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20 provisions
§ 1
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist das zuständige Departement gemäss dem
Gesetz über den Zivilschutz, sofern nicht etwas anderes vorgesehen ist.
2 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug vollzieht alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Gesetz und der Verordnung über den Zivilschutz, wenn nichts
anderes vorgesehen ist. Sie ist auch die fachlich zuständige Behörde nach Bundesrecht.
2 Organisation und Material
§ 2
Zivilschutzorganisationen und Dienstgrade
1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug legt die Organisation der Zivilschutzformationen der Zivilschutzorganisationen fest. Für die restliche Organisation der
Zivilschutzorganisation ist die Gemeinde zuständig.
1 SRL Nr. 372. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2008 148
2 Nr. 372a
2 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug legt auch die Dienstgrade im Zivilschutz fest.
§ 2a * Kantonale Zivilschutzformation
1 Die kantonale Zivilschutzformation hat folgende Aufgaben:
a. das Betreiben des kantonalen Kommandopostens,
b. die Seuchenbekämpfung,
c. die Notstromversorgung für das mobile Sicherheitsfunksystem (Polycom),
d. die notfallpsychologische Betreuung,
e. weitere Aufgaben, die in einem Leistungsauftrag zwischen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und weiteren Behörden oder Organisationen enthalten sind.
2 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug stellt den Kommandanten oder
die Kommandantin der kantonalen Zivilschutzformation und bestimmt eine Stellvertretung. *
3 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist für die Administration zuständig.
4 Es werden in der Regel keine Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft geleistet.
§ 3
Zivilschutzkommando
1 Das Zivilschutzkommando setzt sich aus einem Zivilschutzkommandanten oder einer
Zivilschutzkommandantin und mindestens einer Zivilschutzkommandanten-Stellvertretung zusammen.
2 Kader und Spezialistinnen und Spezialisten dürfen erst nach absolvierter funktionsbezogener Ausbildung befördert werden.
3 Der Kommandant oder die Kommandantin und deren Stellvertretung sind fachlich der
Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug, ansonsten der Gemeinde unterstellt.
§ 4
Kontrollführung und Administration
1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug führt die Kontrolle über alle
Schutzdienstpflichtigen und Freiwilligen und teilt den Zivilschutzorganisationen das
Personal gemäss Gliederung und Soll-Bestand zu.
2 Die Zivilschutzorganisation ist für die Administration der zugewiesenen Schutzdienstpflichtigen verantwortlich. Die Administration ist fachlich der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug unterstellt.
3 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug stellt die entsprechenden Datensätze zur Verfügung.
§ 5 Nr. 372a 3
Ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen
1 Für die Neubeurteilung der Schutzdiensttauglichkeit ist der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Belegen einzureichen.
2 Die aufbietende Stelle bezeichnet einen Kursarzt oder eine Kursärztin für die Beurteilung der Dienstfähigkeit vor und während der Dienstleistung. Die Dienststelle Militär,
Zivilschutz und Justizvollzug erlässt dazu Weisungen.
§ 6
Material
1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug regelt in Weisungen den minimalen Materialbestand und die minimalen Standards für das Material, koordiniert dessen
Beschaffung und regelt die Einsatzbereitschaft.
2 Sie kann zu Gunsten der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes Requisitionen nach eidgenössischem Recht vornehmen.
3 Ausbildung, Aufgebot, Einsatz und
§ 7 Kostenverrechnung *
Grundausbildung
1 Die Grundausbildung dauert zwei Wochen.
§ 8
Ausbildungskonzepte
1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug erstellt das Ausbildungskonzept
für die Grundausbildung, die Zusatzausbildung, die Kaderausbildung und die Weiterbildung.
2 Die Zivilschutzorganisation legt das Ausbildungskonzept für den Wiederholungskurs
aufgrund der Qualitätsvorgaben der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug
fest.
3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement genehmigt die Ausbildungskonzepte.
4 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug erstattet dem Justiz- und Sicherheitsdepartement periodisch Bericht über die Zielerreichung.
§ 9
Aufgebot
1 Die aufbietende Stelle informiert die Schutzdienstpflichtigen in der Regel bis spätestens 30. November des Vorjahres mit einer Dienstvoranzeige über die geplanten Dienstleistungen.
4 Nr. 372a
2 Sie stellt den Schutzdienstpflichtigen das Aufgebot für alle Ausbildungsdienste und für
die Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn
zu.
§ 10
Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte *
1 Das Aufgebot für Einsätze bei Schadenereignissen von grosser Tragweite
(Grossereignisse), Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten kann mündlich
oder schriftlich, telefonisch oder über andere technische Hilfsmittel erfolgen und ist für
die Schutzdienstpflichtigen verbindlich. *
2 Die Zivilschutzorganisation kann ihre Schutzdienstpflichtigen zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten aufbieten. Einsätze
ausserhalb des eigenen Gebietes bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die
Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug. *
3 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug kann die Zivilschutzorganisationen zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten innerhalb und ausserhalb des Kantons aufbieten. *
4 Die Zivilschutzformationen können vom Regierungsrat, vom kantonalen Führungsstab
und von der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug aufgeboten werden. Die
anderen Partnerorganisationen können die Zivilschutzformationen zudem in ihrem eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich via Einsatzleitzentrale aufbieten. *
§ 10a * Kostenverrechnung für Einsätze bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen sowie für Instandstellungsarbeiten
1 Sofern die Kosten von Einsätzen bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen sowie für Instandstellungsarbeiten gemäss § 14 Absatz 2 und § 14a des Gesetzes über den
Zivilschutz weiterverrechnet werden können, betragen diese für den Sold, den Transport, die Unterkunft und die Verpflegung von Personen sowie für die Betriebsstoffe und
den Transport von Mitteln pauschal 50 Franken pro Tag und Person im Einsatz. Die übrigen Kosten werden nach Aufwand verrechnet.
§ 11
Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
1 … *
2 Bei nationalen und kantonalen Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft beträgt die Entschädigung für den Sold, den Transport, die Unterkunft und die Verpflegung von Personen, jene für die Betriebsstoffe und den Transport von Mitteln sowie jene für die
Administration und Führung pauschal 90 Franken pro Tag und Person im Einsatz. Die
übrigen Kosten werden nach Aufwand verrechnet. *
2bis Ist der Verursacher oder die Verursacherin eines Einsatzes zu Gunsten der
Gemeinschaft eine gemeinnützige Organisation, kann auf eine Rechnungsstellung verzichtet werden. *
Nr. 372a 5
3 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug kann Zivilschutzorganisationen
zu Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft im kantonalen und nationalen Interesse verpflichten.
§ 12
Bewilligung und Abrechnung *
1 Die Zivilschutzorganisationen melden der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug im Jahr vor der Durchführung die geplanten Wiederholungskurse und Einsätze
zur Bewilligung an. In der Bewilligung zu Einsätzen hat die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug festzulegen, ob es sich um einen nationalen, kantonalen, regionalen oder kommunalen Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft handelt. *
2 Kurzfristig angeordnete zusätzliche Wiederholungskurse und Einsätze bedürfen ebenfalls der vorgängigen Bewilligung der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug.
3 Die Abrechnungen der Wiederholungskurse und Einsätze sind durch die aufbietende
Stelle in der Regel innert zweier Wochen zu erstellen. *
4 Schutzbauten, Kulturgüter und Alarmierung
§ 12a * Einsatzbereitschaft der Schutzbauten
1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist bei Schutzbauten die zuständige Behörde für Bewilligungen von baulichen und technischen Veränderungen.
2 Sie ist zudem bei allen Schutzanlagen, ausser den sanitätsdienstlichen Schutzanlagen,
die zuständige Behörde für die Festlegung des Grades der Betriebsbereitschaft, einschliesslich der Bewilligung für die Nutzung durch Dritte.
3 Der koordinierte Sanitätsdienst ist die zuständige Behörde für die Festlegung des Grades der Betriebsbereitschaft von sanitätsdienstlichen Schutzanlagen.
§ 13
Bedarfsplanung von Schutzanlagen *
1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug legt den Bedarf an Schutzanlagen fest und bewilligt deren Umnutzung. *
2 … *
§ 14
Steuerung Schutzraumbau und Zuweisungsplanung
1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug führt eine Übersicht über die
verfügbaren Schutzplätze für die Bevölkerung.
2 Sie stellt den Gemeinden und Partnerorganisationen auf Verlangen die Resultate der
Zuweisungsplanung zur Verfügung. *
6 Nr. 372a
3 Sie stellt die erforderliche Software zur Verfügung und erlässt Weisungen über die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden.
§ 15
Ersatzbeiträge
1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug bestimmt, ob Schutzräume gebaut oder Ersatzbeiträge entrichtet werden müssen.
2 … *
3 Die Gemeinde stellt bei der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug mit den
erforderlichen Unterlagen ein Gesuch über die Verwendung der bis zum 31. Dezember
2011 verfügten und von den Gemeinden verwalteten Ersatzbeiträge. Sie erstattet der zuständigen kantonalen Behörde auf deren Verlangen Bericht über die Verwendung der
Ersatzbeiträge. *
4 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug bewilligt die Verwendung der
bis zum 31. Dezember 2011 verfügten und von den Gemeinden verwalteten Ersatzbeiträge nach der Prioritätenordnung gemäss Artikel 62 Absatz 3 des Bundesgesetzes über
den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) vom 20. Dezember 20192. *
5 Sie verwaltet die ab dem 1. Januar 2012 verfügten Ersatzbeiträge und verwendet sie
auf Gesuch hin und von Amtes wegen. Sie kann Mittel aus dem kantonalen Ersatzbeitragsfonds für weitere Massnahmen des Zivilschutzes im Sinn von Artikel 62 Absatz 3af BZG verwenden, sofern die Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und die Erneuerung der öffentlichen und privaten Schutzräume durch den kantonalen Ersatzbeitragsfonds und die Ersatzbeitragsfonds der Gemeinden im ganzen Kanton
sichergestellt ist. *
6 Der Verzugszins im Sinn von § 18a Absatz 2 des Gesetzes über den Zivilschutz beträgt
5 Prozent. *
§ 16
Kulturgüterschutz
1 Die Gemeinden erstellen das Inventar der beweglichen und unbeweglichen, der privaten und öffentlichen lokalen Kulturobjekte der Kategorie C unter Beratung der kantonalen Denkmalpflege.
2 Die Zivilschutzorganisationen sind für die Planung und Durchführung der Evakuation
oder der Sicherung im Katastrophenfall der internationalen (AA), nationalen (A), regionalen (B) und lokalen (C) Kulturgüter verantwortlich. Die Evakuation und die Sicherung
der AA-, A- und B-Objekte sind im Einvernehmen mit der kantonalen Denkmalpflege
zu planen.
§ 17 * …
2 SR 520.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 372a 7
5 Strafbestimmungen
§ 18
1 Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen gemäss den Artikeln 68 und 69 des
Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) vom 20. Dezember 20193 sind der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug durch die Zivilschutzorganisationen zu melden. Diese leitet die Anzeige den zuständigen Untersuchungsbehörden weiter. *
2 Bei leichten Fällen kann die Zivilschutzorganisation auf eine Meldung an die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug und auf eine Strafanzeige verzichten und eine Verwarnung aussprechen.
3 Die Zivilschutzorganisation ist über getroffene Strafmassnahmen zu orientieren.
6 Schlussbestimmungen
§ 19
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. Verordnung über zivile Schutzmassnahmen vom 15. Dezember 19874,
b. Verordnung über die Bestellung und Tätigkeit der Vertrauensärzte im Zivilschutz
vom 6. Juli 19935.
§ 20
Sanitätsdienstliche Schutzanlagen
1 Das Sanitätsdispositiv des Zivilschutzes ist aufgehoben und der sanitätsdienstliche
Betrieb durch das Gesundheitswesen sicherzustellen.
2 Die bisherigen Dienstbarkeitsverträge der Gemeinden sind durch die Vertragspartner
aufzulösen.
§ 21
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 SR 520.1
4 G 1987 316 (SRL Nr. 372a; bis 31. Dezember 2007 Nr. 372)
5 G 1993 307 (SRL Nr. 374)
8 Nr. 372a
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 08.04.2008 01.05.2008 Erstfassung G 2008 148
Ingress 24.02.2015 01.03.2015 geändert G 2015 84
Ingress 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 2a 08.11.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-064
§ 2a Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
Titel 3 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 10 08.11.2022 01.01.2023 Titel geändert G 2022-064
§ 10 Abs. 1 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 10 Abs. 2 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 10 Abs. 3 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 10 Abs. 4 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 10a 08.11.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-064
§ 11 Abs. 1 24.02.2015 01.03.2015 geändert G 2015 84
§ 11 Abs. 1 08.11.2022 01.01.2023 aufgehoben G 2022-064
§ 11 Abs. 2 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 11 Abs. 2bis 08.11.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-064
§ 12 24.02.2015 01.03.2015 Titel geändert G 2015 84
§ 12 Abs. 1 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 12 Abs. 3 24.02.2015 01.03.2015 geändert G 2015 84
§ 12a 08.11.2022 01.01.2023 eingefügt G 2022-064
§ 13 08.11.2022 01.01.2023 Titel geändert G 2022-064
§ 13 Abs. 1 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 13 Abs. 2 08.11.2022 01.01.2023 aufgehoben G 2022-064
§ 14 Abs. 2 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 15 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2025-102
§ 15 Abs. 3 16.12.2011 01.01.2012 geändert G 2011 413
§ 15 Abs. 3 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 15 Abs. 4 24.02.2015 01.03.2015 geändert G 2015 84
§ 15 Abs. 4 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 15 Abs. 5 24.02.2015 01.03.2015 geändert G 2015 84
§ 15 Abs. 5 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
§ 15 Abs. 6 24.02.2015 01.03.2015 eingefügt G 2015 84
§ 17 08.11.2022 01.01.2023 aufgehoben G 2022-064
§ 18 Abs. 1 08.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-064
Anhang 1 16.12.2011 01.01.2012 Inhalt geändert G 2011 413
Anhang 1 16.12.2025 01.01.2026 aufgehoben G 2025-102
Nr. 372a 9
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
08.04.2008 01.05.2008 Erlass Erstfassung G 2008 148
16.12.2011 01.01.2012 § 15 Abs. 3 geändert G 2011 413
16.12.2011 01.01.2012 Anhang 1 Inhalt geändert G 2011 413
24.02.2015 01.03.2015 Ingress geändert G 2015 84
24.02.2015 01.03.2015 § 11 Abs. 1 geändert G 2015 84
24.02.2015 01.03.2015 § 12 Titel geändert G 2015 84
24.02.2015 01.03.2015 § 12 Abs. 3 geändert G 2015 84
24.02.2015 01.03.2015 § 15 Abs. 4 geändert G 2015 84
24.02.2015 01.03.2015 § 15 Abs. 5 geändert G 2015 84
24.02.2015 01.03.2015 § 15 Abs. 6 eingefügt G 2015 84
08.11.2022 01.01.2023 Ingress geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 2a eingefügt G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 Titel 3 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 10 Titel geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 1 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 2 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 3 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 4 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 10a eingefügt G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 1 aufgehoben G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 2 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 2bis eingefügt G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 12 Abs. 1 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 12a eingefügt G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 13 Titel geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 13 Abs. 1 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 13 Abs. 2 aufgehoben G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 2 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 15 Abs. 3 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 15 Abs. 4 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 15 Abs. 5 geändert G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 17 aufgehoben G 2022-064
08.11.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 1 geändert G 2022-064
18.11.2025 01.01.2026 § 2a Abs. 2 geändert G 2025-084
16.12.2025 01.01.2026 § 15 Abs. 2 aufgehoben G 2025-102
16.12.2025 01.01.2026 Anhang 1 aufgehoben G 2025-102