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Verordnung über das Enteignungsverfahren

Solothurn · 212.435.3 · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15

15 provisions

§ 1

Einreichung des Gesuches 1 Wer die Enteignung nachsuchen will, hat dem Regierungsrat seine Absicht durch Einreichung eines Gesuches mit Beilage eines Übersichtsplanes und eines allgemeinen Berichtes darzulegen. 2 Das Justiz-Departement kann die Vervollständigung oder Ergänzung der Unterlagen veranlassen.

§ 2

Schriftenwechsel 1 Das Enteignungsgesuch wird den Eigentümern der zu enteignenden Grundstücke mitgeteilt mit einer angemessenen Frist zu schriftlicher Stellungnahme.

§ 3

Enteignungsbann 1 Nach der Einreichung des Gesuches kann der Regierungsrat2) den Enteignungsbann verfügen. Diese Verfügung ist den zu Enteignenden durch eingeschriebenen Brief oder durch Mitteilung im offiziellen Publikationsorgan bekannt zu machen und dem Grundbuchamt zur Vormerkung im Grundbuch zuzustellen. 2 Von der Bannverfügung an dürfen an den Enteignungsgegenständen keine die Enteignung erschwerenden tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen mehr vorgenommen werden. 3 Der Enteigner ist für allen aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden voll verantwortlich.

§ 4

Einigungsverfahren 1 Vom Justiz-Departement werden Enteigner und zu Enteignende in der Regel am Ort der gelegenen Sache zu einer Einigungsverhandlung eingeladen. 1) BGS 211.1. 2) Heute das Justiz-Departement, vgl. § 230 Abs. 3 EG ZGB. GS 79, 235 212.435.3

§ 5

Entscheid 1 Wenn in diesem Einigungsverfahren keine Einigung erzielt werden kann1), werden die Akten mit einem Bericht und Antrag dem Regierungsrat überwiesen. Die zuständige Behörde entscheidet über das Enteignungsrecht.

§ 6

Schätzungsverfahren 1 Das Verfahren zur Ausmittlung der Entschädigung soll in der Regel durch eine Vergleichsverhandlung vor dem Präsidenten und Aktuar der Kantonalen Schätzungskommission eingeleitet werden. 2 …* 3 Der Enteigner kann durch den Präsidenten verhalten werden, den Enteignungsgegenstand auszustecken.

§ 7

Schätzungsentscheid 1 Die Kantonale Schätzungskommission beziehungsweise ihr Präsident2) entscheidet über den Bestand und Umfang der den Entschädigungsforderungen zugrunde liegenden Rechte und über alle zwischen dem Enteigner und Enteignenden im Verlaufe des Verfahrens entstehenden Differenzen.3) 2 Die entscheidende Behörde ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden.

§ 8

Rekurs 1 Gegen die Entscheide der Kantonalen Schätzungskommission oder ihres Präsidenten als Einzelrichter kann innert 104) Tagen seit der Eröffnung an das Obergericht5) rekuriert werden.

§ 9

Zahlung 1 Die Entschädigung wird mit der Rechtskraft des Entscheides zur sofortigen Zahlung an den zuständigen Grundbuchverwalter fällig. Sie ist nach Ablauf von 30 Tagen mit 5% zu verzinsen. Sofort nach Eingang ist sie durch den Grundbuchverwalter grundsätzlich dem Enteigneten auszurichten. Wo der Enteignungsgegenstand mit Pfandrechten belastet ist, sind die Gläubiger, sofern sie nicht auf eine Auszahlung ausdrücklich verzichten, nach ihrer Rangordnung oder bei gleichem Rang nach der Grösse der Forderung zu befriedigen.

§ 10

Grundbucheintrag 1 Nach der Auszahlung nimmt der Grundbuchverwalter die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vor. Der Enteigner hat für die Anmeldung besorgt zu sein. 1) Vgl. zum Entschädigungsvertrag § 232bis EG ZGB. 2) Der Präsident der Kantonalen Schätzungskommission beurteilt als Einzelrichter Streitfälle bis zu einem Streitwert von 3000 Franken, vgl. § 59 Abs. 2 GO. 3) Über die Rückübertragung enteigneter Rechte und damit zusammenhängende Fristverlängerungen entscheidet das Kantonale Verwaltungsgericht als einzige Instanz, vgl. § 48 Abs. 1 lit. d GO. 4) Vgl. § 67 VRG. 5) Heute das Kantonale Verwaltungsgericht, vgl. § 49 lit. e GO. 212.435.3

§ 11

Verfahrenskosten 1 Die Kosten des Einigungs- und Schätzungsverfahrens werden vom Enteigner getragen. 2 Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht werden nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung auferlegt.

§ 12

Parteientschädigung 1 Der Enteigner hat dem Enteigneten nach dem Ermessen der Schätzungsorgane eine Parteientschädigung zu entrichten.

§ 13

Gebühren und Auslagen 1 Alle Gebühren und Auslagen (wie für Bewilligung der Enteignung, Aufbewahrung und Auszahlung der Entschädigungen, Grundbucheintragungen) werden vom Enteigner getragen.

§ 14

Schätzungsreglement 1 Im übrigen gilt das Reglement des Obergerichts1) nach § 239 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 4. April 1954.

§ 15

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch in Kraft. Inkrafttreten am 1. Januar 1955. 1) Das R des OGer über das Verfahren vor der Kantonalen Schätzungskommission und dem Obergericht vom 6. November 1957 ist durch § 93 Abs. 2 lit. g VRG aufgehoben worden. Massgebend sind heute die Bestimmungen des VRG. 212.435.3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 13.03.1977 01.05.1977 § 6 Abs. 2 aufgehoben - 212.435.3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 6 Abs. 2 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -

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