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5 provisions
§ 1 Proben im Strafverfahren
1 Hat eine Behörde in einem Strafverfahren das DNA-Profil
einer Person erstellen lassen, gibt sie dies bei einer Verfahrensübergabe der übernehmenden Behörde bekannt.
2 Für die Behandlung von Proben und DNA-Analysedaten, die im
Rahmen einer Verfahrensübergabe nicht weitergegeben werden, bleibt
die besitzende Behörde verantwortlich.
Zuständigkeit
ausserhalb von
Strafverfahren
§ 1 a.10 Zuständig für die Anordnung einer Erstellung eines DNA-
Profils ausserhalb eines Strafverfahrens gemäss Art. 6 DNA-Profil-
Gesetz3 sind die Polizei und die Staatsanwaltschaft.
Anordnung von
Probenahmen
§ 2 durch die Polizei
1 Als Polizei im Sinne dieser Verordnung und Art. 255 Abs. 2
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20072 gelten
die Kantonspolizei Zürich sowie die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur.11
2 Wird eine Probenahme angeordnet, erfolgt die Information der
betroffenen Person gemäss Art. 15 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz3 im Auftrag der anordnenden Behörde durch die Behörde, welche die Probe
nimmt.
§§ 3 und 4.7
Profile von
§ 5 Tatortberechtigten
Als tatortberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Sinne von Art. 11 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung4 gelten
a. die von der Leitung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
Zürich bezeichneten Personen,
b. die von den jeweiligen Kommandos bezeichneten Angehörigen der
Kantonspolizei sowie der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur,
321.5 DNA-Verordnung (DNAV)
c. die von der Oberstaatsanwaltschaft und der Oberjugendanwaltschaft6 bezeichneten Angehörigen der Strafuntersuchungsbehörden,
d.8 die von der Leitung des Forensischen Instituts Zürich bezeichneten
Mitarbeitenden.
§ 6.12
Zentrale
Meldestelle für
Löschungen
§ 7.9 Die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA ist die zentrale Stelle gemäss Art. 12 DNA-
Profil-Verordnung4.
Meldung von
Löschungsereignissen
§ 8.11 1 Die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft,
das Gericht und die Vollzugsbehörde melden Löschungsereignisse mit
dem Löschungsdatum innert 20 Tagen nach Eintritt des Ereignisses an
die in § 7 bezeichnete Stelle.
2 Zuständig ist jene Behörde, die als Letzte mit der Sache befasst
war.
Vernichtung von
§ 9 Proben
Ist eine der Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 DNA-Profil-
Gesetz3 erfüllt, meldet die in diesem Zeitpunkt für das Verfahren zuständige Behörde dies der anordnenden Behörde.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 35 am 1. Juli 2005
in Kraft. Die Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von
DNA-Analysen im Strafverfahren vom 18. April 2001 (DNA-Analysen-
Verordnung) wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
Anhang zu § 812
1 OS 60, 229.
2 SR 312.0.
3 SR 363.
4 SR 363.1.
5 In Kraft seit 1. November 2005 (OS 60, 329).
6 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 779; ABl 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
7 Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 779; ABl 2010, 2429).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
DNA-Verordnung (DNAV) 321.5
8 Eingefügt durch RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 391; ABl 2021-07-16). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
9 Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 2024 (OS 79, 313; ABl 2024-06-28). In Kraft
seit 1. Oktober 2024.
10 Eingefügt durch RRB vom 12. Juni 2024 (OS 79, 315; ABl 2024-06-28). In Kraft
seit 1. Oktober 2024.
11 Fassung gemäss RRB vom 12. Juni 2024 (OS 79, 315; ABl 2024-06-28). In Kraft
seit 1. Oktober 2024.
12 Aufgehoben durch RRB vom 12. Juni 2024 (OS 79, 315; ABl 2024-06-28). In
Kraft seit 1. Oktober 2024.