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8 provisions
§ 1 beschliesst
Zweck
1 Mit den Zinserträgen des Kapitals und dem fünf Millionen übersteigenden Kapitalanteil des Adolf-Schläfli-Fonds können hauptsächlich Projekte
der Jugendhilfe finanziert werden.
2 Ausnahmsweise können auch finanzielle Leistungen an Projekte und Veranstaltungen der Jugendarbeit und Jugendkultur gewährt werden, sofern
keine andern finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.
3 Finanzielle Leistungen dürfen nicht gewährt werden, um öffentlich rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen.
4 Der Zinsertrag aus der Liegenschaft "Villa Schläfli" in Selzach ist in der
Regel nur dafür zu verwenden, die Liegenschaft zu sanieren, deren Wert
zu erhalten oder einen möglichen Umbau vorzufinanzieren.
§ 2
Grundsätze
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.
2 Finanzielle Leistungen entsprechen höchstens 80% der Projektkosten.
Leistungen unter 5'000 Franken und über 50'000 Franken für regionale
und 200'000 Franken pro Jahr für kantonale Projekte werden nicht erbracht.
3 Die finanziellen Leistungen werden subsidiär und ausschliesslich geleistet.
Es muss nachgewiesen werden, dass keine andere Möglichkeit besteht, das
Projekt voll zu finanzieren und kein anderer kantonaler oder eidgenössischer Fonds Leistungen erbringt.
4 Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen und insbesondere mit einem Leistungsauftrag verbunden werden. Sie können auch davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes oder Institutionen der Sozialversicherung das Projekt unterstützen.
5 Beiträge werden einmalig oder jährlich wiederkehrend, aber in der Regel
befristet, ausgerichtet.
6 Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert oder
Darlehen gewährt werden.
7 Überstiegen die Begehren die zur Verfügung stehenden Mittel, können
die finanziellen Leistungen nach dem Gebot der "angemessenen Abwechslung" erbracht werden.
In der GS nicht publiziert.
837.531
§ 3
Kriterien für finanzielle Leistungen
1 Wer ein Gesuch stellt
a) muss das Projekt in der eingegebenen Form gewährleisten (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Trägerschaft);
b) muss in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren;
c) muss die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.
2 Das Projekt
a) muss für Kinder und Jugendliche im Kanton Solothurn oder in seinen Regionen und Gemeinden notwendig und wichtig sein;
b) muss innovativ sein und "neue Wege" gehen;
c) muss klar definiert, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnismässig, wirksam und wirtschaftlich sein;
d) darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt
konkurrenzieren;
e) muss mit den finanziellen Leistungen aus dem Adolf-Schläfli-Fonds
weitgehend finanziert sein.
§ 4
Projekte
1 Unterstützt werden können insbesondere Projekte, welche
a) präventiv Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen abbauen;
b) Kinder und Jugendliche beraten, betreuen und behandeln, sowie in
schwierigen Lebenslagen begleiten.
2 Nicht unterstützt werden können insbesondere einzelfallbezogene Massnahmen und, entsprechend dem Testamentswillen, kirchliche Projekte.
§ 5
Gesuch
1 Das Gesuch ist schriftlich oder elektronisch und begründet beim Departement des Innern einzureichen.*
2 Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über:
a) Trägerschaft (bisherige Organisation, neue Organisation, allfällige
Statuten);
b) angebotene Dienstleistung (bisher, neu, Innovationsgehalt, Doppelspurigkeit);
c) Zielgruppen;
d) Bedürfnis und Bedarf;
e) Übereinstimmung mit übergeordneten Planungszielen;
f) Mittel (Personal, Material, Finanzen, Voranschlag);
g) Fachkompetenz;
h) Zweck- und Verhältnismässigkeit;
i) Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit;
j) Finanzierung (auch Eigenleistungen und allfällige Reserven);
k) Gemeinnützigkeit.
3 Gesuchsformulare können beim Departement des Innern bezogen werden.*
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§ 6
Zuständigkeit
1 Das Departement des Innern sorgt dafür, dass das Kapital marktgerecht
verzinst, die Liegenschaft "Villa Schläfli" marktgerecht vermietet und die
zugesicherten Verbindlichkeiten fristgerecht finanziert werden.
2 Das Departement des Innern bewilligt nichtstreitige jährlich einmalige
Beiträge bis 50'000 Franken und nichtstreitige jährlich wiederkehrende
Beiträge bis 5'000 Franken.
3 …*
4 Streitige Beiträge und jährlich einmalige Beiträge, die 50'000 Franken
übersteigen, höchstens jedoch 200'000 Franken im Einzelfall sowie jährlich
wiederkehrende Beiträge, die 5'000 Franken übersteigen, jedoch höchstens
200'000 Franken im Einzelfall, bewilligt der Regierungsrat.
5 Die kantonale Finanzkontrolle prüft den Fonds jeweils im Rahmen der Revision der Staatsrechnung.*
§ 7
Zusicherung und Auszahlung
1 Die finanziellen Leistungen werden aufgrund der Gesuchsunterlagen und
des eingereichten Voranschlages provisorisch zugesichert.
2 Liegt die Schlussabrechnung vor, wird die Leistung vom Departement des
Innern definitiv festgelegt und ausbezahlt. Höhere Leistungen als die zugesicherten werden jedoch nicht gewährt.*
3 In besondern Fällen können Vorschüsse geleistet werden.
§ 8
Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch
1 Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise widerrufen oder
zurückgefordert, wenn das subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder
die finanziellen Leistungen unrechtmässig bezogen oder zu andern
Zwecken missbraucht, wurden.
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre, nachdem die Beiträge
ausgerichtet wurden.
3 Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
03.07.2001 01.07.2001 § 6 totalrevidiert -
25.08.2015 01.10.2015 § 6 Abs. 5 geändert GS 2015, 32
01.03.2016 01.01.2016 § 5 Abs. 1 geändert GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 5 Abs. 3 geändert GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 6 Abs. 3 aufgehoben GS 2016, 4
01.03.2016 01.01.2016 § 7 Abs. 2 geändert GS 2016, 4
837.531
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 5 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
§ 5 Abs. 3 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4
§ 6 03.07.2001 01.07.2001 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 3 01.03.2016 01.01.2016 aufgehoben GS 2016, 4
§ 6 Abs. 5 25.08.2015 01.10.2015 geändert GS 2015, 32
§ 7 Abs. 2 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4