Law

Städtische Open Government Data-Policy Informatik-Handbuch Policy Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 236.400 · decree

Ask the law about thisMore laws of Zürich (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2012-06-28, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-24. The page it was read from

sha256 da71f7c9de9bcdab5d75b0c6117f96f92a0843e13e557dc87214b552a58e4c45

1 provision

236.400 Städtische Open Government Data-Policy Informatik-Handbuch Policy Stadtratsbeschluss vom 20. Juni 2012 (760)1 1 Inkraftsetzung auf den 28. Juni 2012. Inhaltsverzeichnis 1. Zweck des Dokuments 3 1.1. Einleitung 3 1.2. Begriffsklärung 3 1.3. Gegenstand dieser Richtlinie 3 1.4. Geltungsbereich dieser Richtlinie 4 1.5. Zielpublikum 4 1.6. Gültigkeit 4 2. Zweck (OGD Mission Statement) 4 3. Umfang (OGD Scope) 5 3.1. Zu veröffentlichende Daten (In scope) 6 3.2. Nicht zu veröffentlichende Daten (Out of scope) 6 4. Veröffentlichungsprinzipien (OGD Principles) 6 5. Nutzungsbedingungen (OGD Re-use) 7 6. Steuerung (OGD Governance) 7 6.1. OGD Publikationsrichtlinie und Prozesse 8 7. Plattform (OGD Plattform) 8 Referenzen 9 Glossar 9 1. Zweck des Dokuments 1.1. Einleitung Der Stadtrat hat mit dem STRB Nr. 948/2011 [1] die eZürich- Strategie [2] verabschiedet und will im Rahmen ihrer Umsetzung unter anderem auch den Zugang auf öffentliche Daten der Stadtverwaltung (Open Government Data) fördern. Dies mit dem Ziel, die Kooperation der Stadtverwaltung mit Wirtschaft, Wissenschaft und Bevölkerung zu verbessern. Mit diesen neu zugänglichen Ressourcen können wirtschaftliche und private Akteure innovative Dienstleistungen anbieten, wodurch ein Angebotsfeld entsteht, von dem Privatpersonen, Firmen und letztendlich auch die öffentlichen Verwaltungen profitieren. 1.2. Begriffsklärung Open Government Data (OGD) ist das angelsächsische Synonym für offene Behördendaten, also jene Datenbestände des öffentlichen Sektors, die im Interesse der Allgemeinheit ohne jegliche Einschränkung frei zugänglich gemacht werden [3]. Unter OGD versteht man also das kostenlose Bereitstellen von maschinell lesbaren Datensätzen aus öffentlichen Verwaltungen. 1.3. Gegenstand dieser Richtlinie Das vorliegende Dokument stellt die Open Government Data- Policy der Stadt Zürich, nachfolgend OGD-Policy genannt, dar und gibt Auskunft zu folgenden Fragestellungen: – Mit welcher Absicht und zu welchem Zweck macht die Stadt Zürich Daten aus der Verwaltung öffentlich zugänglich? (Kapitel 2) – Welche Daten werden veröffentlicht und welche sind von der Veröffentlichung grundsätzlich ausgeschlossen? (Kapitel 3) – Nach welchen Prinzipien werden Daten veröffentlicht? (Kapitel 4) – Unter welchen rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen dürfen von der Stadt Zürich veröffentlichte Daten weiterverwendet werden? (Kapitel 5) – Wer überwacht und steuert die Umsetzung, Anwendung und Einhaltung dieser Richtlinie? (Kapitel 6) – Wie können Daten veröffentlicht und über welche Plattform und wie lange können die veröffentlichten Daten bezogen werden? (Kapitel 6 und 7) 1.4. Geltungsbereich dieser Richtlinie Diese Policy kommt fur Datensätze zur Anwendung, sobald die nach den für die Stadt Zürich geltenden Gesetze und Richtlinien verbindliche Entscheidung gefällt ist, einen bestimmten Datensatz allgemein der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 1.5. Zielpublikum Diese Policy richtet sich – an datenanbietende städtische Departemente und Dienstabteilungen und – an datenbeziehende Firmen, Ausbildungsinstitute und Privatpersonen, die im Rahmen von Open Government Data Datenbestände publizieren resp. nutzen wollen. 1.6. Gültigkeit Die vorliegende im Rahmen der eZürich-Strategie erstellten OGD-Policy wurde mit STRB Nr. 760/2012 zur stadtweit gültigen Richtlinie erklärt. Sie wird im Informatik-Handbuch der Stadt Zürich integriert. 2. Zweck (OGD Mission Statement) Viele Dienstabteilungen der Stadtverwaltung sammeln, erstellen, verwalten und publizieren Daten im Rahmen ihres spezifischen gesetzlichen Auftrages. Diese zum grossen Teil von der öffentlichen Hand finanzierten Datensammlungen haben oft ein hohes gesellschaftliches und wirtschaftliches Nutzenpotential. Dieses soll durch die von Open Government Data postulierte aktive Bereitstellung nicht geschützter Datenbestände erschlossen werden. Ein unkomplizierter Zugang zu diesen Datensammlungen ist wirtschaftlich sinnvoll, schafft Transparenz und fordert das Vertrauen der Öffentlichkeit. Die Stadt Zürich beabsichtigt mit der aktiven Veröffentlichung von Daten aus der Verwaltung folgende Ziele: – Förderung von Innovation und Wachstum Offen zugängliche Daten der Verwaltung können ohne grossen Zusatzaufwand für die Verwaltung von Organisationen, Firmen und Privatpersonen zur Realisierung neuer Lösungen genutzt werden. Das Erschliessen dieses Innovationspotenzials soll dem Standort Zürich neue Impulse verleihen. Durch den konsequent offenen Umgang mit dem bestehenden, wertvollen Datenbestand der Stadtverwaltung wird dieser für eine weitere gesellschaftliche und wirtschaftliche Wertschöpfung geöffnet. Ein Hauptziel des Legislaturschwerpunkts eZürich ist die Förderung der Kooperation der Stadtverwaltung mit Wirtschaft, Wissenschaft und Bevölkerung. Open Government Data ist ein wichtiger Schritt, der zur Erreichung dieses Ziels beiträgt. – Effizienzsteigerung dank nachhaltiger Nutzung erfasster Daten Das wiederholte Erschliessen, Sammeln, Erstellen, Bereinigen, Veredeln, Kombinieren und Aufbewahren von Daten wird minimiert. Dank Mehrfachnutzung bereits erfasster Daten und Vermeidung von Doppelerfassungen lassen sich, ganzheitlich betrachtet, die Kosten pro Informationseinheit beachtlich reduzieren. – Unterstützung von ePartizipation Eine Stossrichtung der eZürich-Strategie ist ePartizipation, d. h. die Beteiligung der Bevölkerung an der Gestaltung der Stadt über moderne Medien. Durch Open Government Data wird diese strategische Stossrichtung unterstützt. 3. Umfang (OGD Scope) Der in der Kantonsverfassung verankerte Öffentlichkeitsgrundsatz [4] sowie das Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) gewährleisten das Recht jeder Person, in Behördenakten Einsicht zu nehmen, solange kein überwiegendes Interesse an der Vertraulichkeit der nachgefragten Information besteht. Den Entscheid, ob ein bestimmter Datensatz veröffentlicht werden kann oder nicht, kann nur jene Dienstabteilung fällen, welche die sogenannte Datenhoheit über diesen Datensatz hat. Als Datenhoheit gilt nach dieser Richtlinie die Kompetenz, Dritten den Zugang zu einem Datensatz zu erlauben oder zu verbieten. Bevor ein Datensatz veröffentlicht wird, muss die zuständige Dienststelle abklären, ob eine Veröffentlichung gemäss geltendem Recht zulässig ist. Diese Verantwortung kann nicht an andere Dienstabteilungen oder Gremien delegiert werden (siehe auch Punkt 6.2, OGD Richtlinie und Prozesse). 3.1. Zu veröffentlichende Daten (In scope) Alle Daten, die unter dem Öffentlichkeitsgrundsatz als öffentlich gelten, können veröffentlicht werden. Beispiele sind nicht personenbezogene Daten der öffentlichen Verwaltung (Government Data) sowie die Daten der mehrheitlich durch die öffentliche Hand finanzierten Institutionen der Stadt Zürich (Public Sector Information), sofern eine Interessensabwägung nicht fur die Vertraulichkeit der Daten spricht. 3.2. Nicht zu veröffentlichende Daten (Out of scope) Alle Daten, die durch höhere rechtliche Interessen geschützt sind, namentlich und nicht abschliessend durch: – Amtsgeheimnis – Datenschutz – Übergangsdaten, laufende Geschäfte, Notizen – Übergeordnetes öffentliches Interesse (z. B. Staatsschutz) – Informationsschutz (z. B. aus intern klassifizierte Daten) – Urheberrecht 4. Veröffentlichungsprinzipien (OGD Principles) Die Stadt Zürich veröffentlicht die in Kapitel 3.1 umschriebenen Daten unter vertretbarem Aufwand (Best Effort) nach folgenden Prinzipien: – Vollständigkeit und Verständlichkeit der Daten Die Daten werden vollständig, inklusive verständlicher Angaben zu deren Interpretation (Metadaten), veröffentlicht. – Offenlegung der Primärquellen Zu den Daten werden Angaben gemacht über die Art, wie sie erhoben worden sind und aus welcher Quelle diese stammen. – Zeitliche Nähe der Veröffentlichung Freigegebene Datensätze und Updates werden so schnell wie möglich publiziert. – Einfacher Zugang Datensätze können über eine zentrale städtische Schnittstelle (OGD-Portal) einfach heruntergeladen werden oder sie sind über ein API (Application Programming Interface) ansprechbar. – Maschinenlesbarkeit der Daten Die Daten liegen in geeigneten Datenformaten vor, z. B. kommasepariert. – Offene Standards und Schnittstellen Die Daten werden nach offenen Standards und, sofern möglich, in nicht proprietären Formaten zur Verfügung gestellt. – Diskriminierungsfreiheit Kein Registrierungszwang für die Datennutzung, keine zwingende Authentisierung. – Offene Lizenzierung (siehe Punkt 5. Nutzungsbedingungen) – Keine Nutzungskosten – Dauerhaftigkeit Veröffentlichte Daten bleiben auch über sehr lange Zeitperioden verfügbar. Veröffentlichte Datensätze werden im OGD-Portal versioniert abgelegt. 5. Nutzungsbedingungen (OGD Re-use) Die Stadt Zürich veröffentlicht Daten in maschinenlesbarer Form für die weitere Nutzung durch die Bevölkerung und die Wirtschaft. Die Wiederverwendung wird durch transparente Nutzungsbedingungen vereinfacht. Diese machen Angaben zum Gewährleistungsausschluss und zur Haftungsbeschränkung. Die veröffentlichten Daten können – vervielfältigt, verbreitet und weiter zugänglich gemacht, – angereichert, bearbeitet und – kommerziell genutzt werden. Sämtliche weiteren Bestimmungen (Ingress, Gewährleistung und Haftung, Urheber- und verwandte Rechte, etc.) werden im gesamtstädtischen Internet-Disclaimer ausgeführt. 6. Steuerung (OGD Governance) Die Begleitung und Steuerung der Umsetzung dieser Open Government Data-Policy werden innerhalb der Stadt Zürich durch die IT-Delegation wahrgenommen. Unter der Aufsicht der IT-Delegation wird unter anderem die – OGD Publikationsrichtlinie verfasst und – OGD Prozesse beschrieben. 6.1. OGD Publikationsrichtlinie und Prozesse Die OGD Publikationsrichtlinie enthält Angaben u. a. – zu den Verantwortlichkeiten der beteiligten Amtsstellen, – zu den unterstützten, offenen Standard-Datenformaten, – zur Struktur und zum Inhalt von Metadaten, – zu den Verfahren betreffend Erstpublikation, Versionierung, Archivierung, evtl. Löschung von Datenbeständen. Die OGD Prozesse definieren die Vorgehensweise und die beteiligten Stellen u. a. – bei der Erstpublikation von Datenbeständen, – bei der Publikation bereits anderweitig publizierter Datenbestände, – bei stadtexternen Anfragen nach Daten, die noch nicht publiziert sind, – bei Anmeldung von Drittanwendungen, welche publizierte Daten nutzen. 7. Plattform (OGD Plattform) Unter Berücksichtigung der im STRB Nr. 948/2011 genehmigten eZürich-Strategie übernimmt die OIZ die Rolle des städtischen Providers für Open Government Data und betreibt die dazu notwendige Infrastruktur. SSZ übernimmt die Redaktion des OGD Portals. Die Stadt Zürich stellt die auf der städtischen Website veröffentlichten Daten über folgende Internet-Adresse zur Verfügung: – http://data.stadt-zuerich.ch Referenzen [1] STRB Nr. 948/2011 Genehmigung der stadtinternen eZürich-Strategie der Stadt Zürich [2] Strategie eZürich Version 1.1, OIZ, 10.08.2011 [3] Begriffsdefinition Open Government Data http://de.wikipedia.org/wiki/Open_Government_Data [4] STRB Nr. 1053/2008 Öffentlichkeitsgrundsatz, kantonale Gesetzgebung über die Information und den Datenschutz, Erlass einer städtischen Verordnung zum Öffentlichkeitsgrundsatz (OGV) Glossar Begriff Erklärung OGD Open Government Data Maschinenlesbar Aufbereitung von Daten in der Form, dass sie von einem Informatik-System weiterverarbeitet werden können. In erster Priorität handelt es sich um a) Tabellen oder b) Services (Geo-Services, SOAP, etc.) Aktuell als nicht maschinenlesbar werden elektronische, nicht strukturierte Dokumente (PDF, Word, Tiff) etc. angesehen. Proprietäre Formate Datenformate, welche nur mit bestimmter, kostenpflichtiger Software gelesen und geschrieben werden kann.

← Find another law