in der Wissenschaftscommunity
− Aus-/Weiterbildung und/oder Erfahrung:
− Managementkompetenzen
2 Nr. 520c-A1
2. künstlerische Professorin/künstlerischer Professor
Lohnklasse 28
Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
− Tätigkeit in der Lehre (Aus- und/oder Weiterbildung)
− Tätigkeit in der Forschung erwünscht
− Aktives Engagement in der künstlerisch-kreativen Community
Kompetenzen:
− Aus- und Weiterbildung:
− Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
− Promotion erwünscht
− Qualifikation in Hochschuldidaktik
− Berufserfahrung:
− in der Regel drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs
− künstlerische bzw. gestalterische Leistungen
− Renommée in der gestalterisch-künstlerischen Community
− Lehrerfahrung
− Forschungserfahrung erwünscht
3. Dozentin/Dozent erweitertes Profil
Lohnklasse 28
Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
− Tätigkeit in der Lehre (Aus- und/oder Weiterbildung)
− Vertreten und Weiterentwickeln des Lehrthemas
− Tätigkeit in weiteren Leistungsbereichen erwünscht (insbesondere in der Forschung resp. in der
künstlerisch-gestalterischen Tätigkeit)
Kompetenzen:
− Aus- und Weiterbildung:
− Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
− Promotion erwünscht
− Qualifikation in Hochschuldidaktik
− bei Tätigkeit mit mindestens 20 Stellenprozenten in der Forschung: Forschungsmethoden
und -management
− Berufserfahrung:
− drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs, oder drei Jahre im Hochschulbereich und mindestens ein Jahr ausserhalb des Hochschulbereichs
− Renommée in der Fachcommunity
− Lehrerfahrung erwünscht
− Aus-/Weiterbildung und/oder Erfahrung:
− erweiterte Kompetenz in Forschung, Fachgebiet oder Praxisfeld
Nr. 520c-A1 3
4. Dozentin/Dozent Profil Lehre
Lohnklasse 26
Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
− Über 50 Prozent des Pensums in der Lehre (Aus- und/oder Weiterbildung) tätig:
− Organisation und Durchführung Lehre
− Konzeption Prüfungen
− Betreuung/Coaching Studierende
− Qualitätsmanagement
− Weitere Tätigkeitsfelder möglich
Kompetenzen:
− Aus- und Weiterbildung:
− Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
− Promotion erwünscht
− Qualifikation in Hochschuldidaktik
− Berufserfahrung:
− drei Jahre im Fachgebiet ausserhalb des Hochschulbereichs, oder drei Jahre im Hochschulbereich und mindestens ein Jahr ausserhalb des Hochschulbereichs (Ausnahmen in
Theorie- und/oder Grundlagenfächern möglich)
− Lehrerfahrung erwünscht
5. Dozentin/Dozent Profil Forschung
Lohnklasse 26
Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
− Über 50 Prozent des Pensums in Forschung & Entwicklung und/oder Dienstleistungen-für-Dritte-
Tätigkeiten (inkl. Projektleitung, Akquisition, Publikationen, Konferenzbeiträge etc.)
− weitere Tätigkeitsfelder möglich
Kompetenzen:
− Aus- und Weiterbildung:
− Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
− Promotion erwünscht
− Forschungsmethoden und -management
− bei selbstständiger Lehrtätigkeit: in der Regel Hochschuldidaktik
− Berufserfahrung:
− drei Jahre Forschungserfahrung
− konkreter Leistungsnachweis in der Forschung
4 Nr. 520c-A1
6. Leitungsfunktionen Departement
Lohnklassen 31–34
Tätigkeitsschwerpunkte (Aufgaben):
− Leitung eines Departements resp. eines Teilbereichs im Rahmen der Kompetenzregelungen der
Hochschule Luzern
Kompetenzen:
− Aus- und Weiterbildung:
− Masterabschluss (MSc/M.A. usw.)
− Promotion oder Äquivalenz zur Promotion erwünscht
− Managementkompetenzen
− Berufserfahrung:
− Führungserfahrung
− Funktions- resp. fachspezifische Vernetzung
− Lehr- und/oder Forschungserfahrung erwünscht