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18 provisions
Art. 1 Zweck
1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich
zusammen,
a. um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der
unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten,
ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen,
b. um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische
Fragen zuhanden der Kantone begutachtet,
c. um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu
fördern.
2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.
Art. 2 Anwendungsbereich
1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte
und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind:
a. Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen,
b. Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie
den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden
können.
2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne von Art. 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom
5. Juni 19504 zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen
Behörde zu melden.
743.1 Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
II. Bau und Betrieb der Anlagen
Art. 3 Bewilligungen
1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons
erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.
2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt
der Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen.
Art. 4 Enteignungsrecht
Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das
Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen.
Voraussetzungen der
Art. 5 Bewilligungen
1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum
Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in
baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen
dieses Konkordates und des zugehörigen Reglementes5 entspricht, die
vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn
a. sie nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und
des Natur- und Heimatschutzes, verletzt,
b. sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transportunternehmungen noch unter der Hoheit des Kantons stehende
Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert,
c. sie einem Bedürfnis entspricht,
d. die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist,
e. die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.
2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die
betriebsbereiten Anlagen im Auftrag des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes5 begutachtet.
Unterhalt
Art. 6 und Kontrolle
1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt
der Anlagen verantwortlich.
2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des
Kantons Protokolle aufzunehmen.
Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte 743.1
3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen
für die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen3. Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton
oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne
von Art. 12 Abs. 2 die Anlage sofort stilllegen.
Art. 7 Sanktionen
1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung
vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von
Personen als dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf
Kosten des Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt
werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder
nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen3, obliegt den Kantonen.
3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt,
vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.
III. Organisation
Art. 8 Organe
1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die
Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren.
2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezogen werden.
Art. 9 Konferenz
1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
2 Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für:
1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter
das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte,
2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der
Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen
Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und einer Gebührenordnung,
743.1 Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für
eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder
einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden,
4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren,
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle,
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge,
7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse
eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen.
Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz
einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem
Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben.
Andere Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden,
wenn alle vertretenen Kantone damit einverstanden sind.
Art. 10 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere
folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse,
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle,
3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag,
4. Abfassung des Jahresberichtes,
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
3 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und
Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse
über die Geschäftstätigkeit zu erteilen.
Art. 11 Rechnungsrevisoren
Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal
die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.
Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte 743.1
Technische
Art. 12 Kontrollstelle
1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung:
1. Begutachtung von Projekten,
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen,
3. Periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und
technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und
Betriebsgefährdungen,
4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die
Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone,
5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für
die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender
Bestimmungen,
6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle,
wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.
3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute
beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.
Art. 13 Finanzierung
1 Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch
Beiträge der Kantone beschafft.
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle
werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der
Anlagen berechnet.
Art. 14 Sitz
Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.
Ein-
Art. 15 und Austritt
1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet
sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
743.1 Konkordat über die Seilbahnen und Skilifte
2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen,
nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten
erfüllt sind.
IV. Schlussbestimmungen
Bestehende
Art. 16 Anlagen
1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat, seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes5 anzupassen.
2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
3 Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon
bestehenden Anlagen.
Verhältnis zu
Art. 17 andern Rechtsquellen
1 Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone sowie gegebenenfalls der SUVA für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten.
2 Im Übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates
widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.
Art. 18 Inkrafttreten
Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens
fünf Kantone in Kraft.
1 OS 46, 675 und GS V, 627.
2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
3 Art. 292 StGB (SR 311.0).
4 Heute im Sinne der Art. 69 ff. der V vom 14. November 1973 über die Luftfahrt
(SR 748.01).
5 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
6 Vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, AR,
AI, SG, GR, TI, VD, VS, NE und JU.