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25 provisions
§ 1 I. Konstituierung
Vereidigung
1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden vor ihrem Amtsantritt durch den
Kantonsratspräsidenten vereidigt.
2 Nach einer Gesamterneuerungswahl legen die Mitglieder des Regierungsrates
den Amtseid oder das Amtsgelübde zusammen mit den Mitgliedern des Kantonsrates ab.
3 Nach einer Ersatzwahl legt das neugewählte Mitglied den Amtseid oder das
Amtsgelübde vor dem Kantonsrat ab.
§ 2
Verteilung der Departemente
1 Nach einer Gesamterneuerungs- oder Ersatzwahl weist der Regierungsrat seinen Mitgliedern die Departemente zu.
2 Die Zuteilung der Aufgaben an die Departemente kann jederzeit neu vorgenommen werden.
§ 3 II. Organisation
Delegationen
1 Der Regierungsrat kann für bestimmte Geschäfte ständige Delegationen von
höchstens drei Mitgliedern aus seiner Mitte bestellen. Er umschreibt ihre Aufgaben.
2 Die Delegationen bereiten Beratungen und Beschlüsse des Regierungsrates vor.
Die Protokolle der Delegationen werden allen Mitgliedern des Regierungsrates
und der Staatskanzlei zugestellt.
143.112
§ 4
Sonderstab
1 Der Regierungsrat kann in ausserordentlichen Lagen einen Sonderstab einsetzen. Darin nehmen die betroffenen Verwaltungseinheiten Einsitz. Er wird von
einem Mitglied des Regierungsrates geleitet und vom Leiter des kantonalen
Führungsstabes oder dessen Stellvertretung in der Stabsführung unterstützt.
2 Der Regierungsrat legt die Zusammensetzung und die Kompetenzen des Sonderstabes fest und entscheidet über dessen Aufhebung.
§ 5
Vertretungen
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Vertreter in den Körperschaften, Stiftungen,
Anstalten und weiteren Gremien, in denen der Kanton Einsitzrecht hat. Die
Staatskanzlei teilt Vertretungen und Änderungen den Institutionen mit.
2 Alle Vertretungen werden im Staatskalender publiziert.
§ 6 III. Sitzungen
Sitzungstag und Sitzungsort
1 Die ordentlichen Sitzungen des Regierungsrates finden in der Regel am Dienstag statt. Der Regierungsrat legt die jährlichen Sitzungsdaten fest. Wenn es die
Umstände erfordern, kann er sich zu weiteren Sitzungen treffen.
2 Die Sitzungen finden grundsätzlich im Regierungsgebäude in Schwyz statt. Die
Sitzungen können ausnahmsweise als Videokonferenz durchgeführt werden.
§ 7
Teilnahme
Die Mitglieder des Regierungsrates sind zur Teilnahme an den Sitzungen des
Regierungsrates verpflichtet. Ist ein Mitglied aus wichtigen Gründen verhindert,
hat es dies dem Landammann und dem Staatsschreiber nach Möglichkeit frühzeitig mitzuteilen.
§ 8
Beschlussfähigkeit und Ausstand
1 Die Beschlussfähigkeit gemäss § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (RVOG)3 bleibt bestehen,
wenn ein Mitglied im Ausstand ist oder aus anderen zwingenden Gründen nicht
stimmberechtigt ist.
2 Haben Mitglieder des Regierungsrates oder der Staatsschreiber nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in den Ausstand zu treten,
nehmen sie an der Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung des betreffenden Geschäftes nicht teil.
3 Über ein streitiges Ausstandsbegehren entscheidet der Regierungsrat in Abwesenheit des Betroffenen.
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§ 9 SRSZ 1.2.2025 3
Berater
Der Regierungsrat kann Mitarbeiter der Kantonsverwaltung und externe Sachkundige zu seinen Beratungen beiziehen, wenn es zu seiner Information angezeigt erscheint. Allfällige Abstimmungen erfolgen ohne Beisein der Berater.
§ 10
Beschlussfassung
Auf das Verfahren bei Beschlüssen und Wahlen finden sinngemäss die Bestimmungen von §§ 84 ff der Geschäftsordnung des Kantonsrates4 Anwendung. § 13
RVOG bleibt vorbehalten.
§ 11
Kollegialitätsprinzip und Amtsgeheimnis
1 Beschlüsse des Regierungsrates gehen vom Kollegium aus. Jedes Mitglied ist
an diese gebunden und hat sie gegenüber der Verwaltung, dem Kantonsrat und
nach aussen zu vertreten.
2 Minderheitsmeinungen werden nicht zu Protokoll genommen. Gegen einen
Beschluss kann aber jedes Mitglied seine Verwahrung zu Protokoll geben. Die
Verwahrung wird nicht nach aussen kommuniziert. Bei Untersuchungs- oder
Gerichtsverfahren kann sie offengelegt werden.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates und der Staatsschreiber wahren Stillschweigen über die Beratung und Beschlussfassung im Regierungsrat.
§ 12 IV. Geschäfte
Geschäftszuweisung
1 Die Eingaben an den Regierungsrat werden von der Staatskanzlei dem zuständigen Departement überwiesen.
2 Eingaben, die keinem Departement zugewiesen werden, unterbreitet die
Staatskanzlei direkt dem Regierungsrat.
§ 13
Sitzungsvorbereitung
1 Die Anträge und erforderlichen Unterlagen für die Geschäfte des Regierungsrates sind spätestens bis 16 Uhr des drittletzten Arbeitstages vor der Sitzung der
Staatskanzlei elektronisch einzureichen.
2 Die Staatskanzlei stellt sämtliche benötigten Unterlagen elektronisch bereit.
Für die elektronische Sitzungsvorbereitung erlässt der Regierungsrat Richtlinien.
3 Geschäfte, die nicht rechtzeitig aufgelegt worden sind, können vom Regierungsrat nur dann beraten werden, wenn er zuvor ihre Dringlichkeit bejaht hat.
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§ 14
Art und Reihenfolge der Geschäfte
1 An den Sitzungen des Regierungsrates werden in der Regel zuerst die Geschäfte von allgemeiner Bedeutung, dann die Anträge der Departemente zu Beschlüssen und abschliessend die übrigen Geschäfte der Departemente behandelt.
2 Es werden in der Regel nur jene Anträge speziell beraten, bei denen eine
Wortmeldung angekündigt ist. Die Reihenfolge der zu behandelnden Geschäfte
der Departemente ist abzuwechseln.
§ 15
Allgemeine Geschäfte
1 Geschäfte von allgemeiner Bedeutung sind insbesondere:
a) die Aussprache über bedeutende Entwicklungen;
b) Planungen auf Regierungsebene;
c) die Zuteilung von Eingaben und Geschäften an die Departemente;
d) die Absprache von Terminen;
e) die Bezeichnung von Vertretungen für Anlässe.
2 Die Aussprache über bedeutende Entwicklungen und die Beratung von Planungen auf Regierungsebene werden vom Regierungsrat zum Voraus festgesetzt und
die zuständigen Departemente werden beauftragt, dafür die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen.
§ 16
Anträge der Departemente
1 Die Anträge der Departemente werden schriftlich und in der Form unterbreitet,
in der sie vom Regierungsrat beschlossen werden sollen.
2 Sie werden vom zuständigen Departementsvorsteher mündlich begründet, wenn
er es für notwendig erachtet oder wenn es verlangt wird.
§ 17
Übrige Departementsgeschäfte
1 Übrige Departementsgeschäfte sind insbesondere die Information, die Meinungsbildung und die Koordination in Bezug auf wichtige Vorgänge in den Departementen.
2 Zu den übrigen Departementsgeschäften werden die erforderlichen Unterlagen
bereitgestellt. Es werden keine Beschlüsse gefasst; allenfalls werden Aufträge
erteilt.
§ 18
Auftragscontrolling
1 Die Staatskanzlei führt eine Kontrolle über alle vom Regierungsrat erteilten
Aufträge. Sie orientiert den Regierungsrat regelmässig über den Erledigungsstand.
2 Die Departemente sorgen für die fristgerechte und auftragskonforme Erledigung
der Aufträge.
§ 19
Themenmanagement
1 Die Staatskanzlei führt eine Übersicht über die aktuellen und relevanten Geschäfte mit Öffentlichkeitsbezug.
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SRSZ 1.2.2025 5
2 Sie stellt dem Regierungsrat eine Sprachregelung zur Verfügung, die sie regelmässig aktualisiert.
§ 20 V. Regierungsratsbeschlüsse
Ausfertigung, Unterzeichnung und Zustellung
1 Die Staatskanzlei fertigt die Beschlüsse des Regierungsrates nach dessen
Vorgaben aus.
2 Bei mehr als fünf Empfängern ist grundsätzlich die Faksimileunterschrift zulässig.
3 Die Staatskanzlei stellt die Beschlüsse den festgelegten Empfängern zu. An die
verwaltungsinternen Empfänger sowie an die Bezirke und Gemeinden erfolgt die
Zustellung in der Regel elektronisch.
§ 21
Einsicht
1 Über Gesuche um Einsicht in Regierungsratsbeschlüsse entscheidet der Regierungsrat unter Vorbehalt des anwendbaren Rechts. Entsprechende Gesuche sind
der Staatskanzlei einzureichen. Diese holt beim ursprünglich antragstellenden
Departement eine Stellungnahme ein und stellt dem Regierungsrat Antrag.
2 Davon ausgenommen sind Akteneinsichtsgesuche zu Regierungsratsbeschlüssen über Verfahrens- und Beschwerdeentscheide. Solche Gesuche sind an das
Sicherheitsdepartement zu richten. Dieses entscheidet über die Herausgabe.
§ 22
Aufbewahrung
1 Die Beschlüsse des Regierungsrates werden jahrgangsweise mit einer fortlaufenden Nummer versehen und registriert.
2 Die Beschlüsse und weiteren Akten werden von der Staatskanzlei nach Möglichkeit elektronisch aufbewahrt, soweit sie nicht an die Verfahrensbeteiligten
oder an die Departemente zurückgehen.
3 Wenn die Beschlüsse und weiteren Akten nicht mehr benötigt werden, werden
sie dem Staatsarchiv überwiesen.
§ 23
Protokoll
1 Das Protokoll über die Sitzungen des Regierungsrates enthält die Namen der
anwesenden und abwesenden Mitglieder des Regierungsrates und des Protokollführers sowie die gefassten Beschlüsse.
2 Unter den Geschäften von allgemeiner Bedeutung werden die Ergebnisse,
Anordnungen und Aufträge summarisch festgehalten.
3 Das Protokoll wird an einer folgenden Sitzung des Regierungsrates aufgelegt
und genehmigt.
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§ 24 VI. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung für den Regierungsrat vom 7. Januar 1987 wird aufgehoben.5
§ 25
Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
1 GS 27-35.
2 SRSZ 143.110.
3 SRSZ 143.110.
4 SRSZ 142.110.
5 GS 17-647.