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16 provisions
Art. 1
Gegenstand, Zweck und Ziele
1 Dieses Gesetz regelt den Zugang zu amtlichen Dokumenten.
2 Es bezweckt, die Transparenz über die Tätigkeiten der öffentlichen Organe zu fördern, mit dem Ziel, die freie Meinungsbildung, die Wahrnehmung der demokratischen Rechte und die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern sowie das
Verständnis und das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber den öffentlichen Organen zu stärken.
Art. 2
Persönlicher Geltungsbereich
1. Grundsatz
1 Das Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe.
2 Als öffentliche Organe gelten:
a) die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen des Kantons;
b) die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen der kantonalen öffentlichrechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen;
c) natürliche oder juristische Personen oder andere privatrechtliche Organisationen, soweit sie ihnen übertragene kantonale öffentliche Aufgaben erfüllen.
1) GRP 2015/2016, 811
2) BR 110.100
3) Seite 719
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
171.000
Art. 3
2. Ausnahmen
1 Das Gesetz gilt nicht:
a) soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und
dabei nicht hoheitlich handeln;
b) für Justizbehörden im Bereich der Rechtspflege;
c) für Leistungserbringer des Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere für
das Kantonsspital Graubünden, die Psychiatrischen Dienste Graubünden, sowie für die Sozialversicherungsanstalt Graubünden.
Art. 4
Sachlicher Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:
a) Zivilverfahren;
b) Strafverfahren;
c) Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege;
d) Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe;
e) Schiedsverfahren.
2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der gesuchstellenden
Person enthalten, richtet sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz.
Art. 5
Vorbehalt von Spezialbestimmungen
1 Vorbehalten bleiben Bestimmungen anderer Gesetze, die:
a) bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder
b) von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.
Art. 6
Amtliches Dokument
1 Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
a) auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
b) sich im Besitze eines öffentlichen Organs befindet, von dem sie stammt oder
dem sie mitgeteilt worden ist; und
c) die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
2 Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche
die Anforderungen nach Absatz 1 Literae b und c erfüllen.
3 Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die:
a) durch eine Behörde kommerziell genutzt werden;
b) nicht fertig gestellt sind; oder
c) zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
171.000
2. Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 7
Öffentlichkeitsprinzip
1 Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
2 Der Zugang wird gewährt durch:
a) Auskunft über den Inhalt;
b) Einsichtnahme vor Ort;
c) Aushändigung oder Zustellung von Kopien.
3 Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf der Internetseite
des öffentlichen Organs veröffentlicht, gilt der Anspruch auf Zugang als erfüllt.
Art. 8
Ausnahmen
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2 Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn durch Gewährung des Zugangs:
a) die freie Meinungs- und Willensbildung des öffentlichen Organs beeinträchtigt werden könnte;
b) die Position eines öffentlichen Organs in laufenden oder absehbaren Verhandlungen gefährdet werden könnte;
c) eine behördliche Massnahme vereitelt werden könnte;
d) die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden könnten;
e) die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigt werden könnten.
3 Überwiegende private Interessen liegen insbesondere vor, wenn durch Gewährung
des Zugangs:
a) die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden könnte;
b) Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten;
c) das Urheberrecht verletzt werden könnte.
Art. 9
Besondere Fälle
1 Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische
oder administrative Entscheid, für den sie Grundlage bilden, getroffen ist.
2 Es besteht kein Recht auf Zugang zu Sitzungsprotokollen und -unterlagen von parlamentarischen Kontroll-, Aufsichts- und Untersuchungskommissionen.
171.000
3. Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 10
Gesuch
1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an das öffentliche Organ zu
richten, welches das Dokument erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressat erhalten hat.
2 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. Es bedarf keiner Begründung, muss aber
hinreichend genau formuliert sein.
Art. 11
Schutz von Personendaten Dritter
1 Zieht das öffentliche Organ in Betracht, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu
gewähren, die Personendaten Dritter enthalten, sind diese vorgängig nach Möglichkeit zu anonymisieren oder zu entfernen.
2 Können die Personendaten nicht anonymisiert oder entfernt werden, sind die
betroffenen Personen anzuhören. Das Zugangsgesuch ist abzulehnen, wenn die Zustimmung verweigert wird oder wenn deren Einholung mit unverhältnismässigem
Aufwand verbunden wäre.
3 Der Zugang kann ausnahmsweise trotz fehlender Zustimmung gewährt werden,
wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.
Art. 12
Entscheid
1 Das öffentliche Organ entscheidet möglichst rasch, in der Regel aber spätestens innert 30 Tagen seit Eingang des Gesuchs.
2 Weist das öffentliche Organ das Gesuch ganz oder teilweise ab oder gewährt es
den Zugang, obwohl eine betroffene Person die Zustimmung verweigert hat, erlässt
es eine Verfügung. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 31. August 2006.
Art. 13
Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
(VRG) vom 31. August 2006.
2 Entscheide eines öffentlichen Organs, für die diese Bestimmungen kein Rechtsmittel vorsehen, sind unmittelbar beim Obergericht anfechtbar. *
3 Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der
Geheimhaltung unterliegen.
Art. 14
Archivierte amtliche Dokumente
1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten richtet sich nach der Archivierung nach
dem Gesetz über die Aktenführung und Archivierung.
171.000
Art. 15
Kosten und Gebühren
1 Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eine Gebühr erhoben, wenn die
Behandlung eines Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Im Übrigen ist
der Zugang zu amtlichen Dokumenten gebührenfrei.
2 Das gerichtliche Rechtsschutzverfahren ist kostenpflichtig.
3 Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 31. August 2006.
4. Schlussbestimmung
Art. 16
Übergangsbestimmung
1 Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.
171.000
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.04.2016 01.11.2016 Erlass Erstfassung 2016-019
14.06.2022 01.01.2025 Art. 13 Abs. 2 geändert 2023-008
171.000
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.04.2016 01.11.2016 Erstfassung 2016-019
Art. 13 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008